Reisegewerbekarte + Gewerbeanmeldung?

1 Antwort

Wenn man eine Reisegewerbekarte besitzt und nur im Reisegewerbe tätig ist, dann muss man nicht noch ein Gewerbe anmelden.

Das sind zwei ganz verschiedene Dinge. Die RGK gilt für das Reisegewerbe (§ 55 GewO) und die Gewerbeanmeldung für stehendes Gewerbe (§ 14 GewO). Wer jedoch sowohl im stehenden Gewerbe (Versandhandel, Onlinehandel oder Ladenverkauf) als auch im Reisegewerbe (Trödelmärkte, wechselnde Standorte oder Haustürgeschäfte) tätig ist, braucht beides.

Genaugenommen gibt es noch eine dritte Art von Gewerbe, nämlich die Messen, Märkte und Ausstellungen. Wer dort gewerblich tätig ist braucht weder Anmeldung noch RGK, sondern nur der Veranstalter einen Festsetzungsbescheid (§ 64-69 GewO).