Reicht ein Youtube-Upload als Beweis für das eigene Urheberrecht?

5 Antworten

  1. "oder ob der Gang zum Notar unumgänglich ist." - Man muss nirgends irgendwas anmelden - das war mal in den USA (bis 1989) so aber hier in Deutschland noch nie!

  2. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft und hat mit dem Urheberrecht absolut nichts zu tun. Wer will kann sich vertreten lassen von denen, es ist aber keine Pflicht!

  3. "Natürlich möchte ich nicht, dass mir jemand meine Songs klaut." - Wer Angst vor dem Diebstahl geistigen Eigentums hat, der sollte es auch nicht veröffentlichen - klauen kann man alles wenn man möchte!

  4. "Die Frage ist nur, ob ein Upload bei Youtube ausreicht," - soll für was ausreichen?


§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft (UrhG)

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.


Facebook geht auch, machen einige mit Bildern. Wenn es Dir wirklich wichtig ist, beim Notar hinterlegen. Gema ist auch sicherlich eine Option!

Vermutlich ist der Gang zum Notar wirklich ratsam.

@tlq2010

Der überhaupt nichts beweisen würde... außer das man ein Werk hinterlegt hat ...

@stelari

Bei der Hinterlegung wird Datum und Uhrzeit notiert. Es geht ja hauptsächlich darum, der/die erste zu sein. Viele TänzerInnen machen das so, bevor ihre Choreographien öffentlich aufgeführt werden.

Wer heute ein Lied komponiert, kann es heute seiner Schwester vorspielen oder seinem Notar oder bei Tuben hochladen. Damit hat er den Beweis, dass er das Lied heute schon gekannt hat.

Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, als Urheber anerkannt zu werden im Streitfall vor einem Gericht gegenüber einem Möchtegern-Urheber, der das Lied erst später erstmals nachweislich gekannt hatte.

Nicht ausgeschlossen ist zwar die Möglichkeit einer Doppelschöpfung oder Parallel-Schöpfung, aber eher unwahrscheinlich: http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#doppschoepf

In jedem Fall hat der die Beweispflicht, der sich später der Urheberschaft an einem Werk berühmen kann. Egal, ob aufgrund einer Doppelschöpfung oder aufgrund des von Poster stelari hier genannten Privilegs der Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhG.

Insofern hat der Möchtegern-Urheber einen gewissen Startvorteil, der Zeugen benennen kann für eine frühere Kenntnis des berühmten Werkes (also des Werkes, dessen man sich berühmt, nicht erst, wenn es berühmt ist :-)).

Hat man außer Schwester, Notar oder Jutiup noch andere Zeugen und Belege, um so besser! Wir Kreativen haben ja in der Regel eine Schöpfungsgeschichte in der Schublade, die ein Gericht immer davon überzeugen sollte, dass wir der Urheber sind.

Wie ein Fotograf meist eine Fotoserie hat, aus der das geklaute Bild entnommen wurde, und dies hochauflösender als der Klauer, so hat auch ein Texter meist fünf Versionen seines Textes in der Schublade, aus der nachvollziehbar die später geklaute Endversion hervorgegangen ist.

Ebenso sollte ein Komponist fünf Vorgänger-, Arbeits-Versionen seines späteren Hits vorrätig haben, die der Klauer nicht zur Hand hat, und aus denen jeder Fachmann vor Gericht begutachten kann, dass nur der Richtige der Urheber sein kann.

Anders natürlich, wenn man lediglich eine Schnapsidee auf einen Bierdeckel gekritzelt, eine paar Töne spontan ins Mikro gesummt hat. Da, wo kein Kunstwerk entwickelt worden ist, ist natürlich auch keine nachweisbare Entwicklungsgeschichte vorzuweisen - aber oft eben auch kein Kunstwerk! Einfach mangels Schöpfungshöhe ...

Aber egal, mehr noch als ich hier wird sich im Streitfall ein angerufenes Gericht um die konkreten Umstände des Einzelfalls kümmern - weshalb man eben auch solche aufheben sollte: Bis hin zur Aussage gegenüber Schwester, Mutter, Arzt á la "Mein neues Stück 'Stairways to Heaven' treibt mich gerade in den Wahnsinn...!!!!!" *)

Gruß aus Berlin, Gerd

*) Hat man gar mit einem Kollegen diskutiert, ob man im siebzehnten Takt nicht lieber ein Bb setzen sollte nach der Sechzehntel C, könnte sich sicher kaum ein Gericht der Erkenntnis verschließen, dass entweder dieser Kollege gerade eine strafbare Falschausage vom Stapel lässt oder dessen Kollege tatächlich der Urheber des strittigen Songs ist.

(Wer sich für Geschichte und Wahrheitsfindung interessiert, guhgele mal nach dem späten Schadensersatz für "The Lion sleeps tonight"!)

Sobald du ein Video auf YouTube hochlädst, hat YT das Copyright darauf. Natürlich nicht auf deinen Song oder deine Stimme, aber auf genau dieses Video. Aber trotzdem kann der Song noch kopiert werden.

Der Song kann immer kopiert werden. Ich möchte sicher stellen, dass ich dann finanzielle Ansprüche erheben kann und im Falle eines Prozesses etwas in der Hand haben.

Falsch, das Urheberrecht ist nicht übertragbar, Urheber ist und bleibt Urheber.

YouTube erwirbt durch den Upload einzig und alleine das Recht das Video vorzuführen, ohne dieses Recht dürfte YouTube die Videos nicht anzeigen und das ist im Grunde genommen nur ein Nutzungsrecht, hierbei gilt durch Löschen des Videos wird dieses Recht wieder entzogen.

Anbei auf YouTube wenn du einige Videos hast und auch dementsprechend Besucher kannst du dem Partnerprogramm beitreten und mit deinen Videos auch etwas Umsatz generieren.

Sorry - wie kommst du auf diesen Schwachsinn?

YouTube erreicht keinerlei Urheberrechte - man räumt aber ein Nutzungsrecht ein damit YouTube das überhaupt erst anzeigen darf ... bitte mal die Nutzungsbedingungen auch lesen und verstehen lernen...

ohne Gema registrierung läuft da gar nix . informiere dich auf dieser Plattform : http://www.musiker-board.de/forum/

Das stimmt nicht. Die GEMA regelt nur , dass man Geld bekommt, wenn die eigenen Songs gespielt werden. Mit dem Urheberrecht hat das nichts zu tun.

@tlq2010

dafür musst du aber erstmal ein Urheberrecht angemeldet haben.

@eltenjohn

Die Gema ist eine Verwertungsgesellschaft, nicht mehr und nicht weniger.

Das Urheberrecht begründet sich schon durch die Schaffung eines Werkes, hierfür muss man nirgends angemeldet sein auch nicht das Werk anmelden, bei der Gema kann aber muss man sich nicht anmelden, jedoch vertritt die Gema dann auch nicht die Rechte des Künstlers.

Zum Beweis das ein Werk von dir ist reicht es im Regelfall schon aus das es Leute gibt die das bezeugen können, ein Notar muss dafür nicht unbedingt her.

Natürlich kannst du es auch über einen Notar machen, im Zweifelsfall ganz blöd gesagt, frag einfach bei der Gema nach was man tun muss um die Urheberschaft an einem Werk zu beweisen, du musst ja nicht sagen das es hierbei um ein Werk von dir geht, aber die Gema wird da auch nicht alles sofort aufnehmen was sie eingereicht bekommen :)

@eltenjohn

Urheberrechte müssen und können in Deutschland nicht angemeldet werden - man könnte jedoch einen Song als Gebrauchsmuster beim DPMA anmelden - kostet nur ca. 500 Öcken ...