Privatinsolvenz. Kann man das Erbe weiterschenken?

14 Antworten

Zunächstmal kann man auch in der Privatinsolvenz ein Erben innerhlab von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Gründe der Berufung ausschlagen. Dies ist für die Insolvenz unschädlich, d.h. nach der Rechssprechung des BGH kein Fehlverhalten. Das Erbe fällt dann dem zu der Berufen wäre, hätte der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt.

Ansonsten kommt es darauf an, ob sich der Erbe schon in der Wohlverhaltensphase befindet. War dies zum Erbfall (=Tod des Erblassers) bereits der Fall, so fällt die Erbschaft zur Hälfte in die Insolvenzmasse und ist den Treuhänder entschechend herauszugeben. Bei einen Anfall vor der Wohlverhaltensphase fällt die Erbschaft hingegen komplett in die Insolvenzmasse.

Es kann bei einer größeren Erbschaft natürlich passieren, das alle Schulden und die Kosten des Insolvenzverwalters beglichen werden können. Dann bleibt der Rest natürlich beim Erben. Auch bietet ein Erbe u.U. die Möglichkeit die Insolvenz durch einen Vergleich zu beenden, denn man kann den Gläubigern die Ausschlagung ja auch zunächstmal nur androhen. Hierbei ist zu beachten, das die 6 Wochenfrist allerdings hart ist und nicht verlängert werden kann.

Ein Verschenken des Erbes hingegen bringt nichts. Entweder ist das Vermögen insolvenzfrei, dann darf es verschenkt werden, oder es fällt in die Insolvenzmasse, dann ist es herauszugeben, anderfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Vielen Dank! Wenigstens mal eine normale Antwort ohne gepöbel

Nein, das würde die Restschuldbefreieung gefährden. Je nachden wo er in der Inso gerade steht, kann er einen Teil des Erbes auch behalten. Er soll einfach mal in der Insolvenzordnung (InsO) nachlesen.

natürlich nicht

das wird für die schulden genommen und das ist auch voll richtig so

nur wenn alle Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten ...

Danke

Kann man weiterverschenken. 

Aber: 

die Forderung aus der Privatinsolvenz bleibt weiterhin bestehen und muss erfüllt werden. 

Ggf. käme sogar ein Betrugsverfahren auf den Schenker zu. Folge könnte u.A. auch die Rücknahme der Privatinsolvenz sein.