Polizei durchsucht ohne Erlaubnis mein Handy?

9 Antworten

Sie dürfen dein Handy beschlagnahmen, es aber ohne richterliche Anordnung auf keinen Fall durchsuchen.
Das sie euch verweigert haben, eure Kleidung wieder anzuziehen, verstößt gegen das Grundrecht und ist somit illegal.

Nicht rechtens ist euer Besuch im Schwimmbad!

Über den Rest seit ihr doch bestimmt schon informiert- in welchem Sommer war es denn? 20014?

2017

@NiceFragen

Der Sommer beginnt am 21.6.

Merkwürdig! Ihr seid ins Freibad eingebrochen? Irgendeiner wird die Polizei gerufen haben. Was ich nicht verstehe ist, was suchten die auf dem Handy? Du schreibst "keine Reaktion". Haben die Euch das Handy nicht wiedergegeben? Und dann durftet ihr euch nichts überziehen??? Das finde ich alles sehr merkwürdig. Das kommt mir nicht rechtens vor, allerdings war das, was ihr gemacht habt, auch nicht rechtens.

Ich würde mir immer den Ausweis zeigen lassen. wart ihr am nächsten Tag mal in dem Polizeirevier und habt nachgefragt?

Wie ist die Sache denn ausgegangen?

Die Sache wird noch ausgehen. Deswegen habe ich die Frage ja gestellt. Anzeige vom Schwimmbad bekommen wir wahrscheinlich keine. 

(Jeder im Ort war als Jugendlicher im Schwimmbad Nachts) 

@NiceFragen

Das was ihr gemacht habt, war doof! Ich würde das aber eher mal als Streich verbuchen. Ich hoffe, ihr habt nichts schlimmeres angestellt. Mir kommt nur das Durchsuchen vom Handy komisch vor. was sagen denn eure Eltern? Ich würde mal ins Revier vorbei gehen und fragen, ob das wirklich Polizisten waren an dem Abend, oder?

@heidemarie510

Update ^^ 

Anzeige würde fallen gelassen. Und ja es waren Polizisten. Insgesamt mit 4 Autos bzw. 8 Polizisten und 2 Hunden. 

Bei Spaß denke ich mir natürlich ... wtf. 

Aber naja Überfälle oder Vergewaltigungen sind nebensächlich, Wenn 4 Jugendliche Nachts in Schwimmbad gehen. 

Fg

Schau mal ins Polizeigesetz deines Bundeslandes unter "Durchsuchung von Sachen". Die Durchsuchung des Handy kann, und wird, durchaus rechtens gewesen sein.

http://www.rodorf.de/02_stpo/09.htm#07