Pflegegeld+Lebenshaltungskosten für pflegende Tochter =Bedarfsgemeinschaft+steuerpflichtig?
Eine Freundin hat ihre pflegebedürftige Mutter (Pfegest.1) in ihrer Wohnung aufgenommen. Sie muss eventuell Wohngeld oder sogar ergänzende Leistungen (Hartz 4) beantragen, da ihr monatliches Einkommen als Bedarfskraft im Verkauf seit Jahren, zwischen 400-600 Euro Netto schwankt und sie, aufgrund der Pflege, über keine finanziellen Rücklagen mehr verfügt sowie teilweise, wenn die Mutter akut erkrankt ist, Arbeitsangebote ablehnen muss. Die Rente der Mutter beträgt 1.200 Euro, das Pflegegeld insgesamt rund 305 Euro. Es stellen sich ihr jetzt folgende Fragen: - Kann sie Wohngeld oder ergänzende Leistungen überhaupt beantragen, oder gelten sie und ihre Mutter in jedem Fall als eine Bedarfsgemeinschaf? - Werden die 305 Euro Pflegegeld die sie erhält, zu ihrem Einkommen hinzugerechnet und muss sie diese auch versteuern? - Die Mutter drängt, dass zusätzlich mtl. ein Betrag von 1000 Euro von ihrem Konto auf das Konto der Tochter in Form eines Dauerauftrags überwiesen werden soll, Von diesem Geld soll die Tochter die Lebenshaltungskosten der Mutter bezahlen.Ich riet ihr davon ab, da dies sicher den Anschein einer Bedarfsgemeinschaft erweckt und selbst wenn nicht, dieser Betrag vermutlich als ihr Einkommen angesehen wird und sie ihn auch noch versteuern müsste. Ist das richtig? Ich bin SEHR DANKBAR für klärende Antworten und hoffe, dass diese auch anderen zu Gute kommen.
3 Antworten
Aus meinem Bekanntenkreis weiß ich sicher, dass Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet wird.
Da ist auch noch was zum Lesen:
http://www.juraforum.de/forum/sozialrecht/anrechnung-von-pflegegeld-auf-alg-ii-343821
1000 Euro von ihrem Konto auf das Konto der Tochter
Das zählt wiederrum als Einkommen der Tochter - also lieber nicht.
Natürlich kann Deine Freundin ALG II beantragen, Wohngeld weiß ich jetzt nicht.
Vielen Dank für Deine Antwort. Das war schon sehr hilfreich. Ich stelle mir allerdings weiterhin die Frage, ob Mutter und Tochter, da sie gemeinsam in einer Whg,. leben, in diesem Fall als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden. Dann würde ein Antrag auf ergänzende Leistungen (Hartz 4) oder Wohngeld, soweit ich weiß, bei der Rentenhöhe nichts bringen. Grüße

Nein, keine BG.
"Bedarfsgemeinschaft bei Hartz Iv
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).
...
Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!"
http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.html
Allerhöchstens eine Haushaltsgemeinschaft. Wenn das aber unterstellt werden sollte, kann man dem widersprechen.
Beim Wohngeld würden beide zusammen berechnet werden, da sie Verwandte ersten Grades sind. Pflegegeld würde nicht angerechnet werden aber der Verdienst der Tochter und die Rente der Mutter und damit währen sie dann über die Höchsteinkommensgrenze.
das Geld sollte für Beide reichen, klar kann sie Wohngeld beantragen! Was mich aber stutzig macht, in der Pflegestufe I werden bei der Pflege durch Verwandte nur 235,- € Pflegegeld gezahlt!
Danke für die Antwort. Seit Januar 2014 ist, bei Pflegestufe 1 und nachgewiesener Demenz, der mtl.Betrag erhöht worden.