Zahlt Versicherung die Reperatur des Parkett nachdem Teppich mit Gummiunterseite 1 Jahr gelegen hat und sich verklebt hat?

5 Antworten

Auf den ersten Blick könnte ich mir eine Ablehnung der Privathaftpflicht aufgrund "Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung" vorstellen.

Kontaktiere hierzu den Vermittler der den Vertrag betreut und besprich das Thema zunächst mit ihm.

"Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung"

daran ist weder etwas Abnutzung, noch Verschleiß noch übermäßige Beanspruchung..... Das ist einzig und alleinn Fehler des Mieters der fahrlässig begangen wurde und sich zu einem Allmählichkeitsschaden entwickelt hat.

Die Schuld liegt eindeutig beim Mieter und es handelt sich um einen klassischen Anspruch des Vermieters seine Mietsache so zurück zu bekommen wie sie übereben wurde. Da aber die Risikotragung für die Mietsache nicht beim Vermieter sondern beim Mieter liegt, handelt es sich in dem Fall um einen nicht versicherten Eigenschaden. Nur der optionale einschluss "Mietsachschäden" lässt eine Leistung der Haftpflichtversicherung zu.

@verreisterNutzer
daran ist weder etwas Abnutzung, noch Verschleiß noch übermäßige Beanspruchung..... Das ist einzig und alleinn Fehler des Mieters der fahrlässig begangen wurde und sich zu einem Allmählichkeitsschaden entwickelt hat.

Sehe ich nicht so, da Verlegung von Teppichboden grundsätzlich der vertragsgemäßen Nutzung entsprechen sollte.

Da aber die Risikotragung für die Mietsache nicht beim Vermieter sondern beim Mieter liegt, handelt es sich in dem Fall um einen nicht versicherten Eigenschaden.

Bitte was? Der Eigentümer ist der Vermieter, also ein geschädigter Dritter.

Nur der optionale einschluss "Mietsachschäden" lässt eine Leistung der Haftpflichtversicherung zu.

Ist in jeder PHV heutzutage enthalten. Müsste, wenn überhaupt, optional ausgeschlossen werden damit das nicht dabei wäre.

@NamenSindSchwer

Ich erkläre es gern nochmal, solange bis auch Du das verstehst....

  1. §823 BGB besagt, schadensersatzpflichtig ist wer widerrechtlich Sachen oder Rechte einer anderen Person verletzt.
  2. wenn man die Berechtigung hat, etwas zu benutzen, dann ist eine Beschädigung durch den Gebrauch gerechtfertigt, folgedessen kann sie nicht wiederrechtlich sein.
  3. Eigentümer ist zweifelsfrei der Vermieter und dieser ist auch im rechtlichen Sinne der Geschädigte, es liegt jedoch kein Rechtsverstoß vor, wenn der Mieter Beschädigungen hinterlässt, sondern nur Schaden für den der Mieter Schadensersatzpflichtig ist.
  4. Die Mietsache geht für die Dauer des Mietverhältnis in den Besitz des Mieters über, eine HAftpflichtversicherung reguliert aber keine Eigenschäden da es am Verstoß gegen oben beschrieben § 823 BGB mangelt. Weil 1. nicht widerrechtlich und 2. zunächst mal keine dritte Person geschädigt wurde sondern das wofür der Mieter während der Mietdauer das finanzielle Risiko trägt.

Komm nun nicht wieder damit das man eine Mietsache benutzen aber nicht beschädigen darf und deshalb Widerrechtlichkeit bei Beschädigung vorläge.... Dem ist eindeutig nicht so. Wer etwas benutzen darf, muss auch damit rechnen das es beschädigt werden könnte. Ansonsten müsste jeder dritte Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Anzeige wegen Sachbeschädigung bekommen und diese würde auch in dem Fall auch strafrechtlich geahndet werden müssen.

Sehe ich nicht so, da Verlegung von Teppichboden grundsätzlich der vertragsgemäßen Nutzung entsprechen sollte.

Wie Du oder ich das sehen spielt keine Rolle, entscheidend ist wie der Gesetzgeber darüber denkt.

Teppichboden auf keinen Fall, der gehört nicht aufs Parkett und ist von seiner Beschaffenheit auch nicht dafür gemacht, wohl aber einen Teppich (ich hoffe ich muss nicht noch den Unterschied zwischen Teppich und Teppichboden erklären????) Oft werden Teppichbödenbeläge aber umkettelt und als Matte oder Brücke verwendet, wie möglicherweise auch in diesem Fall geschehen. Der Gummirücken der Auslegeware kann sich je nach Art und Beschaffenheit durchaus auflösen und mit der Versigelung des Parkett reagieren. Legt ein Mieter nun solche Auslegeware auf Parkettboden ist ihm nicht mehr als Fahrlässigkeit zu unterstellen wenn dann etwas passiert.

Bitte was? Der Eigentümer ist der Vermieter, also ein geschädigter Dritter.

Ich habe weder von Eigentum noch Besitz gesprochen, sondern von Risikotragung, das ist etwas anderes. Aber um das zu erklären, Besitzer ist der, dem eine Sache zur Benutzung anvertraut wurde, Eigentümer ist der, der über volle Verfügungsgewalt einschließlich dem Verkaufsrecht zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil über eine Sache genießt.

Geschädigt wurde in diesem Fall eindeutig der Vermieter, aber der trägt während des Mietverhältnisses nicht das direkte sondern nur ein indirektes finanzielles Risiko an der Mietsache. Das eigentliche finanzielle Risiko obliegt dem Mieter während der Mietdauer. Er muss die Mietsache, abgesehen von gebrauchsbedingter Abnutzung so zurück geben wie er sie übernommen hat.

Ist in jeder PHV heutzutage enthalten. Müsste, wenn überhaupt, optional ausgeschlossen werden damit das nicht dabei wäre.

Ich bin der Meinung das es nicht explizit ausgeschlossen sein müsste, aber das ist es sogar:

Siehe § 7. 6 der Musterbedingungen für Haftpflichtversicherungen des GDV, der von so gut wie jeder deutschen Versicherungsgesellschaft als Grundlage für die eigenen AHB´s zugrundegelgt wird.

https://www.gdv.de/resource/blob/6132/6a2283f21432edcdf9291a53e9967fd0/01-allgemeine-versicherungsbedingungen-fuer-die-haftpflichtversicherung--ahb--data.pdf

Ich höffe das wir dieses Thema nun ein für alle mal abhaken können... oder?

Mietsachschäden sind nicht mitversichert wenn sie nicht optional oder tarifbedingt explizit eingeschlossen sind.

@NamenSindSchwer
Sehe ich nicht so, da Verlegung von Teppichboden grundsätzlich der vertragsgemäßen Nutzung entsprechen sollte.

Aber nicht auf Parkett, bzw. das allenfalls nur in einer Qualität, die den darunter liegenden Parkettboden unbeschädigt läßt.

@DietmarBakel

Nein! Schrecklicher Vortrag! - aber trotzdem "Danke!"

@verreisterNutzer

Ich hasse Euch Juristen ! Das ist doch nicht mehr menschlich !

@bergquelle72

Auf versicherungstechnische Fragen gibt es sonst immer esoterische Antworten.

@bergquelle72
Ich hasse Euch Juristen ! Das ist doch nicht mehr menschlich !

bin kein Jurist.... Betriebswirt für Versicherungen und Finanzen.....
Aber ich kenne das Versicherungsrecht inhaltlich weitgehend auswendig. Ich kann doch auch nichts für´s juristendeutsch. Bin auch kein Erbsenzähler, aber wenn es um Rechtsfragen geht, ist es leider unvermeidbar.

@bergquelle72
Nein! Schrecklicher Vortrag! - aber trotzdem "Danke!"

musste mal sein, ich hatte das Thema schon einige Male mit dem User

@verreisterNutzer
Ich erkläre es gern nochmal, solange bis auch Du das verstehst....
§823 BGB besagt, schadensersatzpflichtig ist wer widerrechtlich Sachen oder Rechte einer anderen Person verletzt.
wenn man die Berechtigung hat, etwas zu benutzen, dann ist eine Beschädigung durch den Gebrauch gerechtfertigt, folgedessen kann sie nicht wiederrechtlich sein.

Ich erkläre dir auch gern immer wieder dass du dich im Bezug auf den Begriff "widerrechtlich" im §823 irrst.

Eine fremde Sache zu beschädigen ist an sich und grundsätzlich widerrechtlich. Denn stell dir vor, das darf man nicht...

Dafür spielt es keinerlei Rolle, ob ich zur Nutzung dieser Sache berechtigt war oder nicht. Dass die Widerrechtlichkeit im 823er ausdrücklich erwähnt wird ist dennoch von Relevanz, denn es gibt in der Tat Fälle in denen eine Beschädigung eines fremden Rechtsgutes nicht widerrechtlich ist und man demnach die Haftung nach §823 verneinen kann. Dies hat jedoch NICHTS mit der erlaubten Nutzung der Sache zu tun sondern ausschließlich mit den §227 und §228 BGB.

Die Beschädigung eines gemieteten fremden Gegenstandes ist widerrechtlich auch wenn ich zu dessen Nutzung berechtigt bin. Weil ich fremdes Eigentum nunmal nicht beschädigen darf.

Wer etwas benutzen darf, muss auch damit rechnen das es beschädigt werden könnte

Sicherlich...in dem Umfang der der üblichen Abnutzung entspricht. Aber selbst hierfür müsste der Mieter/Leiher nach dem (allgemeingültigen) §823 haften. Diese Haftung wird durch die (speziellen) Paragraphen 602 und 538 BGB ausgeschlossen. Aber halt nur für die übliche Abnutzung. Für alles was darüber hinaus geht haftet der Leiher/Mieter wieder. Und auf welcher Rechtsgrundlage? Natürlich §823 BGB.

Wenn du mir dein Handy leihst muss ich natürlich keinen Schadenersatz dafür leisten, wenn anschließend die Tasten stärker abgenutzt sind. Nach §823 könntest du das eigentlich schon, dies wird aber durch den spezifischeren §602 verhindert.

Wenn ich dein Handy aber ohne dein Einverständnis nutze müsste ich in der Tat für die Abnutzung der Tasten Schadenersatz leisten und zwar nach §823 BGB. Hier werde ich nicht vom §602 BGB geschützt weil es eben keine Leihe war.

In beiden Fällen liegt die identische widerrechtliche Beschädigung fremden Eigentums vor. Es geht hier NICHT darum, dass die Nutzung als solches widerrechtlich war. Dies spielt keine Rolle. Vielmehr wird aufgrund §602 die entstandene Beschädigung zu einer nicht-widerrechtlichen.

(Ja mir ist klar dass durch Abnutzung der Tasten kaum ein nachweisbarer Schaden entstehen wird, das Beispiel soll nur die Funktionsweise veranschaulichen).

Ansonsten müsste jeder dritte Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Anzeige wegen Sachbeschädigung bekommen und diese würde auch in dem Fall auch strafrechtlich geahndet werden müssen.

Also bitte, jetzt wirds aber wirklich bisschen blöd, oder? Dass für Sachbeschädigung Vorsatz vorliegen muss sollte dir doch wohl klar sein oder nicht?

Ich bin der Meinung das es nicht explizit ausgeschlossen sein müsste, aber das ist es sogar:
Siehe § 7. 6 der Musterbedingungen für Haftpflichtversicherungen des GDV, der von so gut wie jeder deutschen Versicherungsgesellschaft als Grundlage für die eigenen AHB´s zugrundegelgt wird.

Ich gebe zu, dass ich mich hier nicht genau genug ausgedrückt habe.

Es ist korrekt, dass Schäden an gemieteten Dingen in den AHB ausgeschlossen ist. Jeder PHV Tarif am deutschen Markt schließt Mietsachschäden in den besonderen Bedinungen allerdings wieder ein. Die einzige Möglichkeit wie man heutzutage einen Tarif ohne Mietsachschäden kriegen kann ist, wenn man sich bewusst dafür entscheidet indem man die "Super-Abspeck-Variante" abschließt (wobei mir selbst in derartigen Tarifen auf die schnelle keiner einfällt in denen tatsächlich Mietsachschäden nicht eingeschlossen sind). Also ja, natürlich sind in der Theorie Mietsachschäden nicht versichert. In der Praxis (und von der reden wir ja) kommt dieser Ausschluss nicht zum tragen, da jeder der hier eine Frage stellt und eine PHV hat auch eine PHV hat in der Mietsachschäden versichert sind.

Geschädigt wurde in diesem Fall eindeutig der Vermieter, aber der trägt während des Mietverhältnisses nicht das direkte sondern nur ein indirektes finanzielles Risiko an der Mietsache.

Das ist alles schön und gut ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Vermieter in diesem Fall ein geschädigter Dritter ist und eine PHV NIEMALS den Versicherungsschutz verweigert mit der Begründung "Eigenschaden". Denn es ist kein Eigenschaden.

Die Mietsache geht für die Dauer des Mietverhältnis in den Besitz des Mieters über, eine HAftpflichtversicherung reguliert aber keine Eigenschäden

Nur weil ich gegenwärtig der Besitzer bin, macht es das aber nicht zu einem Eigenschaden >_>

@NamenSindSchwer

Um es kurz zu fassen:
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen, welche über die übliche Abnutzung hinaus gehen, sind widerrechtlich.

@NamenSindSchwer

Ok, kann ich Dich als Anwalt angeben wenn ich künftig Strafanzeige gegen meine Mieter stelle, weil wieder mal jemand einen Schaden hinterlassen hat? Am besten übernimmst Du dann auch gleich die Anzeige selbst, weil ich möchte mich da nicht lächerlich machen. Aber was Recht ist muss ja auch Recht bleiben.

Um es kurz zu fassen:
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen, welche über die übliche Abnutzung hinaus gehen, sind widerrechtlich.

Nein, sind sie nicht...
Sie unterliegen der Schadensersatzpflicht aus dem Schuldrecht heraus, aber nicht im Sinne des § 823 BGB

Überigens § 227 und § 228 BGB beschäftigen sich mit dem Notwehr und Sachbeschädigung zur Rettung von Menschen und Sachen die haben mit diesem Fall ja nun überhaupt nichts zu tun.

Auch geht es in diesem Fall nicht um den § 602 BGB der sich mit normaler Abnutzung vertraglich benutzter Sachen beschäftigt.

Ein Mieter darf durchaus einen Teppich auf das gemietete Parkett legen, dazu ist er berechtigt. Nur sind leider Schäden die dadurch am Parkett entstehen, dass der Teppichrücken mit der Versicgelung des Parkett reagiert, keine normale Abnutzung, sondern unsachgemäße Benutzung. Die ist aber wiederrum nicht wiederrechtlich wie ich soeben festgestellt habe, sondern stellt ein berechtigtes Interesse des Mieters dar. Die Schadensersatzpflicht als solches gegenüber dem Vermieter bleibt davon unberührt, nur entbehrt es der widerrechtlichkeit nach § 823 BGB und nur die lässt einen versicherten Haftpflichtschaden im Basistarif der AHB´s fast aller Versicherungsgesellschften zu.

Du hast den Expliziten Ausschluss von Mietsachschäden in den Bedingungswerken gefordert, selbst der ist vorhanden und konnte von mir bestätigt werden..... Ich weiß nicht was ich noch schreiben soll um Dich vom Recht zu überzeugen.

Frag doch bitte einfach mal Deinen Versicherungsvertreter oder einen Anwalt wenn Du mir nicht glaubst.

Ich gebe es auf.

Lieber Gott schmeiss Hirn vom Himmel.

Schade,

Dabei schreibst Du zu vielen anderen Fragen oft so gute Beiträge

@NamenSindSchwer
Dies hat jedoch NICHTS mit der erlaubten Nutzung der Sache zu tun sondern ausschließlich mit den  §227 und §228 BGB.

Das sollte nicht "ausschließlich" sondern "in erster Linie" heißen.

Ich stimme grundsätzlich zu, dass eine Beschädigung einer gemieteten Sache im Rahmen der üblichen Abnutzung durch §538 zu einer nicht widerrechtlichen Beschädigung wird. Aber alles was darüber hinaus geht und somit nicht mehr von §538 "geschützt" wird ist natürlich eine widerrechtliche Beschädigung (denn welches Gesetz sollte hier die Widerrechtlichkeit ausschließen?) und führt zur Haftung nach §823 BGB.

@NamenSindSchwer

§ 538 BGB sagt das gleiche für Mieter wie § 602 BGB für Entleiher. Da geht es immer noch um die vertragliche benutzungsbedingte Abnutzung und nicht um Schäden. Wie gesagt, eine Matte aufs Parkett zu legen ist ein berechtigtes Interesse eines Mieters. Das reagieren des Teppichrückens mit der Parkettversiegelung ist ein fahrlässig herbeigeführter Sachschaden.

@verreisterNutzer
Überigens § 227 und § 228 BGB beschäftigen sich mit dem Notwehr und Sachbeschädigung zur Rettung von Menschen und Sachen die haben mit diesem Fall ja nun überhaupt nichts zu tun.

Mit dem vorliegenden Fall natürlich nicht, aber sie geben eine grundsätzliche Möglichkeit zur Befreiung von der Haftung nach §823, eben weil sie die Widerrechtlichkeit (um die es ja geht) einer Handlung ausschließen. Eben aus genau diesem Grund ist der Begriff "widerrechtlich" im §823 von Relevanz, denn sonst würde man für Schäden aus Notwehr- oder Hilfe haften, was natürlich absurd wäre.

Du hast den Expliziten Ausschluss von Mietsachschäden in den Bedingungswerken gefordert, selbst der ist vorhanden und konnte von mir bestätigt werden..... Ich weiß nicht was ich noch schreiben soll um Dich vom Recht zu überzeugen.

Bezogen auf die Mietsachschäden in der PHV geht es mir ausschließlich darum, dass diese in jedem Tarif am Markt mitversichert sind. Ja, nicht über die AHB sondern über die besonderen Bedingungen, aber dieser Part ist schlichtweg in allen Tarifen enthalten.

@NamenSindSchwer
Dies hat jedoch NICHTS mit der erlaubten Nutzung der Sache zu tun sondern ausschließlich mit den  §227 und §228 BGB.
Das sollte nicht "ausschließlich" sondern "in erster Linie" heißen.

§227 lassen wir mal ganz außen vor, §228 BGB besagt auf gut deutsch, das es billig ist ein Tür einzutreten wenn dahinter ein Brand oder andere weitreichende Gefahren zu vermuten ist und die Beschädigung dann nicht dem §823 BGB unterliegt weil sie nicht widerrechtlich ist sondern dem Schutz von fremden Hab und Gut dienlich ist.

@verreisterNutzer

Eben. Und sobald es nicht mehr vertraglich bedingte Abnutzung sondern eine tatsächliche Beschädigung ist, wird es widerrechtlich und damit haftet der Mieter/Entleiher nach §823 BGB. Denn im Gegensatz zur Abnutzung gibt es kein Gesetz, welches dem Mieter/Entleiher gestattet den Miet-/Leihgegenstand zu beschädigen.

@verreisterNutzer

Völlig korrekt. In allen anderen Umständen wäre es widerrechtlich eine Tür einzutreten. Auch wenn ich diese gemietet habe.

@NamenSindSchwer

aber es gibt ein Gesetz das es dem Mieter zuspricht, gemietete Räume als seinen höchstpersönlichen privaten Bereich zu nutzen, dazu gehört auch dekorieren und MAtten oder Teppiche zu legen, Möbel zu rücken usw, usw, deshalb kann es nicht widerrechtlich sein, beim Möbelrücken einen Schaden zu hinterlassen, oder einen Nagel in die Wand zu schlagen..... Er darf die Mietsache bedingungsgemäß benutzten, muss sie nur so zurück geben wie er sie übernommen hat. Abgesehen von normaler Abnutzung und normalem Verschleiß natürlich.

@NamenSindSchwer
In allen anderen Umständen wäre es widerrechtlich eine Tür einzutreten. Auch wenn ich diese gemietet habe.

Das wäre ja auch dann keine bedingungsgemäße Benutzung, sondern mutwillige oder vorsätzliche Sachbeschädigung. Womit wir beim Strafrecht wären.

@NamenSindSchwer

Eben. Und sobald es nicht mehr vertraglich bedingte Abnutzung sondern eine tatsächliche Beschädigung ist, wird es widerrechtlich und damit haftet der Mieter/Entleiher nach §823 BGB. Denn im Gegensatz zur Abnutzung gibt es kein Gesetz, welches dem Mieter/Entleiher gestattet den Miet-/Leihgegenstand zu beschädigen.

Ich gebe es auf.....
letzter Versuch.....

Eine Beschädigung kann der vertraglichen Schadensersatzpflicht unterliegen, ohne dem §823 BGB zu entsprechen. Und eine Beschädigung ist nicht gleich widerrechtlich nur weil sie eine Beschädigung fremden Eigentums ist, was aber auch nichts mit der Schadensersatzpflicht zu tun hat.

Wenn Du im Hotel eine Tasse fallen lässt, dann ist das zwar ein Schaden, aber es entbehrt der widerrechtlichkeit, denn es stellt ein alltägliches Lebensrisiko dar. Auch wenn der Barkeeper Dir die Tasse nicht zum fallenlassen gegeben hat sondern als Trinkgefäß.

@verreisterNutzer

Nochmal: das bestreitet keiner.

Aber wenn die Beschädigung über dieses Maß hinaus geht, wird sie widerrechtlich. Da grundsätzlich und per Definition jede Verletzung eines Rechtsguts (wie z.B. Eigentum) widerrechtlich ist, wenn es dafür keinen Rechtfertigungsgrund gibt. Und "Ich habe die Wohnung gemietet und darf sie nutzen" ist halt kein Rechtfertigungsgrund die Wohnung runterzuwirtschaften.

Wenn ein Messi in deiner Wohnung haust und du anschließend kernsanieren musst, willst du doch nicht behaupten die Schäden wären nicht rechtswidrig, nur weil er dort drin wohnen durfte und er es mit dem Wohnen halb ein bisschen übertrieben und es mit dem Putzen nicht so genau genommen hat, oder?

Falls du dies als widerrechtlich ansiehst: Hier ist der Schadenumfang natürlich wesentlich größer aber im Grunde unterscheidet es sich nicht vom vorliegenden Fall "Schaden durch Nutzen der Wohnung entstanden". Warum soll der eine Fall widerrechtlich sein und der andere nicht?

Falls du dies nicht als widerrechtlich ansiehst: Okay, dann fällt mir auch nix mehr ein.

@verreisterNutzer
Und eine Beschädigung ist nicht gleich widerrechtlich nur weil sie eine Beschädigung fremden Eigentums ist

Doch, genau das ist sie. Ein Rechtsgut zu verletzen ist IMMER rechtswidrig, es sei denn es gibt einen Rechtfertigungsgrund. Und genau das ist der springende Punkt an dem wir uns wohl aber nie einig werden. Was solls :D

Wenn Du im Hotel eine Tasse fallen lässt, dann ist das zwar ein Schaden, aber es entbehrt der widerrechtlichkeit, denn es stellt ein alltägliches Lebensrisiko dar.

Wenn ich dich anremple und du stürzt ist das auch alltägliches Lebensrisiko. Und dann soll ich nach §823 nicht haften? Na dann...

Jein,

der Schden und dessen Entstehung ist ein klassische3r Haftpflichtschaden, so gesehen würde die Haftpflichtversicherung anstandslos regulieren, wenn Du diesen Schaden zb. in einem Hotel oder bei einem Bekannten angerichtet hättest.

In der Mietwohnung sieht die Sache anders aus, als Mieter geht das Finanzielle Risiko auf Dich selbst über, als wäre es dein eigenes Parkett das da beschädigt wurde.

Wenn Deine private HAftpflichtbersicherung "Mietsaschäden" oder "Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen" umfasst, dürfte nach dem hier geschilderten Schaverhalt kein Einwand zur Deckungsübernahme bestehen.

Doch: Haftungsausschluss Allmählichkeitsschäden.

@bwhoch2

stimmt, danke...
war so mit einem anderen Beitrag beschäftigt, das ich übersehen habe darauff einzugehen. :)
Danke für den Hinweis

@bwhoch2
Haftungsausschluss Allmählichkeitsschäden.

Den gibt es schon seit Jahren nicht mehr...

@bwhoch2

Das ist seit vielen Jahren in seriösen Versicherungen eingeschlossen.

Das ist ein sogenannter "Allmählichkeits-Schaden" Der ist durch die Gebäudeversicherung nicht gedeckt.

Darüber hättest du dich informieren müssen, BEVOR du das Parkett mit einem solchen Belag schädigst.

Da hilft jetzt nur deine Haftpflichtversicherung einzuschalten. Auch diese könnte dich darauf verweisen, dass sie nur für akute Schäden eintritt, die du zu verantworten hast.Haftpflichtschäden sind jeweils unmittelbar nach dem Ereignis anzuzeigen.

Nein, nicht ganz richtig.

Die Haftpflichversicherung tritt dann ein, wenn Du für einen Schaden haftpflichtig bist.

D.H. in diesem Fall: wenn der Vermieter einen gerechtfertigten Anspruch gegen Dich hat wegen des entstandenen Schadens. Wenn er allerdings Dich nicht bhaftbar machen kannst, weil z.B. der Schadenm durch höhere Gewalt entstand oder für Dich nicht abwendbar war, oder durch dritte entstanden ist, dann tritt sie nicht ein. Dann mußt Du aber das auch gar nicht dem vermieter bezahlen, weil Du ja nicht haftbar bist.

Schlußfolgerung: Übergeb es der haftpflichtversicherung, die klären das schon mit dem vermieter und die kennen die rechtliche Lage genau.

Bleibt das Problem der "Allmählichkeitsschäden".

Teppich drauf schmeissen = sofort verklebt. = Haftpflichtschaden

Teppich drauf schmeissen = nicht verklebt, auch nicht nach einem Tag, nach einer Woche ein bisschen, nach 3 Wochen schon ein wenig mehr und so weiter. Das bedeutet, der Schaden ist allmählich entstanden und nicht auf ein plötzliches Ereignis zurück zu führen. Das bedeutet Haftungsausschluss, obwohl natürlich ein Schaden entstanden ist und der Verursacher auch fest steht, der nun auch tatsächlich für den Schaden aufkommen muss.

Die Haftpflichversicherung tritt dann ein, wenn Du für einen Schaden haftpflichtig bist.

In vielen Fällen richtig, aber nicht immer.....
richtig muss es heißen, wenn eine Rechtsverletzung im Sinne des § 823 BGB vorliegt, die nicht vorsätzlich begangen wurde.
§ 823 BGB besagt kurz gesagt; wer widerrechtlich ein Rechtsgut eines anderen schädigt ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Schadensersatzpflichtig kann man auch sein, wenn man etwas ohne verstoß gegen den Schadensersatzpflichtparagraphen beschädigt hat.

D.H. in diesem Fall: wenn der Vermieter einen gerechtfertigten Anspruch gegen Dich hat wegen des entstandenen Schadens.

es besteht zweifelsfrei ein berechtigter Anspruch des Vermieters, nämlich der, die Mietsache, abgesehen von unvermeidlicher, gebrauchsbedingter Abnutzung so zurück zu erhalten wie sie übergeben wurde.

Wenn er allerdings Dich nicht bhaftbar machen kannst, weil z.B. der Schadenm durch höhere Gewalt entstand oder für Dich nicht abwendbar war,

In diesem Fall kann man weder von "unvermeidbar" noch von höherer Gewalt" sprechen. Der Mieter hat die Matte selbst in vollem Bewusstsein und absichtlich da hingelegt wo sie lag.

oder durch dritte entstanden ist

Das ändert nichts an der Schadensersatzpflicht die der Mieter gegenüber seinem Vermieter hat. In dem Fall wäre der Dritte gegenüber dem Mieter Schadensersatzpflichtig und dieser widerum gegenüber seinem Vermieter.

dann tritt sie nicht ein. Dann mußt Du aber das auch gar nicht dem vermieter bezahlen,

Das die eigene Haftpflichtversicherung dann nicht regulieren müsste ist soweit richtig, wenn nicht der optionale Einschluss "Mietsachschäden" selbst in solchen Fällen regulieren müsste. Außerdem hätte die Ablehnung in diesem speziellen Fall nichts mit der Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber seinem Vermieter zu tun. Der Grund ist, das bei einer Ablehnung des Schadens in diesem Fall nicht die Schadensersatzpflicht angezweifelt würde, sondern der fehlende Versicherungsschutz zur Ablehnung führen würde.

Schlußfolgerung: Übergeb es der haftpflichtversicherung, die klären das schon mit dem vermieter und die kennen die rechtliche Lage genau.

Richtig

@verreisterNutzer

Oh WEHH: Alles was da steht ist genau der Grund, warum ich die ganze Juristerei hasse.

... trotzdem danke! Ich habe es verstanden, hasse es aber trotzdem!

@bergquelle72

dann sind wir schon zwei die das hassen......

Aber schön, das wenigstens Du das verstanden hast :)
Trotzdem gern geschehen.

.... meine PH ordnet den von mir angerichteten Schaden, denn dafür habe ich sie ja.

Binde einfach ein deinen Berater/Makler, denn der kennt ja den Vertrag und die Damen und Herren mit dem Geld.

Deine PH schon, denn Du hast wohl eine wirklich gute. Andere haben keine gute und die müssen dann ggf. selbst zahlen.

@bwhoch2

... aber unsere "Versicherungsfachleute" hier schwören alle, dass die allesamt eine noch bessere verkaufen haben und somit bin ich doch sehr beruhigt.