Ordnungswiedrigkeit §37 Abs.2, §49 StVO, §24 StVG, 132 BKat

6 Antworten

Ich will Dich mal etwas beruhigen ohne viel zu schreiben.

Wenn das hier im Anhörungsbogen stand:

§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat

wird Dir ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen. Das heißt 90€ Bußgeld plus 23,50€ Gebühren und 3 Punkte, aber kein Fahrverbot.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß über 1 Sek. hätte das da gestanden:

§ 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG

sollte ich bei "wird der verstoß zugegeben?" etwas ankreuzen und wenn ja was?

@Chrisi24

Wie Buschist schon geschrieben hat musst Du nur Deine Personalien angeben, mehr nicht.

Wenn der Bußgeldbescheid kommt kannst Du immer noch Einspruch einlegen, vorausgesetzt Du siehst hier Chancen den Vorwurf abzuwenden.

hmm aber es steht ja noch nicht im Schreiben drin, wie viel ich zahlen bzw. abbüßen muss, ich muss das(Schreiben) also nicht zurückschicken, die schicken mir dann also die zu zahlende Summe in einem anderen Schreiben zu auch wenn ich nicht geantwortet habe?

Das ist ja auch noch nicht der eigentliche Bußgeldbescheid, sondern nur der Anhörungsbogen. Man muß Dir Gelegenheit geben Dich zur Sache zu äußern. Ansonsten siehe meine Ausführungen hier.

Mach Dir nicht zu viel Gedanken. Wenn es ein Fahrverbot geben würde, dann würde es dort auch stehen. Was Dir für eine Strafe blüht, kannst Du ja im Bußgeldkatalog nachlesen http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2002/anlage_8.html

Was Du im Anhörungsbogen schreibst oder nicht schreibst, ist herzlich egal - so lange Du keine Notsituation oder einen anderen Fahrer als Dich geltend machst, ist das überhaupt nicht relevant. Auch nicht, daß Du das nicht extra gemacht hast - würde man Dir eine vorsätzliche Tat nachweisen können, dürfte das Bußgeld verdoppelt werden. Die Verkehrsbehörde geht grundsätzlich nur von Fahrlässigkeit aus.

Du mußt den Anhörungsbogen überhaupt nicht zurück schicken. Zahle das Bußgeld und die Sache ist erledigt.

Sorry. Ich halte Deine Ausführungen für falsch.

Hier geht es um den Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Die Rechtsfolgen sind erheblich.

Die Angaben zur Sache im Anhörbogen kommen einer Aussage entsprechend einer Vernehmung gleich. Deshalb ist es eben nicht herzlich egal was man dort reinschreibt.

Und ein Anhörbogen besteht aus zwei Teilen:

Oben im ersten Teil steht zunächst ob man Betroffener oder Zeuge im OWI Verfahren oder bei einfach gelegenen Strafsachen Beschuldigter oder Zeuge ist.

Dann der Tatvorwurf

Dann der Personalteil und der Hinweis auf § 111 OWIG

Demnach erübrigt sich jeglicher Kommentar zu Deinen Ausführungen dass Chrissi diesen Anhörbogen nicht zurück schicken muss.

Sie muss ihn auf jeden Fall zurück schicken. Sie braucht lediglich keine Angaben zur Sache zu machen.

Gruß, ein Buschist

@Buschist

moment, woher weißt Du, dass es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, wenn das so nciht drin steht? dort steht lediglich 132, da fehlt der . und die zahl dahinter ...

@Buschist

Woher nimmst Du die Weisheit, daß man einen Anhörungsbogen zurück schicken muß? So lange es nicht um eine Straftat geht, gibt es keine Angaben, die man machen müßte, um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des fehlenden Anhörungsbogens zu vermeiden.

@Chrisi24

ist es schlimm, dass ich meine personalien nochmal bei "angaben zum/zur verantwortlichen fahrzeugführer/in" angegeben habe??

@skyfly71

@ Buschist:

Hier geht es um den Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Nein. Das ist kein qualifizierter sondern ein einfacher Rotlichtverstoß gewesen.

@skyfly71

Hallo skyfly.

Das ist keine Weisheit, sondern das steht ganz klar so im Gesetz. Wie ein Anhörbogen aufgebaut ist, habe ich bereits beschrieben. Angaben zur Person muss man immer machen. deshalb muss man den Anhörbogen auch zurückschicken. Den unteren Teil (Angaben zur Sache braucht man nicht auszufüllen)

Das hat nichts mit Unterscheidung Straftat oder OWI Anzeige zu tun. Auch bei Straftaten, welche einfach gelagert sind und keine persönliche Vernehmung erfordern können Anhörbögen verschickt werden.

In jedem Anhörbogen findet sich ein Verweis auf 111 OWIG !!

Im Übrigen versthe ich Deinen Satz "So lange es nicht um eine Straftat geht, gibt es keine Angaben, die man machen müßte, um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des fehlenden Anhörungsbogens zu vermeiden." nicht.

@Chrisi24

Wenn Du das so genau weißt, warum stellst Du dann überhaupt diese Frage hier?

Zitat: "bedeutet das, wenn es im Anhörungsbogen so drin steht, dass man nur ein Bußgeld zahlen muss, oder auch dass man den Führerschein für einen Monat abgeben muss,

@Crack

Gemäß der Überschrift nicht. Da gebe ich Dir Recht !!

Jedoch suggeriert der Fragesteller hier sehr wohl einen solchen Verstoß gem. 132.3 weil er in seinem Folgetext in Frage stellt, dass hier ausschließlich ein Bußgeld die Rechtsfolge ist. Aufgrund der Schilderung ist es eben nicht deutlich, ob hier nun ein qual. Verst. vorliegt oder nicht. Ich hätte dies in meinen Formulierungen evtl. besser berücksichtigen müssen.

In diesem Forum ist es erfahrungsgemäß so, dass die Fragesteller juristische Laien sind und ihre Fragen nicht präzise genug stellen um diese konkret beantworten zu können. Auch sind benannte Paragraphenketten aufgrund von Unkenntnis oftmals fehlerhaft. Danke für Deine berechtigte Kritik.

@Buschist

Weil es zumindest im Strafverfahren (und wie ich jetzt gesehen habe, auch im OWi-Verfahen) eine OWi darstellt, wenn man keine bzw. falsche Angaben zu seinen Personalien macht.

Da aber bei einem Verkehrsverstoß die Personalien des Halters bekannt sind und es auf sein Einkommen nicht ankommt, ist es m.E. auch nicht notwendig, den Anhörungsbogen auszufüllen, so lange die Tat nicht bestritten oder jemand anderes als Fahrer angegeben wird.

Nicht antworten kommt einem Schuldanerkenntnis gleich bzw. der zuständige Staatsanwalt entscheidet nach Aktenlage. Wenn du also etwas dich entlastendes vorzubringen hast, dann würde ich das in den Anhörungsbogen schreiben.

Normalerweise reagieren Ampelblitzer erst, wenn man deutlich nach dem Rotlicht über die Linie fährt. Die Kontaktschleife befindet sich sogar ein oder zwei Meter hinter der Haltelinie. Vermutlich war dein Zögern (Bremsen) der Grund, warum der Blitzer ausgelöst hat. Wenn du nicht angehalten hättest, sondern ungebremst durchgefahren wärest, hätte der Blitzer wahrscheinlich nicht ausgelöst. Die Kontaktschleife unter der Fahrbahn hat also nach 2 Sekunden Rotlicht ein Fahrzeug 2 Meter hinter der Haltelinie detektiert und ausgelöst. Dass deine Geschwindigkeit nahezu null war, weiß die Anlage nicht.

Ich weiß nicht, ob sich das für dich entlastend auswirkt, aber ich würde auf jeden Fall schreiben, dass du noch gebremst hast, aber leider erst nach Überfahren der Haltelinie zum Stehen gekommen bist und dann erkannt hast, dass du so blöd auf der Fahrbahn standest, dass du weitergefahren bist.

Ich kann dir aber keine Gewähr geben, dass du damit durchkommst.

hmm wer von euch beiden hat jetzt recht? muss ich den bogen nun ausfüllen und zurückschicken oder nicht? @kosy3 nach dem was du schreibst mit 2 sekunden über der ampel und so, müsste ich einen monat laufen, ich habe ja eben nicht gebremst, weil ich sonst auf der kreuzung hätte stehen müssen, aber das werden die von der behörde sicher nicht akzeptieren, so unter dem motto " na hätten sie mal zeitiger gebremst!" mit anderen worten ich fuhr 50 km/h nicht viel weniger, erst ab dem moment wo es das erstemal blitzte weil ich so erschrocken war ...

@Chrisi24

Ich habe nicht geschrieben, dass ich Recht habe. Ich habe nur eine Vermutung geäußert, wie es sich zugetragen haben könnte und eine Empfehlung gegeben.

Aber dass der zuständige Staatsanwalt nach Aktenlage entscheidet, wenn du den Bogen nicht ausfüllst, davon kannst du ausgehen. Wie sollte es auch anders sein.

Nicht antworten kommt einem Schuldanerkenntnis gleich bzw. der zuständige Staatsanwalt entscheidet nach Aktenlage.

Es ist kein Schuldeingeständnis und der Staatsanwalt hat mit der Sache auch nichts zu tun.

Die Kontaktschleife befindet sich sogar ein oder zwei Meter hinter der Haltelinie.

Wo sollte sie denn sonst sein? Das ist doch Sinn der Sache um einen Rotlichtverstoß nachweisbar zu machen.

Der Ankläger soll erst mal beweisen, das du im Bereich der OWIG gefahren bist. Denn die Owig gilt nur: §5: Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Warst du mit einem Flugzeug oder Schiff unterwegs????

Gehhard

Gesetze gelten grundsätzlich im gesamten Staatsgebiet des Gesetzgebers. § 5 OWiG erweitert den Geltungsbereich auf Schiffe unter deutscher Fahne und auf in Deutschland registrierte Flugzeuge.

@PatrickLassan

Der Geltungsbereich steht aber in§5.......

Gerhard

@Gerhard1957

Leider irrst du dich schon wieder.Das OWiG gilt im gesamten Bundesgebiet so wie jedes andere Bundesgesetz auch.Dass Gesetze im gesamten Staatsgebiet des Gesetzgebers gelten, nennt sich Territorialitätsprinzip. § 5 OWiG erweitert den Geltungsbereich (wie bereits erklärt).