nicht Abgeschleppt und soll trotzdem bezahlen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Widerspreche die Rechung und teile dem Abschlepper mit, dass er seine Forderung bei seinem Auftraggeber geltend machen soll....

Hallo! Danke für die schnelle Antwort 😊 wäre das Rechtlich möglich?

@gupelelulepa

soll ich einen Schriftlichen Widerspruch einlegen? Und was soll ich am besten schreiben?

Hallo,

grundsätzlich sind diese Kosten zurückzuerstatten. Wer auf Privatparkplätzen unbefugt abstellt, verletzt das Besitzrecht des Besitzers, § 823 Abs. 1, §§ 823 Abs. 2 iVm. § 858 Abs. 1 BGB. Er ist daher berechtigt, die Rückerstattung vom Schädiger (in diesem Falle Sie) zu verlangen oder wie in diesem Fall einen Befreiungsanspruch, dass Sie direkt an den Abschleppunternehmer zu zahlen haben. Da helfen auch keine Ausreden wie, es gab noch genügende Parkplätze, oder mein Fahrzeug hat weder jemand behindert noch gefährdet noch den Geschäftsbetrieb in sonstiger Weise beeinträchtigt (siehe BGH Urteil http://rechtsanwalt-ebenhoeh.de/rechtsprechung/?p=70). Ihnen ist folgendes zu empfehlen: Da die Kosten grundsätzlich zu begleichen sind, kann nur noch die Höhe streitig sein. Sie müssen schauen, ob diese Kosten auch tatsächlich angefallen sind allein für die Anfahrt und die Zurverfügungstellung des Einsatzfahrzeugs und des Arbeiters. Wenn Sie es nicht wissen, versuchen Sie bei anderen Abschleppunternehmern dies herauszufinden um einen Mittelwert bilden zu können. Wenn bei anderen Unternehmen die Kosten genau so hoch sind, dann hilft ein "Widerspruch" nichts! Wenn aber die Kosten niedriger sind und es sich herausstellt, dass sich das Unternehmen auf diese Weise bereichert, würde ich dann weitere Schritte einleiten. Ihnen viel Glück!

MfG