Neue A2 Regelung: Was wäre, wenn man ein Motorrad mit mehr als 96PS drosselt und fährt?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also ich verstehe den Sinn hinter dieser Regelung auch nicht, es dürfte doch nur zählen was an Leistung tatsächlich vorhanden ist und nicht was unter verschiedenen Voraussetzungen möglich wäre! Da hat nun die Technik dazu geführt aus wenig Hubraum erheblich Leistung rauszukitzeln und man darf nur veraltete Technik oder wenig Hubraum fahren.

Ich hab mich auch schon mal gefragt Was nun eigentlich wäre wenn man ein 100PS-Motorrad zunächst auf 90PS drosselt und danach auf 48PS, hat es nun ursprünglich 90PS oder 100PS? Oder Was ist wenn man ein Motorrad hat das Original 90PS hatte aber auf 100PS Leistungsgesteigert wurde und man dies auf 48PS drosselt?

Ich denke mal dass man sich auf die Daten im Originalzustand berufen wird und wenn das Motorrad Original auch nur 1PS mehr hatte als die erlaubten Ursprünglichen handelt es sich um ein Fahrzeug dass mit der neuen A2-Regelung nicht gefahren werden darf.

Also wäre es faktisch Fahren ohne Fahrerlaubnis, übrigens sollte man im Ausland auch nicht mit solchem Motorrad unterwegs sein wenn man die Fahrerlaubnis noch vor diesem Stichtag erworben hatte. Dort ist es evtl auch ohne Neuregelung bereits verboten gewesen und daher auch dann Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Es geht immer um die "Original-Leistung".

Alles was vom Werk aus nicht mehr als 70 kW / 96 PS hat geht in Ordnung - alles was nachträglich und vorm Drosseln verändert wurde spielt keine Rolle.

100 PS auf 90 zu drosseln, um dann auf 48 zu drosseln, ist "fahrerlaubnistechnisch" nicht möglich.

Und wie du schon richtig schreibst, selbst ein kW zu viel und man darf das Motorrad mit dem A2 nach der neuen Regelung nicht mehr fahren.

Viel Hubraum würde schon gehen, dann halt nicht mehr mit einem Sportler - aber mit einem Chopper / Cruiser ;-)

Gruß Michael

Hallo,

selbst ein kW oder ein PS führt dazu, dass du ohne gültige Fahrerlaubnis fährst und das ist eine Straftat.

Die Strafe reicht von Geld- bis Gefängnisstrafe. Das Strafmaß hängt vom Alter und von den Umständen der Tat ab - darüber entscheidet einzig und alleine der Richter.

https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

Viele Grüße

Michael

Wenn Sie mit dem Auto fahren, ohne eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, kommt § 21 StVG zum Tragen. Dieser bestimmt das Strafmaß, das bei Fahren ohne Fahrerlaubnis anzusetzen ist, auf zweierlei Weise:

  1. § 21 Absatz 1 StVG: Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr droht jedem Fahrzeugführer, der trotz eines Verbots oder trotz fehlender Fahrerlaubnis ein Kfz fährt. Gleiches erwartet auch Halter und Fahrerlaubnisinhaber, die dies zulassen oder anordnen.
  2. § 21 Absatz 2 StVG: Eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine sechsmonatige Freiheitsstrafe droht demjenigen, der dabei fahrlässig handelt und/oder auch vorsätzlich trotz eines bestehenden Fahrverbots oder Führerscheinentzugs fährt. Gleiches gilt für den anordnenden oder gewährenden Halter des Fahrzeugs.

Im Übrigen gelten Sie bereits ab einer verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen als vorbestraft.

http://www.bussgeldkatalog.net/fahrerlaubnis/fahren-ohne-fahrerlaubnis/

Was letztendlich wirklich passiert liegt aber wohl an der Laune der Beamten.

Du kannst deine CPU übertakten, bis sie in Rauch aufgeht, niemand wird dich dafür anzeigen.

Im Straßenverkehr, wo es um Sicherheit und Menschenleben geht, haben deratige Basteleien aus gutem Grund nichts zu suchen.

Wie bereits gesagt, der TÜV verweigert die Zulassung, bei einem Unfall die Versicherung ihre Leistung.

Hierbei geht es um eine vollkommen rechtmäßige Drosselung des Motorrads und nicht um Basteleien oder (evtl. verbotenes) Tuning.

Nur darf er dieses Motorrad auf Grund seiner Fahrerlaubnis nicht mehr fahren.

Im Übrigen zahlt die Haftpflichtversicherung den Schaden von Dritten zu deren Schutz immer.

Allerdings kann der Versicherungsnehmer bis 5.000 Euro in Regress genommen werden.

Viele Grüße

Michael

Straftatbestand -> § 21 StVG.