Neubau Wohnung (Erstbezug) - Auszug nach 16 Monaten - Schönheitsreparaturen?

2 Antworten

Nein, du brauchst die Wohnung nur besenrein zurückgeben, Dübellöcher unverschlossen und Fenster nicht geputzt.

In dieser Fassung ist die gesamte Klausel unwirksam, da für das Mietende eine sog. Quoten- bzw. Abgeltungsklausel im MV festgeschrieben wurde.

Allein von den Fristen her wäre sowieso keine Renovierung zu verlangen bzw. zu tätigen.

Das Bohrverbot in Fliesen ist lt. Rechtsprechung unwirksam.

Vielen Dank:)

@MaTioSen

Aber irgendwie verstehe ich das alles nicht..

wieso sollte der Vermieter einen unwirksamen Vetrag unterschreiben? Ich verstehe nicht was das für einen Sinn für ihn macht? Es ist ja ein ganz normaler Mietvertrag. Kannst du mir das bitte aufklären? wäre super =)

@MaTioSen

Der Mietvertrag als solcher ist ja gültig bzw. wirksam. Nur die Klausel zu Schönheitsreparaturen infolge der Rechtsprechung nicht. Viele Vermieter beachten nicht die sich laufend ändernde Rechtsprechung des BGH und passen ihre Mietverträge nicht entsprechend an.

Gerade bei der Verwendung nicht aktueller Formularmietvertrage passiert dann so was.

Du kannst das entsprechende BGH-Urteil bei Google finden (Stichwort: Quotenregelung ungültig).

Auch wen du solche mangelhaften MV unterschreibst, ist der Vertrag gültig, nur diese (auch andere) Klausel nicht. 

@albatros

Ah okay. Alles klar! Auch wenn ich die Sonder Vereinbarunge bei Punkt 

3. Die Wohnung wurde frisch gestrichen übergeben und der Mieter verpflichtet sich, bei Auszug die kosten der Schönheitsrep. zu übernehmen.

Ist der auch unwirksam?

@MaTioSen

Alles was im MV zum Thema Schönheitsreparaturen steht ist unwirksam. Deshalb nur besenreine Rückgabe.

@albatros

Ich bedanke mich bei Ihnen vielmals! =)

Die Vereinbarung, wonach Du anteilige Kosten übernehmen musst (Quotenklausel) wurde durch den BGH für unwirksam erklärt.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-kippt-schoenheitsreparatur-klauseln_258_297438.html

Befindet sich diese Quotenklausel im selben Mietvertragsparagraphen, wie die Schönheitsreparaturen, dann ist der gesamte Paragraph unwirksam und Du musst gar keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen nur dann durchzuführen, wenn diese notwendig sind.

Was für Tapeten hast Du an den Wänden? Farbintensive Wände und Mustertapeten gelten als Beschädigung der Mietsache und müssen überstrichen werden.

 

4. In den fliesen dürfen keine Löcher gebohrt werden und die Arbeitsfugen müssen, sofern defekt, ausgetauscht werden.

 

Das ist ebenso unwirksam. je nach Rechtsprechung kannst Du bis zu 32 Bohrlöcher im Bad haben.

http://www.refrago.de/Duebelloecher_und_Bohrloecher_Duerfen_Mieter_Wandfliesen_im_Badezimmer_durchbohren.frage37.html

 

Das ist ebenso unwirksam. je nach Rechtsprechung kannst Du bis zu 32 Bohrlöcher im Bad haben.

Da blutet einem Vermieter aber schon das Herz;-(

@anitari

Hallo,

vielen dank für die Antwort!

Zu Thema Tapeten. Es sind überhaupt keine Tapeten dran sondern nur normale Wände die mit weiße Farbe bestrichen wurde, ich weiß nicht wie man das nennt aber aufjedenfall sind keine Tapeten drauf. 

Muss ich da was machen wegen den Hängeschrankspuren bzw Dübellöchern?

@MaTioSen

 

ich weiß nicht wie man das nennt aber aufjedenfall sind keine Tapeten drauf. 

 

Rauputz?

Muss ich da was machen wegen den Hängeschrankspuren bzw Dübellöchern?

 

Dübellöcher einfach verschließen. Wenn es sich bei den Hängeschrankspuren um normale Abnutzungsspuren handelt, musst Du hier nichts machen.

@ChristianLE

ja genau könnte Rauputz sein, sind aber glatt. Muss man da was beachten?

@MaTioSen

nein, gar nicht.

@ChristianLE

Vielen Dank für ihre mühe.. =) 

Aber kurz und schlicht, ich muss hier in der Neubau Wohnung keine Schönheitsreparaturen durchführen? Außer eben Besenrein und die Löcher verschließen. Wie siehts aber mit dem Löcher im Bad aus? Und ich muss keine kosten übernehmen sowie es im Mietvertrag bei Schönheitsreparaturen?