Nebenkostenabrechnung von vor 2 Jahren
Hallo zusammen,
ich habe folgendes anliegen,
Ich habe dieses Jahr die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 bekommen und darauf festgestellt das die qm zahl der wohnung darauf nicht stimmen.
Das habe ich bei den Vermietern beansprucht und diese haben mir eine neue zukommen lassen.
Allerdings habe ich dann festgestellt das die Nebenkostenabrechnung vom Jahr davor auch mit dem falschen qm berechnet wurden.
Da ich bei beiden nachzahlen muss möchte ich natürlich für das Jahr 2012 auch eine neue haben.
Die Vermieter meinen da diese bezahlt wurde habe ich kein Anspruch mehr... also so nach dem Motto ich hab es ja nicht gemerkt und bezahlt also Pech gehabt.
Ist das so richtig?
4 Antworten

Nein, so läuft das nicht : der Vermieter muss ordentliche Abrechnungen bringen. Wenn er Fehler macht und du das nicht weiss, ist es nicht deine Schuld. Frag mal beim Mieterbund nach

Da ich bei beiden nachzahlen muss möchte ich natürlich für das Jahr 2012 auch eine neue haben. Die Vermieter meinen da diese bezahlt wurde habe ich kein Anspruch mehr... also so nach dem Motto ich hab es ja nicht gemerkt und bezahlt also Pech gehabt.
Es kommt darauf an, wann die Abrechnung von 2012 zugegangen ist:
§ 556 BGB
Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich habe das erst festgestellt wo ich ca im Mai 2014 die Abrechnung für das Jahr 2013 bekommen habe .Habe dann natürlich direkt auf die von 2012 geschaut.
Dann dürfte die Frist abgelaufen sein.
MfG
Johnny

geh damit zu einen Anwalt und schildere die Situation , der wird dann entsprechende Schritte einleiten
Mieterschutzbund gibt doch nur auskunft wenn man Mitglied ist und das bin ich nicht