Nebenkostenabrechnung Techem (Ablese, Anfahrt, Abrechnung) bei Mieterwechsel?

7 Antworten

Nicht alles was Techem dem Vermieter berechnet sind umlegbare Betriebskosten die auf die Mieter abgewälzt werden dürfen.

Eine hier "Grundpreisabrechnung" genannte Position ist gewiss nicht so umlegbar. Wofür wird diese denn berechnet? Ich sehe hier jedenfalls den Vermieter allein als Zahlungspflichtigen. Er beauftragt die Abrechnungsfirma und bekommt von diesem für die Erledigung eine Rechnung gelegt.

Da in der Frage auch von Zwischenablesung bei Mieterwechsel die Rede ist, noch dazu:  Die Kosten dafür muss der Vermieter tragen, das sind keine Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (s. Urteil BGH WuM  2008,85) und deshalb nicht umlegbar. Im Übrigen ist dafür der Ablesedienst gar nicht notwendig, das kann auch der Vermieter oder sein Beauftragter Hausmeister tun. Das im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß BGB.

Die Rechnung von Techem ist für die Miete der Geräte. Ist in der Techem-Rechnung auch der Posten "Erstellen der Abrechnung" dabei, darf dieser Teil sowieso nicht umgelegt werden, denn die Kosten der Abrechnung sind Verwaltungskosten, die von der Vermieterin zu bezahlen sind.

Wir erhalten für unsere Mieter immer jeweils eine Heizkostenabrechnung, in der die Positionen schon mit ausgewiesen sind, die von der Techem-Rechnung umgelegt werden können.

Wenn sie bei der Techem den Nutzerwechsel am 1.8.2017 eingetragen oder angegeben hat, wird das von der Techem normalerweise schon korrekt umgelegt.

Vermutlich hat sie das nicht und rechnet nun ganz offensichtlich falsch, denn natürlich zahlt ihr für die Gerätemiete nur den Zeitraum, in dem ihr sie tatsächlich genutzt habt, also für August.

Wenn im Haus in diesem Abrechnungszeitraum Mieter ein- und ausgezogen sind, wird der Grundpreis auf alle Mieter, die in dem Zeitraum im Haus gewohnt haben, bezüglich ihrer Wohndauer umgerechnet. Nicht nur durch 3.

Das ist ja der Fall wenn du den Betrag drittelst und dann die Monate anteilig der Wohndauer aufsplittest

@Tombob

Man kann keinen Betrag dritteln wenn in dem Abrechnungszeitraum 5 Mieter im Haus gewohnt haben. Laut Angabe (2 einziehende, 2 ausziehende Mieter und die Vermieterin im Haus) Daher war es korrekt es auf 5 Parteien umzurechnen, im Verhhältnis zu ihrer Wohndauer. 

Die Kosten, die Techem berechnet, sind in der Heizkostenabrechnung bereits eingebucht und somit in den Mieterheizabrechnungen enthalten. Natürlich wird anteilig auf Mietdauer im Abrechnungszeitraum gerechnet.

Die Vermieterin könnte mal jemanden fragen, der sich damit auskennt. HiHI

... für 2017 kann es doch noch gar keine Abrechnung geben, bist Du dir sicher?

Und Kosten für Zwischenabrechnungen tragen doch wir Vermieter (so auch der BGH), was läuft denn da unrund?

Der abrechnungszeitraum startet immer im September. Da ich im August eingezogen bin, falle ich mit einem Monat noch da rein. Was da falsch läuft weiß ich nicht. Aber techem hat mir heute bestätigt, dass das was sie rechnet nicht sein kann.
Ich bekomme leider keine Kopie der Rechnung

Wenn es sich nur um die Heizkostenabrechnung handelt, so kann der Abrechnungszeitraum frei gewählt werden. Er muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen. So kann der Zeitraum schon stimmen.

@Padri

... bekannt, es gilt dann die Periode der BK-Abrechnung und die für 2017 kann es noch nicht geben.

Eine eigenständige HK-Abrechnung ist nicht möglich, so jedenfalls der BGH.