Nachtschicht Sonntag

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Lies mal deinen Tarifvertrag, §7, durch!

§ 7.2

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25 Prozent des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages.

§ 7.3 Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen bzw. gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. § 9 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz finden Anwendung. Entscheidend für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist das Feiertagsrecht des Arbeitsortes. Die Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 50 Prozent des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages für Sonntagsarbeit und höchstens 100 Prozent für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr.

§ 7.4 Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

Deine Zeitarbeitsfirma hat also Recht.

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben entgegen einer landläufig verbreiteten Mei­nung keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher An­spruch folgt auch nicht aus dem Arbeitszeitgesetz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 11.01.2006 nochmals bestätigt (Az.: 5 AZR 75/05).

http://www.anwaltskanzlei-waldkirch.de/index.php?id=19,44,0,0,1,0

Leider ist das so. Ausserdem fängt der Nachtzuschalg bei vielen Zeitarbeitsfirmen erst ab 23 Uhr an. Um einen Zuschlag zu bekommen, muss man mehr als 2 Stunden in der jweiligen Schicht / am jeweiligen Tag gearbeitet haben. Da die Nachtschicht am Sonntag um 22 Uhr beginnt, gibt es nur den Nachtzuschlag und nach MItternacht ist Montag.

Ich war auch mal bei einem "Sklavenhändler" beschäftgt, aber nach IGZ und der ist fast identisch mit BZA. Bei BZA ist u. a. die Zuschalgszahlung für Betriebszugehörigkeit anders gestaffelt als beim IGZ. Die Schicht-, Sonn-, und Feiertagszuschläge sind gleich.

Ich solte z. B. öfter schon um 4 Uhr (regulärer Beginn 6 Uhr) mit der Frühschicht beginnen und hätte für die 2 Stunden keinen Nachtzuschlag mehr bekommen - wegen dieser blöden Regelung "mehr als 2 Stunden". Also stand die komplette Frühschicht immer schon um 3:30 Uhr auf der Matte und es gab für die Zeit bis 6 Uhr den Zuschlag.

Du fängst am Sonntag an mit der Arbeit,also zählt das auch zum Sonntag und sollte meine Erachtens auch gezahlt werden.Ich habe auch schon im Schichtdienst von Sonntag zu Montag gearbeitet und da hat keiner gesagt,dass es nicht entlohnt wird...Ich würde denen mal auf die Finger klopfen.Ich glaube Sonntagszuschlag ist sogar gesetzlich geregelt...egal ob 2 Stunden oder 8 Stunden

Leider nicht richtig. Sonntagszuschlag gibt es keinen gesetzlichen Hintergrund, nur Nachtarbeitszuschlag ist zu zahlen.

Das stimmt ja in dem Sinn schon. Wenn mein Vater Nachtschicht hat, sagen wir von 22:00 Uhr bis 4 Uhr morgens (Als beispiel von Montaga uf Dienstag). Wenn am Dienstag feiertag ist, hat er die Navht frei, arbeitet aber am Dienstag ab 22:00 Uhr wieder.

Also hast du leider auch kein Anrecht auf den Sonntagszuschlag.