Nachträgliche Gebäudeeintragung im Katasteramt oder Zwangsabriss?

2 Antworten

Die Vermessung von Gebäuden ist grundsätzlich notwendig. Die Eigentümer von Grundstücken stehen in der Pflicht die Vermessung nach Fertigstellung der Gebäude zu veranlassen (NVermG).

Man kann sich an das Katasteramt (LGLN) oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wenden und dort die Gebäudevermessung beauftragen. Die Kosten richten sich einheitlich nach einer Kostenordnung (KoVerm) und sind abhängig vom Herstellungswert (+ Eigenleistung) der Gebäude.

Vom ÖbVI bekommt man eine Rechnung nach der Vermessung und nach der Eintragung in das Liegenschaftskataster eine Rechnung vom Katasteramt. Wenn man das Katasteramt beauftragt bekommt man eine Gesamtrechnung am Ende. Die Kosten sind im Endeffekt die gleichen.

Das Katasteramt gibt diese Informationen grundsätzlich nicht an das Bauamt weiter. Ob ein Gebäude mit oder ohne Genehmigung gebaut wurde ist für das Katasteramt nicht von Bedeutung. Daher ist ein Abriss nicht zu befürchten.

Wenn das Bauamt irgendwann feststellt das nicht genehmigte Gebäude dort stehen, kann es natürlich trotzdem zu einem Abriss kommen. Oder es muss nachträglich eine Baugenehmigung gestellt werden.

Erst einmal solltest Du Dich schlau machen, ob für die Nebengebäude eine entsprechende Baugenehmigung zu Errichtung dieser beim Bauamt beantragt wurde. Sollte dies der Fall sein, rückt definitiv kein Abrissunternehmen an. Die nachträgliche Eintragung in das Liegenschaftskataster macht jeder öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Die Gebäude werden eingemessen, entsprechende Grundrisse erstellt und beim Katasteramt zur Eintragung abgegeben. Lasse Dir vom ÖbVI aber einen Kostenvoranschlag machen, das ist meist nicht ganz billig.