Nacherbe antreten / Pflichtteil einfordern oder Haus schenken lassen?

3 Antworten

Das ist eine recht komplexe Sache. Verkürzt gesagt, seid Ihr - Du und Dein Bruder - noch nicht an der Reihe. Eine Nacherbenregelung ist im Grundbuch eingetragen, das ist so etwas wie eine Vorausverfügung. Ihr seid dann an der Reihe, wenn sie stirbt.

Sie kann auch nicht ohne Eure Zustimmung und Unterschrift beim Notar das Haus verkaufen. Die Nacherbenregelung müsste im Grundbuh gelöscht werden, und das geht nur mit Eurer Unterschrift.

Auch wenn sie in ein Pflegeheim geht, muss sie nicht verkaufen oder vorzeitig an Euch übertragen. Sie könnte vermieten und mit der Mieteinnahme ihren Pflegeplatz finanzieren.

Ihr habt es zu eilig.

Sie hat einen leiblichen Sohn. Hat er nach ihrem Tod auch Recht auf einen Teil des Hauses?  

Würden Sie uns raten, zunächst nichts zu unternehmen? 

@Schwielmann

Die familiäre Situation scheint doch etwas komplexer. Ihr könntet den Notar kontaktieren und Euch die genauen Implikationen erklären lassen. Das kostet daasnn auch nicht die Welt.

Sie kann auch nicht ohne Eure Zustimmung und Unterschrift beim Notar das Haus verkaufen.

Falsch: In gemeinschaftlichen Testamenten sind befreite Vorerbschaften der Regelfall. Hat der Erblasser demnach die Vorerbin testamentarisch von den Beschränkungen des § 2113 I BGB befreit, kann sie auch ohne Zustimmung der Nacherben entgeltlich darüber verfügen.

G imager761

Natürlich weiß man nicht, ob man das Erbe am Nachlass seines Vaters als
Nacherbe einmal vollständig erhält, sogar um den Teil, der auf die
Ehefrau entfiel und deren eigenes Vernögen. Oder es tatsächlich
durch Pflegekosten von der Vorerbin vollständig aufgebraucht würde.
Andererseits bekäme man eben nur die Hälfte in Geld, keine Immobilie,
wenn man seinen Pflichtteil geltend macht.

Dummerweise kann die vorerbende Witwe Auszahlung eures Pflichtteils zunächst 10 Jahre lang gestundet verlangen, wenn sie dafür das selbstgenutzte Haus verkaufen müsste.

Insofern macht eine Forderung mit erheblichen Prozesskosten da wenig Sinn, die zwar auf Kosten des Nachlasses, mithin aber auf eure Kosten einer entsprechend geringeren Pflichtteilsquote zu führen wäre.

Es sei denn, man wollte diesen Mindestanspruch retten und nicht auf das Doppelte oder mehr im Nacherbfall hoffen - der Spatz in der Hand ist manchmal besser als die Taube auf dem Dach, ist aber eben nur ein Spatz :-(

Andererseits kann sie genau drei Jahre mit dem Hausverkauf warten und sich dann mit dem Erlös eine kleine Wohnung einrichten und anmieten, um euren Pflichtteilsanspruch auszusitzen.

Diese Entscheidung kann euch niemand abnehmen. Mein Rat an eurer Stelle wäre, wenn ich schon 10 jahre keinen Zugriff auf mein Pflichtteil bekäme,  die
Sicherung meines Nacherbes in Form einer zwangsweisen Sicherheitsleistung gemäß § 2128 BGB in Betracht zu ziehen, quasi ein  Sparbuch allein auf das mir zustehende väterliche Erbe einzurichten und dann auf das bestmögliche Auszahlungsergebnis in Nacherbfall zu hoffen...

Das tut niemandem weh, veranlasst keine Panikverkäufe oder verschwenderische Geldausgaben und wendet jedem das zu, was ihm zusteht.

G imager761

Der Wille Ihres Vaters ist  

1) seiner Ehefrau das Haus während ihrer Lebenszeit zu sichern. Deshalb hat er sie zur Vorerbin gemacht:

2) Ihnen und Ihrem Bruder das Haus zuzuwenden, sobald seine Ehefrau selbst verstorben ist

Diesen Willen haben Sie zu respektieren und zu warten, bis der Nacherbfall eintritt. Schließlich konnte Ihr Vater mit seinem Eigentum nach eigenem Willen verfahren, ohne Sie oder irgend einen anderen zu fragen. So ist die Rechtslage, und das ist auch richtig so.

Wenn Sie jetzt Ihren Pflichtteil von der Vorerbin einfordern würden, müssten Sie zugleich Ihre Nacherbschaft ausschlagen (§ 2306 BGB). Dann würden Sie zwar jetzt "Geld"  einfordern können, bekämen aber später nichts von dem Haus (das sie wohl zudem verkaufen müsste, um Ihren Pflichtteil zu befriedigen !)