Muss mein Mann für seine Tochter (20) im Berufsanerkennungsjahr für Heilerziehungspflege nach wie vor Unterhalt zahlen, oder fällt dieser weg?

5 Antworten

Die Tochter hat während des Berufsanerkennungsjahres nur einen Unterhaltsanspruch an die Eltern (es sind ja beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig), wenn

  • dieses nachweislich ein geforderter Bestandteil der Ausbildung ist, die Ausbildung also ohne dieses nicht aufgenommen bzw. abgeschlossen werden kann (- sonst nicht)
  • und wenn ihr Einkommen während dieses Jahres zusammen mit dem Kindergeld ihren "unterhaltsrechtlichen Bedarf" noch nicht vollständig abdeckt.

Wie hoch der "Bedarf" der Tochter ist, hängt davon ab, ob

  • sie einen eigenen Haushalt führt - dann liegt er bei insgesamt 670 Euro
  • oder noch bei der Mutter wohnt - dann errechnet er sich am Einkommen beider leiblicher Elternteile zusammen und orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle" (und liegt zumeist unter den 670 Euro...)

Mist, ich habe meinen ersten Antwortversuch abgeschossen... :-)

Ich mach es daher kurz.

Nein.

Vermutlich nicht, weil sie ja eine Vergütung in diesem Anerkennungsjahr bekommt und diese mit der Unterhaltspflicht beider Elternteile in Höhe von 670 euro einschließlich Kindergeld verrechnet würde.

Insofern besteht theoretisch ein Anspruch, praktisch aber eher keiner.

Im öffetlichen Dienst fließen da z.B. schon mal 1400 euro...


Hoert sich fuer mich nach einem notwendigen Teil der Ausbildung an und wenn sie da nicht ausreichend verdient, steht ihr Unterhalt zu. Dein Mann kann aber Auskunft verlangen, ob und was sie dabei fuer ein Einkommen erzielt.

so lange sie eine (die erste Lehre) macht muß er zahlen. Wenn die Lehre abgeschlossen oder abgebrochen ist, wurde, dann nicht mehr.

Bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist.