Muss man eine Hund chippen lassen, in Niedersachsen?

5 Antworten

Hallo,

jedes Bundesland hat sein ganz individuelles Landes-Hundegesetz. Dort steht alles drin.

Für Niedersachsen gilt z.B.:

"Zentrales Register

Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können - etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann.

Das Register wird durch die GovConnect GmbH (vormals: Kommunale Systemhaus Niedersachen GmbH) im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Für die Anmeldung eines Hundes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 14,50 Euro (zuz. MwSt.) für eine Online-Registrierung erhoben. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung (auch E-Mail) kostet 23,50 Euro (zuz. MwSt.).

Die Registrierung ist unter: www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441/39010400 möglich.

Weiterhin gilt unbedingt:

Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können.

Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.

Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Beide Prüfungen kosten jeweils ab 40 Euro; über die genauen Beträge entscheiden die jeweiligen Prüfer/innen.

Auf der Homepage des ML sind unter anderem Beispielfragen zur theoretischen Sachkundeprüfung veröffentlicht, die dem Hundehalter/der Hundehalterin einen Einblick in die Prüfung geben sollen.

Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Der Sachkundenachweis kann direkt erworben werden, ein Vorbereitungskursus dazu ist nicht obligatorisch. Wer zur Vorbereitung auf die Prüfung zusätzlich einen Kursus absolvieren möchte, kann jede Hundeschule kontaktieren und dort erfahren, ob sie derartige Angebote bereithält. Jede Hundeschule kann auch Prüfungstermine anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Prüfungen von einem Prüfer abgenommen werden, der von den zuständigen Behörden der Landkreise, der kreisfreien Städte, der Region Hannover oder dem Zweckverband Jade/Weser nach den Vorgaben des Niedersächsischen Hundegesetzes anerkannt ist.

In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist.

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/mit-dem-zentralen-register-und-dem-sachkundenachweis-sind-ab-01072013-alle-regelungen-des-hundegesetzes-in-kraft-93854.html

Ja, ist Pflicht in Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
(NHundG)*)
Vom 26. Mai 2011
(Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011 –)
§ 4 Kennzeichnung
1 Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
2 Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-frequency identification of animals - Code structure“, Ausgabe August 1996) entsprechen.
3 Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of animals - Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. 4Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag
GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
archivmäßig gesichert niedergelegt
§ 6)
Mitteilungspflicht
(1) 1Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
1. seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
2. seine Anschrift,
3. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
4. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung
und
5. die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).
Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
2) § 6 tritt erst am 1. Juli 2013 in Kraft (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des G vom 26. Mai 2011, Nds. GVBl. S. 130).
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
3. Änderungen der Anschrift.

Ich hoffe mal der nötige Sachkundenachweis ist vorhanden?

Ja, ist Pflicht. Auch an das Registrieren im Hunde register denken, sowie die Haftpflicht.

https://www.couchdogs.de/muss-mein-hund-gechipt-werden/

Laut dieser Seite hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln. Deine Bekannte sollte im Zweifel ihren Tierarzt fragen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Seit 20 Jahren im Bereich Rettungshunde tätig und Tierhalter