Muss Jobcenter Betriebskostennachzahlung für Vorjahr mit Bezug übernehmen, wenn jetzt berufstätig?

6 Antworten

Eine Forderung nach einer Betriebskostennachzahlung durch den Vermieter gilt als einer der SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Und zwar in dem Monat, in dem die Forderung fällig ist.

Verdient man in diesem Monat einen Haufen Geld, gibt es kein ALG II für diese Forderung.

Wenn man aber nur mäßig Geld verdient in diesem Monat der Forderung, dann kann es passieren, dass man gerade durch diese Forderung wieder Bedarf an ALG II hat!

Und zwar genau in diesem Monat. Dann übernimmt das Jobcenter auch einen Teil der Nachforderungen. Wieviel, das ergibt sich nach einem Antrag auf aufstockendes ALG II für diesen Monat der Nachforderung.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo.

Ich war im Jahr 2015 komplett Berufstätig. Anfang 2016 bekam ich ALG2, jetzt nimmt mir das Jobcenter das Geld für einen Monat weg, da ich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 ein Guthaben habe. Ist dass rechtmäßig, dass ich einen Monat kein Geld vom Jobcenter bekomme? Es ist doch Geld aus dem Jahre 2015, wo ich keine Leistungen bezogen habe?!

Würde mich sehr über eine Antwort freuen. DANKE!!!!!

Muss nicht, aber kann, das aktuelle Einkommen wird angesetzt für die Prüfung. Prüfe selbst, ob die Abrechnung auch ordnungsgemäß ist. Oft werden nicht alle Kosten und Lasten in eine Abrechnung eingestellt und die nicht umlagefähigen nicht wieder herausgerechnet oder in der Kostenstelle Hausmeister werden Kosten und Lasten für Kleinreparaturen und Verwaltung dem Mieter untergejubelt. Meist auch unwirtschaftlich die Kosten und Lasten für Versicherungen und Brennstoffe. Viel Glück.

Hallo SilverMagic, das Jobcenter KANN (muß aber nicht) Nachzahlungen für Nebenkosten wie Heizung etc. übernehmen, ABER nur wenn Ihr laufend im Alg-II-Bezug seid. Hast Du das Jobcenter durchrechnen lassen, ob Du mit den Jobs abzüglich Freibetrag, wirklich aus Alg II herausfällst? Falls Du aktuell noch oder wieder einen Anspruch auf Hartz IV hättest, dann kannst Du die Nachforderung des Vermieters beim Jobcenter einreichen.

Es geht wie beim Einkommen nach dem Zugangsprinzip. Wenn du jetzt nicht bedürftig bist, hast du keinen Anspruch auf Erstattung. Wenn du durch diese Nachzahlung aber wieder in die Bedürftigkeit rutschst, sieht es wieder anders aus. Das ist eine Einzelfallentscheidung, die durchgerechnet werden muss.