Muss ich Rücktritt vom Ebay Kauf akzeptieren?

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Selbst, wenn es wirklich die minderjährige Tochter war, muss er den Artikel bezahlen.

http://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Rechtliche-Position-von-Minderjaehrigen-im-Internet-2179474.html

Mein Kind hat meine eBay-Zugangsdaten stibitzt und mit meinem Konto Dinge ersteigert. Muss ich die Einkäufe bezahlen?

Ja. Dies hat zumindest das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil aus dem Jahr 2010 eindeutig bestätigt (Az. 32 C 2689/09-48) und einen eBay-Kontoinhaber zur Zahlung von 400 Euro für ein Mobiltelefon verurteilt, das der 16-jährige Sohn ohne Einwilligung des Vaters unter dessen Account ersteigert hatte. Dem Gericht zufolge haftet der Inhaber eines Kontos bei eBay grundsätzlich für dessen Benutzung durch Unberechtigte. Dies gelte auch bei minderjährigen Familienangehörigen.

Ohnehin haften Eltern, wenn sie ihrem Filius bewusst ihren eBay-Account zur Verfügung stellen. So verurteilte das Landgericht München 2007 einen Vater zu Unterlassung und Schadensersatz, weil dessen minderjähriger Sohn über seinen Zugang Kopierschutzumgehungssoftware zum Kauf angeboten hatte (Az. 21 S 2042/06). Mit der vorsätzlichen Weitergabe seiner Account-Daten hatte der Vater nicht nur gegen die eBay-AGB verstoßen, sondern auch als Störer gegenüber den Inhabern der Rechte an Ton- und Bildträgern fungiert. Eltern sei daher geraten, den Kindern niemals direkt Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Allenfalls sollten sie nach Absprache Artikel für die Kinder einstellen.

Der Heise-Artikel ist interessant!

Dann lass dich mal schnell auf die Rückabwicklung ein.

Denn das hier:

Die in der Auktion verwendeten Produktbilder sind original Herstellerfotos und nicht von mir gemacht.

könnte zu größerem Ungemach führen. Du hast mich Sicherheit nicht die Genehmigung des Herstellers seine Fotos zu verwenden und begehst damit eine massive Urheberrechtsverletzung:

http://www.internetrecht-rostock.de/faq-bilder-urheberrecht.htm

und über Google finde Du das "UrhG/106" mit folgenden Text:

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Warum du den Kauf rückgängig machen solltest, hat dir kaikoko schon geschrieben.

Anmerken möchte ich zu deinem Text Folgendes:

Dies ist eine Privatauktion. Das ergibt sich aus deinem Profil, braucht also nicht erwähnt zu werden.

Eine Rückgabe, Umtausch, Reklamation, Garantie, Gewährleistung sind ausgeschlossen. Rückgabe und Umtausch sind bei Privatverkäufen sowieso ausgeschlossen.

Reklamationen, sofern sie eine falsche Beschreibung betreffen, kann man nicht ausschliessen.

Eine Garantie ist immer freiwillig. Was man nicht gegeben hat, kann man nicht ausschliessen.

Einzig anzugeben, die Gewährleistung auszuschliessen, ist sinnvoll.

Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Aber klar doch, sofern es sich um einen Sachmangel handelt.

Mit dem Kauf erklären Sie sich hiermit einverstanden. Da stehen so viele falsche und unsinnige Angaben, damit kann man sich nicht einverstanden erklären.

Die in der Auktion verwendeten Produktbilder sind original Herstellerfotos und nicht von mir gemacht. Jeden auf den Bilderklau aufmerksam zu machen ist schon mutig. Aber auch dazu hast du von haikoko schon was gehört.

Naja es kann auch tatsächlich ein Versehen sein. Ich wollte mich damals nur informieren was eine Playstation 2 derzeit bei Ebay kostet, hab den Monitor dann angelassen wollte mir was zu essen holen. In der Zwischenzeit hatte dann mein damals 3 Jahre Alter Neffe anscheinend wie bekloppt auf die Tastatur gehauen. Jedenfalls als ich zurück an meinem PC war stand da herzlichen Glückwunsch zum Sofortkauf. Ich traute meinen Augen nicht. Habe dann den Verkäufer sofort informiert und er hatte die Transaktion auch abgebrochen.


Ich würde dem einfach zustimmen. Bist zwar im recht, aber bevor Du den Aufwand in Kauf nimmst, würde ich den Artikel lieber nochmal reinstellen. Die Ware hast Du ja und die Gebühren würde Dir Ebay auch erstatten. Ist besser als wochenlang dem Geld hinterherzurennen.


Er muss es bezhalen Er hat hat nach §145 antrag auf einen kaufvertrag §344 BGB gestellt und du hast ihn angenommen §147. seine pflichten sind jetzt, die ware zu bezahlen und abzunehmen. Du musst die mangelfreie ware übergeben. Das mit seiner tochter ändert nichts, weil in dem alter in dem man einen computer bedienen kann ist man geschäftsfähig und außerdem muss er aufpassen, dass niemand in seinen ebay account reinkommt.

Also, der typ muss die ware kaufen wie vereinbart.