Muss Ich der Einladung folge leisten?
9 Antworten
Einer (Ein-) Ladung als Beschuldigter musst du nicht Folge leisten. Aber hier steckt mehr dahinter. Du bist anscheinend entweder kein kleiner Fisch, einschlägig vorbestraft oder sonstwie polizeibekannt, sodass man dich Erkennungsdienstlich behandeln möchte.
Das heißt biometrische Daten, Fotos und Fingerabdrücke. Und das geht natürlich nur, wenn zu vor Ort bist. Solltest du dieser (Ein-) Ladung nicht folgen, wirst du zwangsweise vorgeführt. dabei kann es schon mal vorkommen, dass das an deiner Arbeitsstelle passiert, was dann extrem peinlich sein dürfte.
Im Gegensatz zum allgemeinen Tenor hier im Forum: Da wirst du hingehen müssen. Sonst holen sie dich. Eine Wahl hast du nicht. Da würde auch ein Anwalt nichts dran ändern.
Antanzen!!Auf jeden Fall.
Sei versichert dass, wenn du nicht erscheinst sie Mittel und Wege finden werden dir das Leben schwer zu machen.
sie haben dadurch nämlich mehr Arbeit, und wer will das schon.
Es ist immer besser kleine Brötchen zu backen wenn man was angestellt hat.
Als Beschuldigter musst ! Du das nicht. Nur um was geht es hier? Einbruchdiebstahl? Wahrenhausdiebstahl? oder was?
Wie alt bist Du - jugendlich scheinst Du nicht mehr zu sein.
sondern sich im Endeffekt rausgestellt hat das Ich die Hehler Ware ... bei eBay Kleinanzeigen verkaufen wollte.
Astreine Grundlage für den § 81 b 2. Alt. StPO. Da kommst du auch mit RA nicht raus. Um die ED auszuhebeln müsstest du klagen. Würde aber bis zur Entscheidung nichts an der Durchsetzbarkeit der ED ändern. Sh. dazu § 80,2 VwGO.
Mit 30 Jahren solltest Du alt genug sein, die Situation wohlüberlegt zu schildern. Oder hast Du vor Dich anwaltlich vertreten zu lassen?
Wenn nicht : schildere die Situation schriftlich - wo Du Dir zu Hause jedes Wort genau überlegen kannst und nicht auf der Wache etwas falsches sagst.
@wilees, lies dir die oben abgebildete Ladung noch mal durch. Er kommt um ein Erscheinen nicht rum, da es sich nicht nur um eine Beschuldigtenvernehmung handelt. Die ED kann auch mit Zwang durchgesetzt werden.
Gemäß dem vorliegenden Schreiben wird er eindeutig als Beschuldigter geladen - und dieser ! Ladung muss er nicht folgen. Müsste er dieser Ladung definitiv folgen, so wäre dem Schreiben ein Rechtsbelehrung beigefügt, welche ihn auf die Folgen des Nichterscheinens hinweist.
Gelb unterlegt: "zur Durchführung einer ED-Behandlung"
Und eine ED, sei es nach 81 b StPO oder Polizeirecht, ist mit Zwang durchsetzbar. Selbst ohne vorherige Ankündigung. Gibt es genügend Gerichtsurteile zu. Da ändert auch eine evtl. fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts dran.
Wäre die Ladung nur zu einer Beschuldigtenvernehmung hast du natürlich recht, da ist die Ladung unverbindlich (ob aber ein Nichterscheinen immer klug wäre....?).
ob aber ein Nichterscheinen immer klug wäre...
genau das ist auch hier der Punkt - wozu soll das Nichterscheinen dienen? Entweder anwaltliche Vertretung - oder Stellungnahme genau durchdacht schriftlich formulieren und das war's.
Allerdings kann FS auch nach der erkennungsdienstlichen "Behandlung" wieder gehen.
Als Leihe reitet man sich nur selber in den Mist, da die Beweise gegen und nicht für dich verwendet werden. Nimm einen Anwalt, sprech mit dem die Sache durch und dann könnt ihr über die nächsten Schritte entscheiden.
In dem Fall ist die Polizei nicht dein Freund und Helfer, sondern will Beweise sammeln und diese dann an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Diebstahl vor einer Haustür. Wobei Ich nicht der Dieb war sondern sich im Endeffekt rausgestellt hat das Ich die Hehler Ware bzw meine Freundin bei eBay Kleinanzeigen verkaufen wollte. Stellte sich aber erst dann raus nachdem hier paar Leute vor der Tür standen und Theater gemacht haben wie Sau..Hatten die Polizei hinzugezogen und die haben das Diebesgut dann sichergestellt.