Muss ein Polizist fahren ohne Fahrerlaubnis automatisch verfolgen

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Grundsätzlich gilt für alle Straftaten das Legalitätsprinzip. Das bedeutet, dass sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet sind, sobald sie von einer Straftat erfahren, siehe für die Polizei § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO):

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

und für die Staatsanwaltschaft § 152 Abs. 2 StPO:

Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Einige leichtere Straftaten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch sind Antragsdelikte, die nur verfolgt werden können, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Soll eine Straftat ein Antragsdelikt sein, muss das aber ausdrücklich erwähnt sein, sonst ist es ein Offizialdelikt. Bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) steht nichts dabei, daher muss es von Amts wegen verfolgt werden, ein Ermessen ist nicht vorhanden. Grundsätzlich sind Polizisten auch dazu angehalten, Straftaten nachzugehen, von denen sie außerhalb ihres Dienstes erfahren haben, aber hinterher kann der Beamte immer noch sagen, dass er das für ein Gerücht gehalten hat.

Wenn du wirklich willst, dass es verfolgt wird, mach dir die Mühe und erstatte Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft. Der Nachweis dabei dürfte ja nicht so schwer zu führen sein: Die Fahrerlaubnis des Fahrers überprüfen und das Mofa auf einen Rollenprüfstand stellen zur Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit, dazu noch deine Zeugenaussage, ihn mehrfach gesehen zu haben, wie er damit gefahren ist. Für eine Anzeige wäre es gut, wenn du als Zeuge auch konkrete Zeiten nennen könntest, wann er mit dem Mofa herumfährt, am besten daher Protokoll führen. Denn ein frisiertes Mofa in der Garage ist noch keine Straftat. Man muss ihm auch tatsächliches Fahren damit nachweisen können

Ich "befürchte" auch, dass es sich "nur" um eine Ordnungswidrigkeit handelt, und deshalb (bisher) nicht verfolgt wurde. Wie steht es ggf. mit Steuerhinterziehung und/oder Versicherungsbetrug??? Ist evtl. die Zulassungsstelle der richtige Ansprechpartner?

@dercuriosus
Ich "befürchte" auch, dass es sich "nur" um eine Ordnungswidrigkeit handelt

Moment, anscheinend habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem muss es von Amts wegen verfolgt werden!

Wie oben schon erklärt, sind für dessen Verfolgung Staatsanwaltschaft und Polizei zuständig. Die Zulassungsstelle verfolgt keine Straftaten. Am besten erstattest du Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die sich zwar auch der Polizei als Hilfsorgan bedient, aber dieser gegenüber Weisungsbefugnisse hat, siehe § 161 Abs. 1 StPO:

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

Damit könntest du der Sache vielleicht etwas mehr Nachdruck verleihen, natürlich gestützt auf Fakten, indem du dir ein, zwei Fahrten des Täters mit Datum und Uhrzeit notierst.

Wie steht es ggf. mit Steuerhinterziehung und/oder Versicherungsbetrug???

Da Mofas nicht zulassungspflichtig sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), sind sie auch von der Kfz-Steuer ausgenommen (§ 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes), der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) kann also nicht erfüllt sein.

Versicherungsbetrug wird wohl nicht vorliegen, dafür müsste er z.B. sein Mofa vorsätzlich beschädigen und gegenüber der Versicherung angeben, das sei ein Unfall gewesen. Die Strafbarkeit ergibt sich je nach Fallkonstellation aus §§ 263 oder 265 StGB. Du meinst bestimmt eher Fahren ohne Versicherungsschutz nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). Solange das Mofa aber ein Versicherungskennzeichen in der jeweils gültigen Farbe hat, sollte man auch von einer gültigen Versicherung ausgehen. Der Versicherungsschutz erlischt nicht allein dadurch, dass das Mofa frisiert ist, eine Strafbarkeit nach dem PflVG scheidet daher wahrscheinlich aus.

Die hier genannten Vorschriften brauchst du nur zu googlen, dann solltest du u.a. auf gesetze-im-internet.de stoßen.

@adk710

Danke für die Auszeichnung!

Ein Polizist im Dienst oder in seiner Freizeit?

StVZO und StVO

Der Polizist war im Dienst. Hat es von mehreren Leuten erfahren, unternimmt aber nichts.

@dercuriosus

Tja, es gibt gute Polizisten und böse Polizisten....er denkt wohl an seine eigene Jugend zurück.... ;-)

Außerdem, wenn er es von einem Denunzianten erfährt...werden Polizisten selten tätig....

Irgendwann ergibt sich das schon, sie werden halt ein offenes Auge haben...

Nur weil man es (zufällig) erfährt, stürmt man keine Garage....

StVZO und StVO

Nö. Die StVZO behandelt vielleicht die durch das Frisieren erloschene Betriebserlaubnis, das ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn man ohne Betriebserlaubnis im Straßenverkehr unterwegs ist. Und wo du in der StVO einen Straftatbestand finden willst, erschließt sich mir auch nicht, den findest du nämlich in keiner der beiden Vorschriften...

Erst einmal kommt es sicherlich darauf an, ob besagter Polizist dies innerhalb seiner (Arbeits- bzw. Dienst-) Zeit als Polizist erfährt oder in seiner Freizeit. Nächste Frage ist dann: Erfährt er dies während seiner Arbeitszeit, ist noch immer die Frage, ob ihm dies offiziell zugetragen wurde oder ob ihm dies "nur mal so am Rande" zugetragen wurde. Denn bei letzterem kann er noch immer argumentieren, er habe dies (bestenfalls) als Gerücht zur Kenntnis genommen und diesem keinen Glauben geschenkt.

Der Polizist war im Dienst. Hat es von mehreren Leuten erfahren, unternimmt aber nichts.