Welche Strafe bei fahren eines Fahrrads im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis?
Schönen guten Tag,
mir wurde das führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad, Skateboard) im Straßenverkehr untersagt. Mich würde mal interessieren, mit welchen Konsequenzen ich rechnen müsste, gesetz dem unrealistischen Fall dass ich dennoch mit dem Rad im Straßenverkehr unterwegs bin.
Vielen Dank im Vorraus
Fonni
5 Antworten
Hallo Fonni,
die Untersagung zum Führen von Fahrrädern wurde aufgrund folgender Rechtsgrundlage ausgesprochen:
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§ 3 FeV - Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
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Ein Verstoß gegen diese Untersagung hat laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog lediglich den folgenden Bußgeldbescheid zur Folge:
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Tatbestandsnummer: 203000
Tatvorwurf: Sie führten trotz Untersagung ein Fahrzeug.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 3 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
Verwarnungsgeld: 25,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein
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mit fristgerechter Zahlung der 25,00 Euro hätte sich die Angelegenheit dann erledigt.
Schöne Grüße
TheGrow
Ist es eine gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Anordnung?
Wenn es eine verwaltungsrechtliche Anordnung ist, kann sie mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Es könnte von daher beim Führen von Fahrrad oder Skateboard ein Zwangsgeld angeordnet werden.
Solche Verfügungen müssten dir aber schriftlich zugehen.
Oder hat dir nur ein Polizeibeamter gesagt, dass du nicht fahren sollst?
Ist schon etwas seltsam. Eine 70er Anordnung und gleichzeitiges Verbot des Führens von Fahrrad und Skateboard.
Bußgeldbedroht ist die Sache nicht.
Hat die Verwaltungsbehörde in ihrer Verfügung in Bezug auf die Nutzung von Fahrrad oder Skateboard ein Zwangsgeld angedroht? Wenn nein, wäre die Nutzung folgenlos. Ich würde prophylaktisch Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen.
Kannst du die Verfügung reinstellen?
Strafrechtlich ist die Zuwiderhandlung unerheblich. Der in einer Antwort zitierte § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG meint sowohl in der 1. wie der 2. Alternative nur KFZ.
Dies sieht man erstens am Wortlaut selbst und zweitens an den §§ 44 StGB und 25 StVG als Ermächtigungsgrundlagen für Fahrverbote, die beide eindeutig nur KFZ meinen.
Dein Fahrverbot für Fahrräder usw. kann seine Grundlage nur in einem Polizei- oder Ordnungsbehördengesetz deines Bundeslandes haben. Das Fahrverbot kann nur im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden
mir wurde das führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad, Skateboard) im Straßenverkehr untersagt
Diese Untersagung findet aufgrund der bundeseinheitlichen Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV statt.
Entsprechende Rechtsgrundlage habe ich in meinem Hauptthread genauso wie die Folgen für die Missachtung der Untersagung angeführt.
Ich sehe ein Problem darin, dass ein Skateboard nicht als Fahrzeug einzuordnen ist. Es ist "nur" ein Fortbewegungsmittel, wie z.B. ein Rollstuhl. Von daher dürfte die FEV nicht anwendbar sein (auf ein Fahrrad schon).
Mir war bis Dato nicht bewusst, dass über die FEV auch das Führen von Fahrrädern und Tieren verboten werden kann. Man lernt nie aus.
Was das Skatebord angeht teile ich Deine Meinung, wobei ich ein Skatebord weder als Fahrzeug, noch als Fortbewegungsmittel im engeren Sinne, sondern als Spielzeug oder Sportgerät ansehen würde.
Jedenfalls sind wir uns einig, dass ein Skateboard kein Fahrzeug im Sinne der FeV ist. :-)
Und danke für das Kompliment, hab´s gesehen und angenommen :-)
Du hast ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen und dieses hat seine Rechtsgrundlage in der Fahrerlaubnisverordnung?
Kann ich nicht glauben. Nenn doch bitte die genaue Rechtsgrundlage (Paragraf)
Nenn doch bitte die genaue Rechtsgrundlage
Ich habe die Rechtsgrundlage bereits angeführt und auch geschrieben, wo Du sie findest:
Entsprechende Rechtsgrundlage habe ich in meinem Hauptthread genauso wie die Folgen für die Missachtung der Untersagung angeführt
Aber ich führe sie Dir gerne noch einmal an und zusätzlich den § 1 der FeV
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§ 1 FeV - Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
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Auszug aus § 3 FeV
§ 3 FeV - Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen
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Paragraph 1 der FEV, sagt also aus, dass jeder zum Verkehr zugelassen ist.
Und Paragraph 3 der FEV sagt aus, das Führen von Fahrzeugen (Nicht nur von Kraftfahrzeugen), untersagt werden kann. Und genau dass, hat der Fragesteller geschrieben:
mir wurde das führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad, Skateboard) im Straßenverkehr untersagt.
Ob Du das nun glaubst oder nicht, steht Dir natürlich frei.
Die Rechtsgrundlagen auf die sich meine Ausführungen beziehen, habe ich Dir jedenfalls angeführt.
Ja. Man lernt wirklich nie aus. Die Diskussion um Fahrverbote für Fahrräder kam vor zwei oder drei Jahren auf und da war von dieser Rechtsgrundlage nie die Rede, sondern nur von der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage zur Gefahrenabwehr.
Das man nie auslernt, stelle ich auch immer wieder fest.
Aber bei der Anzahl der Gesetze (Quelle: http://www.welt.de/print-welt/article669663/Wir-haben-einfach-zu-viele-Gesetze.html) von 2197 Bundesgesetze mit 46 777 Einzelvorschriften und 3131 Verordnungen mit 39 197 Einzelvorschriften ist es unmöglich alle zu kennen und diese zudem auch noch immer korrekt anzuwenden.
Ich behaupte sogar mal, dass es in Deutschland nicht mal einen einzigen Volljuristen / Richter gibt, der alle diese Gesetze, Vorschriften und Verordnungen ohne Ausnahme kennt.
Bin ja manchmal schon erstaunt, dass selbst Rechtsanwälte bei einfachsten Grundlagen des Strafgesetzbuches falsche Behauptungen aufstellen.
Ich sehe nachher mal nach, ob die FEV für einen Verstoß eine Strafe vorsieht.
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog ahndet die Tat unter der Tatbestandsnummer 203000 mit 25,00 Euro.
Das ein Verstoß gegen den § 3 FeV ordnungswidrig ist, findest Du unter folgendem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html
Dort schau mal unter Punkt 3
Wenn dir von einem Gericht ein Verbot auferlegt wurde fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, dann droht dir eine Strafe nacht StVG §21 Abs.1 weil Nr.1 letzte Abschnitt zutrifft:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist,
Da steht aber "Kraftfahrzeug". Ein Fahrrad ist doch kein Kraftfahrzeug?
Da steht aber "Kraftfahrzeug
Nein da steht Fahrzeug, habe das Relevante doch extra gefettet.
Ein Fahrrad ist doch kein Kraftfahrzeug?
Aber ein Fahrzeug wo ihm nach StVG §25 oder StGB §44 ein Fahrverbot auferlegt wurde.
Vielleicht habe ich es überlesen, aber der 25 StVG oder der 44 StGB sprechen nur von Kraftfahrzeugen.
...mit denen die OWi oder Straftat die zum Fahrverbot führt begangen wurde. Das hat doch nichts mit dem Fahrverbot zu tun welches auch für Fahrzeuge aller Art gelten kann.
Daher hast Du nichts überlesen aber nicht richtig interpretiert.
Der Richter kann im Rahmen der §§ 25 StVG und 44 StGB nur ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge verhängen. Und Verstöße gegen dieses Fahrverbot können über den § 21 StVG geahndet werden. Der Richter kann also kein Fahrverbot für Fahrräder auf der Basis von 25 oder 44 verhängen, demnach ist auch der 21 nicht anwendbar.
Der ganze von Dir zitierte Abschnitt gilt nur für den, der
1. ein Kraftfahrzeug führt,
Dass im von Dir gefetteten Abschnitt dann nur noch "Fahrzeug" steht, ist nicht von Belang, denn damit ist ja das zuvor genannte Kraftfahrzeug gemeint.
Betrunken Fahrrad gefahren?
Danke für deine Antwort. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anordnung mit der Auflage einen Kurs zu belegen nach § 70 FeV. Gibt es Auskünftige über die Höhe des Bußgeldes?