Mit 14 Jahren Sekt? Okay oder nicht?

22 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wegen einem Glas ist noch keiner Alkoholiker geworden :)

Klar kann man zu SIlvester auch mit 14 ein Gläschen trinken. Gruß

ein glas ist ok! ist doch silvester.... :) aber nicht übertreiben. meine eltern erlauben es auch manchmal etwas sekt an silvester oder an irgent einegm fest zu trungen. bisschen

mhm naja alkohol ist erst ab 18 erlaubt :) aeber zu silvester ist es shcon ok wnen du 1-3 gläser sekt trinkst.

das ist meine persönliche meinung.

Mhh FALSCH GEDACHT: De juro: 3 Klassen Reglementierung in Deutschland. 14: Konsum & Erwerb von Bier, Wein und Sekt ist in begleitung einer Personensorgeberechtigten Person gestattet. 16: Der Konsum und erwerb von Bier, Wein und Sekt ist gestattet. 18: Der Konsum & Erwerb von sämtlicher Alkoholika ist gestattet.

0

mal ganz ehrlich , wo lebst du ?! du machst dir gedanken ob du ein glas sekt trinken darfst , wenn dir deine eltern das sogar erlauben . sei doch froh . die meisten jugendliche in deinem alter trinken viel mehr , glaub mir ;)

also dürfen tust du es nicht. deine eltern machen sich strafbar wenn sie dir eins geben.

und nur, dass du schon mal eins getrunken hast, ist keine entschuldigung für weitere gläser!

aber letztendlich ist es deine entscheidung und die entscheidung deiner eltern. als säufer wirst du deswegen nicht dastehen.

Sorry wenn das so spät kommt aber bei manchen beiträgen wird mirs echt schlecht! Besonders wenn so klugscheißer meinen sie wüssten alles! Die Eltern machen sich nicht strafbar wenn sie ihrem 14 Jährigen Jugendlichem den Konsum von Bier, Wein oder Sekt gestatten! JuschG 9 Absatz 2 besagt dies. "(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden." Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__9.html

1