Mindesthöhe einer Tür (Bad, 169 cm)?

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Welches Baujahr hat das Gebäude? Wenn schon nicht von der mietrechtl. Seite, kann evtl. das Baurecht helfen. Vereinbart als vertragsgemäßer Zustand ist nun einmal die geringe Höhe der Tür. Ich denke von dieser Seite aus kann eine Minderung ausgeschlossen werden. Ob das Ganze baurechtl. Relevanz hat, kann nur über einen Gutachter herausgefunden werden. Ob dieser Aufwand sich lohnt, wage ich zu bezweifeln. Vielleicht hilft ein gutes Gespräch mit dem Vermieter. MfG

Du hast die Wohnung doch so gemietet. Da kannst Du nicht eine Änderung fordern.
Eventuell den Vermieter ganz nett fragen, ob es möglich sein könnte, dort eine neue Tür einzubauen. Aber dafür muß der Sturz ja verändert werden und das kann ganz schön teuer werden.
LG murkeltimo

Du hast doch bei der 1. Besichtigung bzw. bei Unterzeichnung des Mietvertrages gesehen/gewußt das die Tür sehr niedrig und schmal ist.

Einen Grund für Mietminderung ist das daher nicht.

Da Dir das vor Einzug bekannt war muß der Vermieter das auch nicht ändern.

Besprich das mit dem Vermieter. Evtl. stimmt er ja, falls möglich, einer derartigen baulichen Veränderung zu.

Aber zwingend bezahlen muß er das nicht.

Nur so am Rande, 169 cm Türhöhe ist schon verdammt niedrig. Was war denn das mal für ein Raum? Oder ist das in einer Dachgeschoßwohnung?

Es könnte ja sein das es im Mietrecht etwas entspr. gibt das wirkt, unabhängig davon ob ich bei Einzug vom Zustand Kenntnis hatte oder nicht.

Ja, Dachgeschoß. Bad (+sehr dünne Wand +Tür) ist nachträglich eingebaut und befindet sich in der Dachschräge. (Im Bad liegt auch ein unbefestigtes Wasser-Rohr auf dem Boden.)

@MartinausEssen

"Es könnte ja sein das es im Mietrecht etwas entspr. gibt das wirkt,..." Nein gibt es nicht. Gemietet wie gesehen.

Auch das, um Deiner nächsten Frage vorweg zugreifen, unbefestigte Wasserrohr ist kein Grund für eine Mietminderung.

Es sollte jedoch dem Vermieter, mit der Bitte um Änderung/Befestigung, gemeldet werden.

@anitari

Besten Dank euch allen für die Infos. Laut Auskunft vom örtlichem Bauaufsichtsamt beträgt mindest Türhöhe 200 cm, es sei denn eine Ausnahmegenehmigung liegt vor. Da offensichtlich der Vermieter selbst (und kein Fachmann) die Wand+Tür selbst eingebaut hat (und ich stark vermute das die Genehmigung nicht vorliegt) ist dies auch eine gute Argumentationshilfe.

Du hast die Wohnung so gemietet. Die Tür ist ja nicht durch Schuld des Vermieters kleiner geworden, und er hat sie dir nicht verschwiegen. Dann kannst du keine Mietminderung verlangen.

erstmal nein dein vermiter muss nicht die tür vergrößern lassen weil die tür erst nicht seit heute morgen da drin ist oder sie isch so als du eingezogen bist da, hättest du fragen müssen wegen der tür aber ich würde ihn trotdem frage vileicht ist der nett :D