minderjährige girokontoführung inkasso

7 Antworten

falls ja, in welchem Teil der AGB´s steht das?

Warum guckst du nicht selber in die AGB rein. Fakt ist, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst werden kann autorisierst du die Bank unwiderruflich zur Herausgabe deiner Anschrift.

man hätte die hälfte der Forderungen sparen können!

Kannst du immer noch sparen, einfach das Inkassobüro ignorieren und die Hauptforderung zzgl. 10,- € pauschal für Mahngebühr, Zinsen und Rücklastschrift an den ursprünglichen Gläubiger überweisen. Das Inkasso kriegt einen Widerspruch mit dem Hinweis, dass die Hauptforderung beglichen wurde und du eine Datenweitergabe an die Schufa (§ 28a BDSG) untersagst.


Eine ganz andere Frage, die ich mir stelle ist die Thematik der Geschäftsfähigkeit und ob die Käufe überhaupt durch § 110 BGB gedeckt sein können.

Ich habe mir bereits die AGB´s durchgelesen, es stehen nur die Pflichten des Kontoinhabers und Rechte der Sparkasse drin (grob formuliert), ich konnte bzgl. was minderjährige angeht nichts finden oder ich habe es überlesen.... die Hauptforderung habe ich bereits an das Inkassobüro überwiesen, ich habe mich mit dem Versandhandel und dem Inkassobüro telefonisch auseinander gesetzt, alles verständlich und auch durchaus nachvollziehbar, mein Hauptproblem war einfach die Sparkasse die ihren Informationspflicht nicht nachgekommen ist und bevor ich in Widerspruch gehe brauch ich Fakten auf die ich mich berufen kann, ich kann mich nicht mit haltlosen Behauptungen aus dem Fenster lehnen.

Trotz allem Danke für die Hilfe!

@risiko010979

Wie gesagt: §675o verpflichtet die Bank zur Information bei Abweisung von Zahlungsaufträgen. Ansonsten kann man auch bei der BaFin recherchieren. Dort findet sich einiges lesbares auf der Homepage.

Einstieg: http://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/BankenBausparkassen/Girokonto/04_konto_fuer_minderjaehrige.html

Insbesondere im verlinkten Folgeartikel unter:

  • 2 Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
  • b. Einzelfälle
  • bb. Kreditgeschäft
  • (3) Ausgabe von ec-, Kunden- und Kreditkarten

Ist das alles eindeutig geregelt. Laut BaFin sollte die Bank im eigenen Interesse von einer Ausgabe lastschriftfähiger Karten an Minderjährige absehen. Nimm doch mal diesen Artikel der BaFin, markiere diesen Absatz und frage deine Bank offen dazu, wieso sie dieses Problem provoziert hat und dann nicht für die Schäden aufkommt. Ob man sich bei der BaFin beschweren möge, auch weil sie nicht über die Rücklastschrift informiert hat, damit die BaFin mal eine Prüfung herbeiführt, was hier schief läuft. Zumeist lenken die dann ein.

@risiko010979

Was in AGB nicht geregelt wird regelt das Gesetz.

Eine Grundsätzliche Frage: Hat deine Tochter bei der Bestellung per Lastschrift evt. ein falsches Alter angegeben? Eine Lastschrift sehe ich als Kreditgeschäft (wenn auch nur kurzzeitig), würde kein Alter abgefragt werden oder wären dort korrekte Angaben gemacht worden hätte die Bestellung per Lastschrift gar nicht erfolgen dürfen.

Anderst sieht es aus wenn sie mutwillig falsche Altersangaben gemacht hat, hier sehe ich durchaus die möglichkeit eines Betrugs (falsche Angeben um etwas zu erhalten das sie bei richtigen Angaben nicht gemacht hat).

Was die Sparkasse angeht: Sie muss über fehlgeschlagene Lastschriften informieren, in der Regel schriftlich als Brief an den Kontoinhaber innerhalb von ein paar Tagen.Zum anderen wird man per AGB verpflichtet regelmäßig sein Konto zu prüfen um solche Probleme zu erkennen.

Grundfrage ist wie die bestellung zustande gekommen ist. Falls Alter nicht abgefragt wurde oder ignoriert wurde würde ich einfach die Hauptforderung überweisen mit dem hinweis das die Bestellung gar nicht hätte erfolgen dürfen.... ansonsten sind die Adresseermittlungskosten in jedem Fall zu bezahlen, die Inkassokosten darüber kann man streiten. Falls es keine Benachrichtigung der Bank gab ist evt. die Bank teilw. regresspflichtig (wie gesagt.. normal steht in der AGB aber man muss regelmäßig checken).

Eine falsche Altersangabe als solche ist keinesfalls Betrug. Bei EC-Lastschriften wird auch normalerweise kein Alter abgefragt.

@mepeisen

Bei EC Lastschriften gebe ich dir recht, allerdings sollten bei EC Karten von Minderjährigen nur Zahlungen per Onlinebilling funktionieren (bzw. dem Cashterminal empfohlen werden). Wenn der Händler trotz alle dem sich für Offlinebilling entscheidet haftet IMHO er. Ich denke das wird aber selten der Fall sein, da müsste man schon manuell eingreifen. Daher halte ich die Onlinebestellung schon eher für warscheinlich. Auch hier gilt: Ist dem Händler bewusst oder frägt er es fahrlässig nicht ab ob die Käufer schon 18 ist haftet er.

Anderst sehe ich das Angabe eines falschen Alters die dann dem Ziel dient eine Leistung zu erhalten die man sonst nicht bekommen hätte. Das erfüllt in meinen Augen alle Merkmale des Betruges. Das die Staatsanwaltschaft das dann vermutlich nicht verfolgen wird weil ja ein Vertipper möglich gewesen ist usw usw. ist ne ganz andere Sache.

Von seiten des Händlers ist auf jeden Fall die erneute Lastschrift AFAIK nicht rechtens (wenn auch oft gemacht), zumindest aber die kosten dafür können IMHO nicht auferlegt werden. Kosten für die 1. Lastschrift und Adressermittlungskosten gehen OK, Inkassokosten kann man streiten.

@Geheim0815
allerdings sollten bei EC Karten von Minderjährigen nur Zahlungen per Onlinebilling funktionieren (bzw. dem Cashterminal empfohlen werden).

Das ist ein Problem der Bank, wenn sie eine falsche Karte herausgibt, denn die Bank hat hier ein Haftungsproblem. Warum, erklärt gerne der freundliche BaFin-Prüfer von nebenan.

Wenn der Händler trotz alle dem sich für Offlinebilling entscheidet haftet IMHO er.

Der Händler entscheidet das nur, weil das Terminal das auch zulässt. Das Terminal lässt das zu, weil die Karte für EC-Lastschrift freigeschaltet ist.

Das erfüllt in meinen Augen alle Merkmale des Betruges.

Du hast keinerlei Ahnung von Strafrecht. Zum Betrug gehört:

  1. Vermögensschaden
  2. Das Wissen, es nicht bezahlen zu können oder zu wollen
  3. Der unbedingte Vorsatz, den Vermögensschaden herbeizuführen
  4. Der Irrtum, den man provoziert.

Wir haben hier 1 und 4, aber 2 und 3 nicht. Weder war dem Mädel bewusst, dass sie das Geld nicht haben würde noch wollte sie unbedingt den Händler schädigen. Du weisst doch, wie der Hase läuft. Stell dich doch nicht dümmer, als du bist.

Kosten für die 1. Lastschrift und Adressermittlungskosten gehen OK, Inkassokosten kann man streiten.

Es geht hier weniger um die Kosten, die gegenüber der Schuldnerin OK sind. Das ist das eine Rechtsverhältnis (Schuldner vs. Gläubiger). Es geht darum, wie das mit der Haftung der Bank gegenüber der Schuldnerin aussieht. Und da ist die Bank in einer denkbar blöden Situation, weil sie Fehler gemacht hat und damit den Schaden unnötig erhöht hat.

@mepeisen

Ok, nicht alle merkmale. Aber evt. genügend. Würde letztendlich der Richter entscheiden. Ich denke aber nicht das es sich um eine EC Lastschrift handelt (da hätte wirklich die Bank schuld oder eben der Händler der trotzdem via offline billing handelt.... die Fragestellerin spricht von einem Versandhaus... ich gehe da von einer Onlinebestellung aus.

@Geheim0815
nicht alle merkmale. Aber evt. genügend

Wenn nicht alle Merkmale erfüllt sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Dann kann auch kein Richter etwas anderes entscheiden.

@PatrickLassan

das würde heißen ich kann wenn ich einen Kredit beantrage falsche Zahlen angeben wie ich will... ich muss ja nur vorhaben sie zurückzahlen zu wollen :).

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das trifft IMHO genau auf falsche Angaben zu um einen Vertrag abzuschliesen den man sonst nicht abschliesen darf (und damit wäre auch mein Beispiel oben Betrug - in dem Fall Kreditbetrug)

@Geheim0815

Ja, du hast es auf den Punkt gebracht. Es ist nun mal eine Absicht zur Vermögensschädigung erforderlich. Anderes Wort dafür: Vorsatz.

Zu dumm allerdings, dass es da noch den Eingehungsbetrug gibt als spezielle Form des Betrugs. Dieser bedient sich einem Kunstgriff. Bei Wikipedia steht dort etwas sehr schönes: "Die Straflosigkeit der Nichterfüllung eigener Verbindlichkeiten muss aber dort ihre Grenze finden, wo der Schuldner gerade auf diesen Effekt vertraut, und sich deswegen überhaupt erst zivilrechtlich verpflichtet. Dies wiederum gilt in besonderem Maße dann, wenn der Schuldner überdies weiß, dass er zur Erfüllung seiner Vertragspflichten überhaupt nicht in der Lage ist, der Gläubiger also nicht einmal auf dem Zivilrechtswege erfolgreich sein wird, weil ein Schuldnervermögen, in das die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte, nicht vorhanden ist."

Bei 10€ wird genau das halt oft nicht erfüllt, denn Leben mit H4 bzw. unterhalb der Pfändungsfreigrenze bedeutet nicht automatisch, dass man am Erwerbsleben nicht mehr teilnehmen darf. Bei sagen wir mal 5000€ allerdings schon.

ich fürchte nur, du kapierst es wieder einmal nicht, weil du wie so oft hier im Forum einfach beratungsresistent bist. Du hast deine eigene kleine Welt und alle anderen liegen falsch, denn nur du weißt, wie es richtig sein muss. Und überhaupt gehören alle, die Rechnungen nicht zahlen einfach per se in den Knast.

Es muss zumindest auf dem Konto ersichtlich sein, dass was abgebucht wurde, selbst wenn die Bank in einer zweiten Kontenlinie dass wieder zurück bucht. Irgendeine Information muss die Sparkasse liefern. Wende dich mal an eine Etage höher oder lass das Konto löschen und eröffne irgendwo ein anderes. Das ist kein Kundenservice!

ich war heute nochmal dort, der Bankberater sieht sie Situation auch ein, ich gehe gg den Bescheid in Widerspruch und werde meine Rechtsschutz einschalten.

Naja, ersteinmal sollte man dieses Dispo auf der Karte kündigen, sodass es eine reine Guthabenkarte bleibt. Da deine Tochter aber minderjährig ist, bin ich der Meinung, dass wirklich du dafür Sorge zu tragen hast, dass das Konto wieder ausgeglichen wird. Was ich aber komisch finde, warum von Inkasso die Rede ist.

Da gibt es kein Dispo dafür, bei kauf mit karte und Unterschrift wird das Geld später abgebucht und bei PIN Eingabe wäre es gar nicht passiert...da hast du recht, das ich das Konto in dem Fall ausgleichen muss, um etwas auszugleichen, müsste ich erst einmal wissen, dass eine Abbuchung versucht wurde...da ich keine Information von der Sparkasse bekam, konnte ich noch nicht einmal mein gebrauch vom Rückgaberecht geltend machen...das Versandhaus hat 2x versucht bei meiner Tochter abzubuchen, dann haben die das (verständlich) zum inkassounternehmen weiter geleitet.....

Ich würde da nichts bezahlen, schon gar keine Inkassokosten. Der getätigte Kauf Deiner Tochter ist vermutlich ein derzeit schwebend unwirksames Rechtsgeschäft.