Haben wir einen Mietvertrag oder Leihvertrag?

5 Antworten

Es liegt ein mündlicher Mietvertrag vor. Ihr bezahlt Miete durch Leistungen im Instandsetzungsbereich und Betriebskosten, habt die Wohnung in Besitz genommen, der Mietbeginn ist durch den Einzug festgelegt, das BGB gilt. Ihr könnt ordentlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich und nachweisbar ohne Grund kündigen, die Vermieter können nur nach mit neunmonatiger Kündigungsfrist mit einem wichtigen Grund kündigen. Hier gilt diese Kündigung aber nur, wenn beide Vermieter die Kündigung unterzeichnet haben, vorausgesetzt, sie sind beide Eigentümer des Hauses.

Vielen Dank für die Antwort. ist es auch unrelevant das es kein monatlicher Festbetrag ist. Sondern immer nur Nebenkosten + je nach dem was anfällt ( Heizöl, Brennholz, Reparatur, Kanal, Grundsteuer, etc. 

@Sonne454

Der mündliche Mietvertrag weist keine feste Nettomiete aus. Aber gleichzeitig wärst du nicht zu Zahlungen der alternierenden Instandhaltungskosten verpflichtet, die du aber anstelle einer Miete geleistet hast.

Leihvertrag ist falsch ist zwar die selbe bedeutung aber im richtigen deutsch heißt es Mietvertrag. 

Hoffe konnte helfen:-) 

Nein falsch leihen und mieten ist nicht das gleiche 

Beides ist richtiges Deutsch und ist rechtlich auch unterschiedlich.

Leihe ist die Überlassung einer Sache ohne Bezahlung.

Miete gegen Bezahlung.

Auch eine mündliche Wohnzusage ist einem Mietvertrag gleich zusetzen. 

Eine mündliche Wohnzusage ist ein Vertragsangebot. Bringe hier nichts durcheinander.

Kommt drauf an musst du zahlen oder bekommst Geld ist es Miete.

Ist es ohnr Bezahlung ist Leihen

Die Bezahlung läuft wie oben Beschrieben ab ...

@Sonne454

Sobald Geld fließt ist es ein Mietvertrag

@MiraAnui

Sobald Geld fließt ist es ein Mietvertrag

Dann lese mal meinen Kommentar unter anitari´s Antwort und schreibe mir ob der Text falsch ist.

Eine Leihvertrag.

Nein, einen Mietvertrag. Es wird ein Entgelt in Form von Betriebskosten gezahlt. 

@anitari

Nein, einen Mietvertrag. 

Und was ist hiermit?

Fall (2): Der Mieter bezahlt nur die laufenden Betriebskosten und/oder Nebenkosten, erbringt aber zusätzlich keinerlei Dienstleistungen: In aller Regel ist dann von einem Leihvertrag (ohne Mieterschutz) auszugehen. Beispiel: Übernimmt derjenige, dem eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen (hier: "die anfallenden Betriebskosten (ohne Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schönheitsreparaturen und Instandhaltung), kann von einer Entgeltlichkeit nicht die Rede sein; bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02; ZMR 2003, 250-251.