Mietvertrag für Garage unterschrieben - wurde reingelegt! - Widerrufsrecht?

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Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann in Formularmietverträgen nicht ausgeschlossen werden.

Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/garage.htm

Gar keine, denn Du hast keine Beweise. Und selbst wenn doch, für einen Mietvertrag gibt es kein Widerrufsrecht...

Danke für die schnelle Antwort! Naja aber ich meine auf ihrem Mietvertrag muss doch was anderes stehen. Im Falle eines Streites muss ja im Endeffekt sie sich auf den Mietvertrag beziehen den sie bei sich hat oder nicht?

@spunch

Da es kein Widerrufsrecht gibt, kann man darüber auch nicht streiten...

Schei++e freundlich sein und ne glückliche Einigung für beide Seiten finden, leider so !

Hab mich jetzt in ein paar Punkten selber erkundigt und folgendes raus gefunden:

Eine Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist kann es so in einem Mietvertrag nicht geben, wenn dann muss der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit, MIT ANGABE VON GRUND, befristet sein (z.B. wenn sie die Garage in einem Jahr selbst nutzen wollte) - in diesem Fall entfällt aber dann logischerweise die Kündigungsfrist. Einen Grund hat sie aber nicht angegeben. Stattdessen steht in der nächsten Zeile "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer frist von .... 3 Monaten.... gekündigt werden." (zu blöd zum Betrügen würd' ich sagen)

Dass die 3 auch eine 7 sein könnte ist auch nicht rechtens, denn die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten für Mieter ist quasi ein muss.

Das heißt im schlimmsten Fall kündige ich sofort und zahle 4 Monate. Was mich mehr wurmt ist, dass ich die Garage zum 01.03. brauche. Hmpf.

Jedenfalls ruf ich sie gleich mal ganz freundlich an und versuche das zu klären.

Hab mich jetzt in ein paar Punkten selber erkundigt und folgendes raus gefunden: Eine Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist kann es so in einem Mietvertrag nicht geben, wenn dann muss der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit, MIT ANGABE VON GRUND, befristet sein (z.B. wenn sie die Garage in einem Jahr selbst nutzen wollte) - in diesem Fall entfällt aber dann logischerweise die Kündigungsfrist. Einen Grund hat sie aber nicht angegeben. Stattdessen steht in der nächsten Zeile "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer frist von .... 3 Monaten.... gekündigt werden." (zu blöd zum Betrügen würd' ich sagen)

Das ist leider falsch, weil bei Garagen kein Mietrecht für Wohnungen angewendet werden kann.