Mietrecht Reperatur Rasenmäher wer zahlt

5 Antworten

Selbst wenn mitvertraglich die Pflege des Gartens auf die Mieter rechtswirksam umgelegt wurden, ist es m.E. alleinige Sache des Eigentümers, die zur Pflege notwendigen Gerätschaften in einem betriebsbereiten Zustand zu halten. Nun könnte man sich allerdings fragen, ob das wegen € 45.-- / 6 == € 7,50 je Partei tatsächlich den ganzen Trubel wert ist...

Danke für die Information. Auch wenn dieser Trubel vielleicht nur 7,50 Euro betrifft, ich sehe das als Ganze. Ich wohne seit etwas über einem Jahr in der Wohnung. Und es gibt Dauer-Trubel. Ständige Diskussionen, ständige komische Rechnungen, kaputte Hauswände, eine kaputte Haustüre, Diskussionen dass ich einen 2. Schlüssel erhalten darf, und so weiter und so fort.

Gartengeräte: Betriebskosten (z.B. Benzin für Rasenmäher) und Reparaturen sind umlagefähig. Nicht zu den umlagefähigen Kosten zählen die Kosten für die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung von Gartengeräten. LG Potsdam, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gartenpflege.htm

Also kann er es wohl doch berechnen. Ich bin verwirrt :(

Ich bin mir sehr sicher, dass dieses Urteil eine Berufungsinstanz nicht überstehen würde...

Zunächst mal muss das ja überhaupt mal vertraglich vereinbart sein. Und zudem der BGH verweist ausdrücklich immer wieder auf die REGELMÄßIGKEIT als Voraussetzung für eine wirksame Umlage im Rahmen der Nebenkosten. Und Reparaturen sind NIE regelmäßig...

Untere Gerichte urteilen oft völligen Müll, das sollte man nicht zu ernst als Maßstab nehmen...

www.mietrechtslexikon.de irrt übrigens auch öfter mal...

Unternehmerisches Risiko der Hausverwaltung. Die wird ja bezahlt, dass sie der Pflege nachkommt.

Nein, das kann er definitiv nicht...

Gibt es hierzu einen Paragraphen oder eine genaue Erklärung die ich ihm schicken kann? Ich denke es sind keine Betriebskosten. Sonst könnte ich ja bei Auszug 1/6 des Rasenmähers verlangen oder?

@juka2003

§ 535 BGB

und

§ 2 BetriebsKV

Einfach kopieren und bei Google eingeben...

@MosqitoKiller

Danke für den Hinweis. Aber genau definiert ist es leider dann auch wieder nicht, dass Reperaturkosten für Gartengeräte NICHT dazu gehören ...

@juka2003

Dazu gehört dann noch § 1 BetriebsKV...

Zitat:

"(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: [...] 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)."

Bei Gesetzen immer querlesen... ;-)

Im Rahmen der Betriebskosten kann er die also nicht umlegen. Die Frage könnte jetzt sein, ob er das im Rahmen einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung über die Reparaturkosten z.B. von Gartengeräten umlegen kann. Die dürfte es aber ziemlich sicher nicht geben (Vertrag lesen), und wenn wäre sie vermutlich unwirksam, und damit gilt dann wieder § 535 BGB...

und schrieb soeben eine E-Mail

musst gar nicht antworten,sondern aufpassen,dass er die reparatur nicht als wartung bei den nk aufführt.

Danke! Wird er mit Sicherheit wie so vieles andere auch was er nicht darf. Die NK Abrechnung kommt auch immer schön am letzten Tag der Frist, am 31.12. ohne Briefmarke liegt sie dann im Briefkasten. Nicht aber des selben Jahres, sondern am 31.12.2013 kommt die NK Abrechnung dann für das Jahr 2012. Und da muss man erst mal zurück überlegen was alles war.

@juka2003

Joah, das ist aber nunmal genau so rechtens. Zumindest in diesem Punkt weiß der Vermieter offenbar genau, was er tut...