Meine Eltern schenken mir ein Grundstück mit Haus (200.000 €) behalten das Nießbrauchsrecht.Zählt das bei zukünftiger Baufinanzierung dennoch als Eigenkapital?

6 Antworten

1. Ja, es ist Eigenkapital.

2. Ein Kredit zu bekommen wird trotzdem schwierig, weil der Nießbrauch im Grundbuch vor dem Kredit stehen wird und eine Bank nur ungern in den zweiten Rang geht.

3. Lasst Euch vor der Schenkung auf jeden Fall sachkundig beraten. Es gibt Alternativen zum Nießbrauch (z. B. Wohnrecht).

Ja, nur wird die Immobilien nicht dem Wert entsprechend belastet werden können da sie weder vermietbar noch verkäuflich ist durch das Niesbrauchrecht.

Hallo Patrick1982,

erst einmal möchte ich Dir zu Deinem Immobilienerwerb gratulieren und Dir gerne Deine Fragen beantworten:

Das Objekt wird bei einer zukünftigen Baufinanzierungen nicht als Eigenkapital zählen, denn Eigenkapital ist aus Sicht der Banken Barvermögen oder eingebrachte Eigenleistungen. Jedoch kann Deine Immobilie als Zusatzsicherheit für eine Baufinanzierung dienen, wenn Du Dir eine weitere Immobilie kaufst beziehungsweise erbaust.

Darüberhinaus hast Du die Möglichkeit, Deine Immobilie zu belasten um somit eine Sicherheit für eine Kapitalbeschaffung vorweisen zu können.

Zu beachten ist, dass das eingetragene Nießbrauchrecht, wie zum Beispiel auch das Wohnrecht, zu den wertmindernden Rechten im Grundbuch zählt. Dies ist der Fall, wenn das Recht eine Veräußerung an eine dritte Person erschwert.

Banken verlangen in so einem Fall mindestens eine Stillhalteerklärung oder sogar einen Rangrücktritt. Der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten gestaltet sich wie folgt:

Bei einer Stillhalteerklärung bleibt das Nießbrauchrecht Deiner Eltern unverändert an der Rangstelle im Grundbuch bestehen. Deine Eltern verzichten jedoch auf das Recht eine Zwangsversteigerung einzuleiten. Sie halten also "still".

Beim Rangrücktritt geht das Nießbrauchrecht in den 2. Rang des Grundbuches. Deine Eltern haben jedoch nach wie vor das Recht eine Zwangsversteigerung einzuleiten.

Ohne diese Voraussetzung kommt in der Regel keine Baufinanzierung zu Stande.

Ich hoffe, ich konnte Dir hiermit weiterhelfen und wünsche Dir viel Spaß mit Deiner neuen Immobilie.

Viele Grüße

Anna

Interhyp

Eigenkapital ist es nicht, aber es kann als Sicherheit dienen. Im Falle einer Zwangsversteigerung würde das Nießbrauchsrecht aber eventuell gestrichen:

Für eine Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, auf welchem ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist, gilt:
Ist das eingetragene Nießbrauchsrecht rangbesser, als das Recht des betreibenden Gläubigers, bleibt es nach der Versteigerung bestehen (§§ 44, 52 ZVG), ist das Nießbrauchsrecht rangschlechter, erlischt es mit dem Zuschlag; an seine Stelle tritt ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlöse in Form einer Rente (§§ 121, 92II ZVG).

Ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück ist bankentechnisch nicht beleihbar, da der Nießbrauchberechtigte die Hände auf dem Grundstück hat und dieses somit unbrauchbar ist.