Lohnt sich ein Widerspruch bei Alg1 Sperre?

3 Antworten

du hättest dich vor der Eigenkündigung bei der Agentur für Arbeit melden müssen und dir dort das vorgeschriebene Formular aushändigen lassen müssen. dieses Formular muss der Arzt VOR der Eigenkündigung ausfüllen und damit attestieren, dass die Eigenkündigung aus medizinischer Sicht unbedingt notwendig ist.

fehlt dir diese Bescheinigung, ist die Sperre rechtens. da bringt auch der Widerspruch nichts.

ein Versuch würde aber nicht schaden. lege Widerspruch ein, lass dir das Formular aushändigen und es vom Arzt nachträglich ausfüllen. das ganze reichst du beim Amt ein und dann heißt es hoffen, dass das Attest doch noch anerkannt wird.

Hallo FrauFanta,

Sie schreiben:

Lohnt sich ein Widerspruch bei Alg1 Sperre?

Antwort:

Es ist kein Geheimnis, daß bei einem Kündigungsvorhaben unbedingt Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen muß, wenn das ALG nicht gefährdet werden soll!

Ansonsten riskiert man ganz klar Sperrzeiten!

Natürlich können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, dann müßen Sie aber plausible Gründe ins Feld führen, warum und weshalb die Rücksprache nicht erfolgt ist!

Ggf. vorher vom VDK beraten lassen!

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Vielleicht hilft Ihnen ja der folgende Tip aus der Patsche:

http://www.finanztip.de/sperrzeit-arbeitslosengeld/

Auszug:

Überforderung durch die Arbeit: 

Wenn Sie durch die Arbeit nachweislich überfordert sind und einfach nicht mehr können, kann das ein wichtiger Grund zur Lösung Ihres Beschäftigungsverhältnisses sein. 

Auch dann darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen (LSG Hessen, Urteil vom 18. Juni 2009, Az. L 9 AL 129/08). Die Vorlage eines medizinischen Attests ist dringend zu empfehlen.

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https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/Sperrzeit/index.htm

Auszug:

Sperrzeit

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.

Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund

eine von der  Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten,sich weigern an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen oder die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abbrechen,trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen oderIhrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen sind.

Hinweis:
Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.
Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!

Stand  21.01.2010

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

"Dummheit schützt vor Strafe nicht" .... in deinem Fall wohl eher Unwissenheit. Das tut mir natürlich Leid, aber ich glaube du wirst keine Chance haben.