Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beim Minijob?

1 Antwort

Jetzt sagt Sie das Sie nicht glaubt das mir überhaupt was zu steht, da ich auf Abruf arbeite

Das ist selbstverständlich Unsinn!

Jeder Arbeitnehmer hat zwingend Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 3 "Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall").

Schwierig werden kann allenfalls die Berechnung der Höhe bei stark schwankenden Arbeitszeiten.

Wenn Du in einen Dienstplan eingeteilt wurdest und bist dann erkrankt, dann hast Du das an Entgelt zu erhalten, was Du aufgrund des Dienstplanes erhalten hättest.

Ohne eine solche Festlegung muss für die Höhe der täglichen Entgeltfortzahlung der Durchschnitt des Verdienstes aus der Vergangenheit errechnet werden: Gesamtverdienst in der Vergangenheit geteilt durch die Gesamtzahl der Arbeitstage.

Je schwankender die tatsächliche Arbeitszeit ist, um so größer muss der zu berücksichtigende Zeitraum in der Vergangenheit sein: 6 - 12 Monate.

Wenn Du noch nicht so lange beschäftigt bist: dann eben der entsprechende Zeitraum.

Übrigens:

> Entsprechend ist auch der Urlaubsanspruch bei stark schwankender Zahl von Arbeitstagen zu ermitteln.

> Wenn Du hauptsächlich auf Abruf arbeitest und es ist keine Mindeststundenzahl für Deinen Einsatz festgelegt, dann gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden als vereinbart, für die Du zu bezahlen bist - gleichgültig, ob Du für diese Zeit zur Arbeit angefordert wirst oder nicht. Außerdem muss Dir - damit Du selbst planen kannst - Dein Einsatz mindestens 4 Tage im Voraus angekündigt werden, weil Du ihm sonst nicht nachkommen musst (Abs. 2)

Das sind die rein rechtlichen Aspekte zu Deinen Rechten. Die konkrete Durchsetzung in einer möglichen Auseinandersetzung mit Deiner Chefin ist selbstverständlich noch eine ganz andere Frage - denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...