Lohnfortzahlung bei Anstellung auf Stundenbasis nach Kündigung/Freistellung?

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In D ist es so, dass der ArbN nur unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden kann. Diese ArbG-Entscheidung darf nicht zum Nachteil des ArbN ausgeführt werden. Was angerechnet werden darf sind Urlaub und Überstunden. Das gilt grds. für alle Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate.

Arbeitest du in der Schweiz?

In Deutschland gibt es keine Entgeltfortzahlung, wenn keine Arbeit ausfällt, was ja bei Freistellung der Fall ist.

Es ist die Besonderheit der Freistellung, dass der Arbeitgeber einen Gekündigten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht entbindet, ihm aber trotzdem seinen Lohn/sein Gehalt bezahlt.

Wenn Du also schreibst, dass es "in Deutschland keine Entgeltfortzahlung [gibt], wenn keine Arbeit [an]fällt, was ja bei der Freistellung der Fall ist", dann ist Deine Antwort schlichtweg falsch!

@Familiengerd

dann ist Deine Antwort schlichtweg falsch!

Nein, ist sie nicht, bezogen auf die Entgeltfortzahlung (bei Krankheit oder an Feiertagen) ... und ich meine speziell die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte. Nenn von mir aus die Weiterzahlung des Lohns/Gehalt bei Freistellung wie du willst, aber bitte nicht "Entgeltfortzahlung"! Ich habe ja nirgends behauptet, dass der AN gar keine Zahlung erhält, nur eben keine Entgeltfortzahlung.

Deine Arbeitskraft steht dem Betrieb ja zur Verfügung, er stellt Dich aber frei. Das ist eine Entscheidung des Betriebes, Lohn bis zum Kündigungstermin gibt es trotzdem.

Ansonsten wär ja eine Kündigungsfrist witzlos.

Das trifft nicht nur für Vollzeitkräfte zu.

Aber was ist die Bemessungsgrundlage für den Lohn? Im Vertrag ist ja nur eine Lohnhöhe angegeben, aber keine Stundenzahl.