Kündigungsfrist wenn letzter Tag am Wochenende

2 Antworten

Deine Überlegung ist grundsätzlich richtig.

Bedenke aber, dass die Frist erst am Tag nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber beginnt.

Wenn in dem Betrieb am Samstag, den 02.11. gearbeitet wird, reicht es, wenn die Kündigung (bei einer Frist von 4 Wochen) zum 30.11. am Freitag, den 01.11. den Arbeitgeber erreicht; die Frist beginnt dann am folgenden Tag, den 02.11.

Ist der Samstag kein betrieblicher Arbeitstag, muss die Kündigung am Donnerstag, den 31.10., beim Arbeitgeber sein; die Frist beginnt dann am folgenden Freitag, den 01.11.

In einigen Bundesländern ist dieser Freitag allerdings "Allerheiligen" ein gesetzlicher Feiertag; in diesem Fall - und wenn der Samstag kein betrieblicher Arbeitstag ist, muss die Kündigung sogar schon am Mittwoch, den 30.10., beim Arbeitgeber sein.

In Fällen, wo neben dem Freitag als "Allerheiligen" auch der Donnerstag, der 31.10., als "Reformationstag" gesetzlicher Feiertag ist, und die anderen Einschränkung noch hinzu kommen, muss die Kündigung sogar am 29.10. beim Arbeitgeber sein.

Dazu gibt es jetzt noch weitere "Spielarten" mit unterschiedlichen Feiertags- Arbeitstags-Kombinationen.

Der Verweis von egl2091 auf das BGB, wonach für den Fall, dass Abgabefristen für Kündigungserklärungen auf Sonntage oder gesetzliche Feiertage fallen, sich diese Fristen nach hinten verschieben (in Deinem Fall theoretisch auf den 04.11.), trifft für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nicht zu!

BGB §193:

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Man müsste also erst am 04. November die Kündigung abgeben.

Diese BGB-Regelung gilt nicht für die Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen!!!

@Familiengerd

Wieso nicht und wo finde ich dann die Grundlage für Arbeitsverhältnisse?

§ 186 sagt zum Geltungsbereich: Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Die Frist zu Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist doch eine in einem Gesetz enthaltene Frist.