Kollektivarbeitsrecht?

2 Antworten

Können die arbeitswilligen Arbeitnehmer B und C im Betrieb der Autofabrik A mit Erfolg Lohnzahlung verlangen?

Ja, und zwar nach hierbei ziemlich identischem deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht.

Für deutschem Recht:

Die Arbeitnehmer B und C können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so
kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(hier handelt es sich bei dem Arbeitsausfall um ein Betriebsrisiko des Arbeitnehmers A) in Verbindung mit BGB § 295 "Wörtliches Angebot" 1. Halbsatz:

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde [...].

die Lohnzahlung im bisherigen Umfang verlangen.

Voraussetzung ist aber, dass es keine wirksamen Vereinbarungen (nach einem Tarifvertrag, nach einer Betriebsvereinbarung mit einem Betriebsrat oder als einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern) zur Kurzarbeit gibt.

Es gibt dazu zahlreiche Urteile, z.B.  https://openjur.de/u/720956.html   oder   http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&az=5%20AZR%20491/14  oder allgemein  https://www.hensche.de/Betriebsvereinbarung_zur_Kurzarbeit_Einfuehrung_Kurzarbeit_Unwirksame_Einfuehrung_von_Kurzarbeit_BAG_5AZR49-114_18.11.2015.html .

Die nicht vom Streik unmittelbar betroffene Firma kann in dem Fall Kurzarbeit anmelden.

Das beantwortet aber noch nicht die Frage nach einem möglichen Anspruch auf weitere volle Lohnzahlung.

@Familiengerd

Wenn keine Kurzarbeit beantragt wird, ist die volle Lohnzahlung fällig.

@DerHans

Kurzarbeit muss aber nur "beantragt" werden, wenn Kurzarbeitergeld bezogen werden soll.

Das berührt aber nicht die Frage, ob Kurzarbeit für die Arbeitnehmer überhaupt berechtigt angeordnet wurde (siehe meine eigene Antwort).

Ist das nämlich nicht der Fall, besteht Anspruch auf den vollen Lohn!°