Kennzeichen! schwarzen Rand abschneiden?!

10 Antworten

Hallo vtecmartin,

wenn Dich die Polizei mit so einem veränderten Kennzeichen anhält, wirst Du vermutlich eine Mängelbescheinigung erhalten und musst das Fahrzeug innerhalb von 7 Tagen mit ordnungsgemäßen Kennzeichen vorführen.

Zudem wirst Du mit einem Bußgeldbescheid rechnen müssen, der wie einer der drei Folgen Tatbestände laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog aussehen wird:


Tatbestandsnummer: 810100

Tatvorwurf: Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 10 Abs. 1, 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

Verwarnungsgeld: 10,00 Euro


Tatbestandsnummer: 810106

Tatvorwurf: Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 10 Abs. 1, 7, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

Verwarnungsgeld: 10,00 Euro


Tatbestandsnummer: 810112

Tatvorwurf: Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl sich die an dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder in keinem ordnungsgemäßen Zustand *) befanden.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 10 Abs. 2, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

Verwarnungsgeld: 10,00 Euro


Gibt aber auch einige Polizisten die schießen hier gerne über das Ziel hinaus und fertigen eine Strafanzeige nach folgendem Gesetz:


§ 22 Straßenverkehrsgesetz  (Kennzeichenmißbrauch)

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

 

2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

 

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


Nach gängiger Rechtsprechung bedeutet der fett da gestellte Text "Wer in rechtswidriger Absicht" folgendes:

Der Täter muss durch sein Handeln entweder den Anschein erwecken wollen, ein nicht zugelassenes Kfz sei ordnungsgemäß zugelassen, oder er muss den Zweck der amtlichen Kennzeichnung, die nachträgliche Feststellbarkeit des Fz. zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, vereiteln wollen.  

Da dieses aber gar nicht gegeben ist, kann auch der Straftatbestand des § 22 StVG nicht erfüllt sein.

Das Gleiche gilt für den Straftatbestand des § 267 StGB wegen Urkundenfälschung. Auch hier fehlt die rechtswidrige Täuschungsabsicht, denn nur durch Entfernens des schwarzen Randes kann man niemanden rechtswidrig täuschen 

Was also bleibt, sind die drei Ordnungswidrigkeitentatbestände die in Frage kommen und die Dich max. 10 Euro und eine Mängelbescheinigung inkl. Aufforderung das Fahrzeug innerhalb von 7 Tagen mit ordnungsgemäßen Kennzeichen vorzuführen kostet.

Schöne Grüße

TheGrow

Wer in rechtswidriger Absicht (...) 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 22 (1) StVG

Wie Du schon schreibst:

Wer in rechtswidriger Absicht ...

Wo liegt denn die rechtswidrige Absicht vor?

Nach gängiger Rechtsprechung muss der  Täter durch sein Handeln entweder den Anschein erwecken wollen, ein nicht zugelassenes Kfz sei ordnungsgemäß zugelassen, oder er muss den Zweck der amtlichen Kennzeichnung, die nachträgliche Feststellbarkeit des Fz. zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, vereiteln wollen

Nur weil man den schwarzen Rand abschneidet behindert das aber nicht die Lesbarkeit des Kennzeichen als solches. Somit ist der Straftatbestand des von Dir angeführten Gesetzes doch gar nicht erfüllt.

Alle Bemängelungen / Veränderungen am AKZ welche z.Bsp.im TB Katalog aufgeführt werden beziehen sich auf die Gültigkeit / Lesbarkeit des AKZ. ( Erläuterung zum Tatbestandskatalog ) Ich darf sogar Farbkorrekturen vornehmen. MUSS !!! aber die Reflexion gewährleisten und natürlich keine Schriftzeichen verändern - LOGO ! Und die Gültigkeit der Urkunde wird damit nicht eingeschränkt / verändert.

Du darfst am Kennzeichen nichts anschneiden oder ändern. Da die Kennzeichen eine DIN-Norm haben.

Ich glaube, dass er das nicht darf, weiß er selber, sonst hätte er nicht die Frage gestellt, was ihm das kostet.

Hättest ihm lieber mal schreiben sollen, gegen welches Gesetz, welchen Paragraphen er verstoßen hat und vor seinem Frage nach den Kosten beantworten sollen :-)

Du glaubst doch nicht wirklich, das ich jetzt dem Vogel die Paragraphen raussuche?????? Oder was das kostet????

Für das Kennzeichen gibt es genaue Vorschriften, wie es auszusehen hat. Hälst du dich nicht daran, indem du etwas veränderst, dann ist das nicht mehr gültig. Für dich ist es dann so, als würdest du ganz ohne Kennzeichen herumfahren. Inwieweit das Kennzeichen eine Urkunde darstellt aufgrund des Stempels, das ist eine andere Sache.

Zum Vergleich ... eine Parkscheibe wird auch dann nur akzeptiert, wenn sie der vorgeschriebenen Norm entspricht. Andere Größe, andere Farbe, dadurch wird auch eine Parkscheibe sofort unzulässig.

Das stimmt so nicht. Das amtliche Kennzeichen, das im Zusammenhang mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde und in Verbindung mit einem zugehörigen Fahrzeug in der Rechtsprechung eine so genannte "zusammengesetzte Urkunde" bildet, wird zwar verändert, aber weder in einer Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, noch wird objektiv der Erklärungsinhalt des Kennzeichens verändert, sofern keine Buchstaben oder Ziffern manipuliert werden.

Insofern ist die obige Antwort goldrichtig, in der die Passagen aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog über Verkehrsordnungswidrigkeiten zitiert wurden.

Weder steckt hier eine Straftat dahinter, noch ist das Kennzeichen als solches dadurch "ungültig".