Kaufland "Diebstahl" - Kosten

10 Antworten

Hallo Schokolinse,

fangen wir mal ganz vorne bei der Durchsuchung Deiner Taschen.

Rechtlich gesehen, dürfen weder die Angestellten noch die Ladendetektive ohne Deine Einwilligung Dich und die die von Dir mitgeführten Gegenstände wie Taschen durchsuchen.

Allerdings, wer so eine Durchsuchung ablehnt, riskiert schnell, dass die Polizei gerufen wird, die dann unter Umständen deine Tasche durchsucht.

Zum Diebstahl selbst.

Wenn ich Deinen Sachverhalt richtig lese, bestreitest Du nicht, dass Du einen unbezahlten Artikel in der Tasche hattest.

Allerding gehört zum Diebstahl nach § 242 StGB und § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) die Absicht, dass Du die Sachen stehlen willst, diese Absicht hast Du aber gar nicht gehabt, sondern es handelte sich dabei nur um ein versehen.

In dem Fall wären weder die Forderung der 100,- Euro, noch eine Strafanzeige gerechtfertigt.

Allerdings behaupten natürlich fast alle die was stehlen wollten, dass sie es ja bezahlen wollten, nur vergessen hatten es auf Band an der Kasse zu legen und das wissen auch die Angestellten der Geschäfte und auch die Polizisten, Staatsanwälte und Richter, so dass diese Behauptung oftmals nicht anerkannt wird.

Diese hundert Euro, die Du an Kaufland zahlen sollst, ist keine Strafe, sondern nur eine Bearbeitungsgebühr des Geschäftes. In den Geschäften hängt auch oft ein Schild, welches auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr bei Diebstählen hinweist. Diese Gebühr ist aber durchaus gerechtfertigt.

Die Polizei muss übrigens nicht zwingend bei einem Diebstahl gerufen werden. Wenn Du einen Ausweis dabei hast oder wie in Deinem Fall auf andere Art Deine Personalien nachgewiesen hast, ist der Einsatz der Polizei nicht notwendig.

Die Polizei wird aber oftmals, wie vermutlich auch in Deinem Fall später eingeschaltet, nämlich dann wenn vom Geschäft der Strafantrag gestellt wird.

Die Polizei leitet dann ein Strafverfahren nach folgenden Rechtsgrundlagen gegen Dich ein:


StGB - 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Ist es Deine erste Tat, kannst Du Glück haben und die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren gegen Dich ein.

Du kannst aber auch Pech haben, dass du zu einer Geldstrafe verurteilt wirst. Die Bearbeitungsgebühr von hundert Euro, die Du Kaufland zahlen sollest, hat übrigens nichts mit der Strafe die Du vom Gericht bekommst zu tun. Rein theoretisch wäre auch Freiheitsstrafe (die zur Bewährung ausgesetzt wird) möglich, aber bei einem Warenwert von 2,22 recht unwahrscheinlich.


Die Frage die man sich jetzt stellen muss ist, was Du jetzt machst.

Du kannst

  1. die hundert Euro an Kaufland bezahlen (wenn noch nicht geschehen und später bei der polizeilichen Vernehmung die noch folgt aussagen, dass Du nicht die Absicht hattest zu stehlen, sondern dass es nur ein Versehen war. In dem Fall kann es sein, dass Dir der Staatsanwalt glaubt und das Verfahren gegen Dich einstellt. Andernfalls wird gegen Dich ein Strafbefehl mit dem Strafmaß erlassen. Das es zu einer Gerichtsverhandlung kommt ist aber recht unwahrscheinlich.

  2. Du kannst gegen Kaufland vorgehen und abstreiten, dass Du stehlen wolltest und das alles nur ein Versehen war. In dem Fall müsste Kaufland, wenn sie auf die Zahlung bestehen in einem Zivilprozess die 100,- Euro einklagen. Gewinnt Kaufland, müsstest Du noch zusätzlich die Prozesskosten tragen.

  3. Wird von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl erlassen, kannst Du gegen diesen Einspruch einlegen. Dann wird die Angelegenheit in einem Gerichtsprozess geklärt. Bleibt es dabei, dass der Richter an Deine Schuld glaubt, wirst Du verurteilt und musst zusätzlich die Verfahrenskosten tragen.

Schöne Grüße
TheGrow

Zahl das einfach nicht, und hol die Polizei.

Da sind Betrüger am Werk, die sich als Mitarbeiter des Ladens ausgeben.

Wenn man sich nicht ausweisen muss, kann es ja nur unseriös sein.

Mit freundlichen Grüßen BVB565

Normal zahlst du 50 euro und bekommst Hausverbot.

Sei froh die haben bestimmt Mitleid und sagen halt nur eine kleine Strafe aus. Wenn die police kommt bekommst du ein Anzeige. Der Ladenbesitzer ist bestimmt nur kulant

Ist ja grundsätzlich ne rechtliche Frage ... gesetzlich richtig war das Verhalten der Mitarbeiter keinesfalls. Im Zweifel mal mit einem Anwalt reden, der wird dir da sicher mehr zu sagen können.

Viel Glück und LG jormor