kassendifferenz bin noch azubiiiii

4 Antworten

Grundsätzlich dürfen die sowas gar nicht verlangen, machen sie aber Regelmäßig, weil das A) dir eine Abmahnung erspart und B) es ihnen auch den Ärger erspart mit dem Bezirksleiter. Du hast doch sicherlich auch so ein tolles Blatt Papier bekommen, das sich Kassenordnung oder degleichen nennt, schau da rein, wenn da nix drinne steht musst du auch nix zahlen. Abgesehen davon hilft das einzahlen auch nur, bevor die Kassenabrechnung statt gefunden hat, wenn die schon fertig ist, was ich vermute, hat die Zentrale sowieso schon die Zahlen vorliegen. Wie gesagt, zwingen können sie dich nicht dazu, aber eine Abmahnung wird es wohl geben.

Am 17.08.1998 wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG)festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist sich ohne weiteres fehlende Kassenbestände von den Beschäftigten erstatten zu lassen bzw. ihnen Fehlbeträge zwecks Ausgleich vom Entgelt abzuziehen.

Nur wenn der Chef nachweisen kann, dass z.B. der/die KassierIn fahrlässig gehandelt hat, kann eine Haftung in Betracht kommen. Allerdings darf diese Haftung nur bis zu einer Höhe verlangt werden, in der vorher dem/der Beschäftigten ein sog. Mankogeld gezahlt wurde.

Grundsätzlich gilt also:

  • Erhalten die Beschäftigten kein Mankogeld, besteht für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Ausgleich der Fehlbeträge.

Weiterhin stellte das BAG fest, dass sobald mehrere Personen auf die Kasse zugreifen können, dürfen diese nicht gemeinsam zur Haftung herangezogen werden.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

  • der/die Kassierer/in bei der Übernahme der Kasse die nötige Zeit bekommt den Kasseninhalt zu zählen und zu bestätigen.
  • keine andere Person während einer Abwesenheit des/der Beschäftigten (z.B. Pause)Zugriff zu Kasse hat.
  • bei der Abrechnung der Kasse mindestens zwei Personen den Inhalt zählen und bestätigen, wenn auch kurzfristig, durch nur eine Person erfolgt, entfällt auch hier eine Arbeitnehmerhaftung.

Die Zeiten, die für die Übernahme und Abrechnung der Kasse benötigt werden, sind Arbeitszeiten und als solche vom Arbeitgeber zu vergüten. Sie müssen deshalb auch organisatorisch in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit integriert werden.

BAG-Aktenzeichen: 8 AZR 175/97

Wende dich an deine Gewerkschaft oder an den Betriebsrat.

Der Ausbilder hat gegenüber dem Lehrling erzieherische Pflichten. Auf Fehler muss er ihn also aufmerksam machen, sollte ihn aber nicht sofort bestrafen.

Fehler kommen bei Azubis vor, insbesondere zu Beginn der Ausbildung. Normalerweise sollte immer ein Ausbilder in der Nähe sein, der deine Fehler erkennt und korrigiert.

Falls ein Lehrling durch einen Fehler am Ausbildungsplatz einen Schaden anrichtet, gilt laut eines Grundsatzurteils des BAG folgendes:

Bei grober Fahrlässigkeit musst der Azubi zahlen.

Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Azubi und dem Ausbilder geteilt

Bei leichter Fahrlässigkeit musst der Azubi nicht zahlen

Nein , verlangen sicher nicht. Aber diese Differenz ist so unsinnig damit ich vermute damit ein grosser Fehler vorliegen muss. Den Fehler allerdings sollte gesucht und beseitigt werden. LGAlex