Kann man Strafbefehl beantragen?

3 Antworten

Nein, beantragen kannst du den Strafbefehl nicht.

Der Strafbefehl kann allerdings unter bestimmten Umständen in der Verhandlung erlassen werden, wenn du nicht zum Gerichtstermin erscheinst (§ 408a StPO). Das hängt vor allem davon ab um welche Straftat es geht und wie es mit deinen Vorstrafen aussieht.

Wenn ein Strafbefehl ergeht kannst du gegen diesen innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

Einen Strafbefehl kannst du nicht beantragen und das Gericht nimmt auch keine Rücksicht auf "deinen Bock". Wenn du eine Vorladung bekommen hast, musst du erscheinen, widrigenfalls kannst du von der Polizei zwangsvorgeführt werden oder es kann sogar Haftbefehl erlassen werden.

Vorweg: Achte bitte darauf, dich präzise und sprachlich möglichst korrekt auszudrücken, denn ansonsten versteht man die Fragen nicht oder möglicherweise falsch.

Zu deinen Fragen:

Einen Strafbefehl kannst du nicht beantragen. Das kann nur der Staatsanwalt. Allerdings kann man bei der Staatsanwaltschaft anregen, einen Strafbefehl zu erlassen statt Anklage zu erheben. Am besten geht so etwas über einen Anwalt. Für dich ist der Zug allerdings abgefahren, denn es wurde bereits Anklage erhoben - schließlich hast du bereits einen Gerichtstermin.

Zwar gibt es auch die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, nach Eröffnung des Hauptverfahrens (das ist bei dir der momentane Stand) einen Strafbefehl zu beantragen. Das ist nach § 408a StPO aber nur zulässig, "wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht."

Ich denke, dass diese Voraussetzung hier nicht vorliegt. Du hast also wenig Chancen, einer Hauptverhandlung zu entgehen. Da du geladen wurdest, musst du wohl oder übel hingehen - ansonsten kann man dich zwangsweise vorführen.

Wenn du einen Strafbefehl erhälst (d.h. die Staatsanwaltschaft hat ihn beim Amtsgericht beantragt und das Gericht hat ihn erlassen), dann hast du nach § 410 StPO die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen - allerdings nicht bei irgendeinem höheren Gericht, sondern beim Amtsgericht. In diesem Fall kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - also gerade das, was du nicht willst. Allerdings ist das für dich ohnehin nicht relevant, da ein Strafbefehl in deinem Fall wohl nicht mehr in Frage kommt - außer eventuell in der Hauptverhandlung selbst (§ 408a StPO).

Ein Strafbefehl steht immer einem Urteil gleich - wenn er rechtskräftig geworden ist. Ein Strafbefehl, durch den man freigesprochen wird, gibt es logischerweise nicht. Denn wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, der Beschuldigte sei unschuldig, muss sie das Verfahren einstellen. Nur wenn die Voraussetzungen einer Anklage vorliegen und die StA es also für wahrscheinlicher hält, dass der Beschuldigte verurteilt wird als dass er freigesprochen wird, kann sie einen Strafbefehl (unter gewissen Voraussetzungen) beantragen.

Solltest du in der Hauptverhandlung verurteilt werden, kannst du gegen das Urteil Berufung vor dem Landgericht einlegen (ich denke, deine Hauptverhandlung findet vor dem Amtsgericht statt - denn andernfalls kommt ein Strafbefehl sowieso von vornherein nicht in Betracht). Außerdem besteht die Möglichkeit, Sprungrevision beim Oberlandesgericht einzulegen. Allerdings solltest du dir für diese Rechtsmittel unbedingt einen Verteidiger besorgen; für die Revision ist das sogar zwingend nötig.