Kann man statt Testament auch andere Dokumente anlegen?
Ich will aufgrund einer besonderen Lage ein Dokument anlegen.
Mit der Überschrift "Vorausverfügung für Todesfall"
Dort möchte ich z.b. rein schreiben "Für den Fall meines Todes verfüge ich hiermit, dass meinem Bevollmächtigten, Hardy Mustermann, meine Porzellan-Sammlung gehört."
"Ferner verfüge ich hiermit, dass nach meinem Tod, folgende Familienangehörige keinen Zutritt zu meiner Wohnung erhalten:
Michel Mustermann
Erika Mustermann"
Wäre das so möglich?
11 Antworten
Jein. Kommt drauf an wie du dies anstellst und wie du es insgesamt formulierst
Du erteilst hier Hardy.mit dem Porzellan ein Vermächtnis, was eine Regelung deines Nachlasses bedeutet. Die Frage ist jedoch, wer sollen deine Erben werden - denn bei denen muss Hardy sein Vermächtnis einfordern.
Die Erben .... sind rechtlich in der Verantwortung deine Wohnung zu räumen. Du musst Michael und Erika also explizit enterben.
Dein Vollmacht (Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht) muß der Bevollmächtigte im Original vorlegen können und diese muss ausdrücklich auch über den Tod hinaus gelten. Trägt jedoch das Risiko, dass die nachgewiesenen Erben diese Vollmacht widerrufen können.
Du solltest Hardy zumindest auch als Testamentvollstrecker bestimmen - solltest ihn aber vorher fragen, ob er den Job auch übernehmen will.
Die Hinterlegung eines Testament kostet nach meiner Erinnerung um die 80€
https://www.testamentsregister.de/
Hier solltest du es finden.
Ja, das wäre möglich.
Mit der Überschrift "Vorausverfügung für Todesfall"
Die Überschrift ist irrelevant.
Entscheidend ist, ob das Dokument den Formvorschriften eines Testaments entspricht. Das heißt es muß eigenhändig ( also handschriftlich) vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden.
Es ist zu empfehlen, das Dokument, welches unabhänig von der Überschrift ein Testament ist, beim Nachlassgericht zu hinterlegen.
Kostet das Hinterlegen Geld?
Ein Testament wird nicht dadurch rechtskräftig, dass die Überschrift "Testament" lautet.
Allerdings muss es handschriftlich abgefasst sein, Unterschrift und Datum dürfen nicht fehlen.
Verfügungen über Teile des Vermögens nennt man Vermächtnisse. Das Wort "Vermächtnis" ist nicht erforderlich, damit es so vom Nachlassgericht bewertet wird.
Verfügungen nicht materieller Art (darf die Wohnung nicht betreten), sind problematisch. Wer soll das sicherstellen, überprüfen ?
Wenn man nur Vermächtnisse vorgibt aber keinen Erben bestimmt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Im obigen Fall wäre es dann kaum durchführbar, wenn Erben die Wohnung nicht betreten sollen. Nur die Erben werden über das gesamte Vermögen verfügen, können die Wohnung kündigen oder verkaufen bei Eigentum, und sind auch für die Schulden und Verpflichtungen verantwortlich. Vermächtnisse sind dann auch Verpflichtungen die die Erben erfüllen müssen: die Sammlung an xy aushändigen. Aber erst nachdem die Schulden beglichen sind.
Bei grösseren Vermögen oder komplizierter Erbenstruktur kann man auch einen Testamentsvollstrecker benennen, kann einer der Erben sein oder auch ein Fremder (Anwalt z.B.) .. der kümmert sich dann ums die Haushaltsauflösung und die Vermächtnisse. Bekommt natürlich auch etwas dafür.
ohne "juergen" übergehen zu wollen, wie willst Du denn diesen zwei Personen das Betreten der Wohnung verbieten, wenn sie zB im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Erben werden? Das geht so nicht, falls sie nicht Erben werden, haben sie in der Wohnung sowieso nichts zu suchen.
Er ist aber nicht "Bevollmächtigter" indem du ihm den Schlüssel gegeben hast.
Du solltest ihn als Testamentsvollstrecker im Testament festlegen.
und davor eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteilen.
Dort möchte ich z.b. rein schreiben "Für den Fall meines Todes verfüge ich hiermit, dass meinem Bevollmächtigten, Hardy Mustermann, meine Porzellan-Sammlung gehört."
Das ist ein Testament. Und zwar die Anordnung eines Vermächtnisses.
"Ferner verfüge ich hiermit, dass nach meinem Tod, folgende Familienangehörige keinen Zutritt zu meiner Wohnung erhalten:
Das kannst du zwar schreiben, entfaltet aber keinerlei Bindungswirkung.
Mein Bevollmächtigter wohnt im selben Haus, hat Schlüssel, hat Weisung von mir, 2 Personen nach meinem Tod nich in die Wohnung zu lassen.