Kann man ein auto von Privat ohne Kaufvertrag wieder zurückgeben?

8 Antworten

Es komm auf den Schaden an.

In bestimmten Fällen muß der Verkäufer auch ungefragt einen Unfallschaden offenbaren.

Tut er das nicht, kann er einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Dies würde zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (=Rückabwicklung des Kaufvertrages) berechtigen.

Siehe BGH v. 10.10.2007 - VIII ZR 330/06:

20 Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82, WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Urteil im Original: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e8d1125dff12483dc37c0a9c04bd2381&nr=41933&pos=0&anz=3

Das war schon mehr als Dummheit und wie sich ja auch herausgestellt hat..den letzten beißen die Hunde!!!

Da wird nichts gegen zu machen sein..Du kannst ja nichts beweisen!!

Naja, das mit den Roststellen und dem abplatzendem Lack kann man deinem Bruder anlasten, denn das hätte auffallen müssen. Ggbf kann man aus dem Kaufpreis auch schließen, dass der Wagen nihct einwandfrei ist, kommt auf den Preis und den Wagen natürlich an.

Wenn dein Bruder nachgefragt hat, ob der Wagen unfallfrei ist und der Verkäufer hat ihn hierüber belogen, liegt eine arglistige Täuschung vor und somit ein Betrug. Eine Anzeige bei der Polizei wäre hieraus die logische Konsequenz. Allerdings bekommt ihr das Geld hierdurch auch nicht mehr zurück, das geht nur auf dem zivilen Rechtsweg.

Ihr könnt natürlich versuchen, den Verkäufer mit der Anzeige zu drohen und dadurch zum Rücktritt bewegen. Allerdings gibt es beim Privatverkauf keine Gewährleistungsansprüche gem. dem BGB. Aber der Betrug bleibt bestehen.

Das blöde ist, er hat ja nicht gefragt ob es unfallfrei ist .... LEIDER

@sergon

das muss er auch nicht immer, siehe oben.

sind wir machtlos dagegen????

Klassischer Irrtum! IHR HABT EINEN KAUFVERTRAG GESCHLOSSEN. Nämlich einen mündlichen, und der gilt auch.

Wenn der Verkäufer nicht bestimmte Eigenschaften zugesagt hat und es dafür Zeugen gibt, habt ihr schlechte Karten.

Abgesehen davon: Rost und abplatzenden Lack erkennt jeder Halbaffe bei der Besichtigung des Autos. Man muss nur richtig hinsehen.