kann ich den titulierten Unterhalt vom Jugendamt dort auch wieder aufheben lassen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn Unterhalt tituliert wurde, so besteht dadurch die Möglichkeit, den titulierten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen einzufordern, aber nicht die Verpflichtung dazu (außer, wenn das Kind ansonsten auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre...).

Du musst also nichts "aufheben" lassen, sondern brauchst lediglich keine Forderungen mehr erheben.

Der Kindsvater müsste dadurch auch nicht befürchten, später ggf. Unmengen an ausstehendem Unterhalt nachzuzahlen, wenn es wieder zum Bruch mit ihm käme. Denn laufender Unterhalt müsste nachweislich regelmäßig eingefordert werden (mindestens einmal jährlich), könnte somit also nur für max. 12 Monate rückwirkend gefordert werden.

Warum willst Du sie löschen lassen?

Du mußt sie ja einfach nicht benutzen.

Beziehungen halten nach einer ersten Trennung meist nicht sehr lange, da wäre so ein Titel dann doch praktisch.

Das Jugendamt wird prüfen, ob dieser Schritt dem Wohle des Kindes dient.

Das kann auch durchaus abgelehnt werden.

Schmarrn, wenn sie mit dem Vater zusammenlebt, wird das Jugendamt einen Teufel tun.

@Menuett

Und wenn sie es sich ein halbes Jahr später WIEDER anders überlegen?

lass sie einfach ruhen , lege sie in die hinterste Schublade im Schrank oder sonstwohin ..... aber löschen (falls das überhaupt geht) solltest du sie auf keinen Fall ...........