Kann der Arbeitgeber am Samstag eine Pflichtveranstaltung anordnen?

8 Antworten

Ich war da bei den Anstellungsverträgen für meine Mitarbeiter vorausschauender als Dein Chef.

Bei meinen Leuten steht nämlich drin, das Schulungsmaßnahmen, die keine Pflicht sind, aber empfohlen werden, nicht vergütet werden, aber die Kosten für die Teilnahme (Reisekosten usw.) werden vom Betrieb (mir) getragen.

Da es keine Pflicht ist, kann der Mitarbeiter natürlich verzichten. Den Erfolg wird er merken, wenn es um eine Beförderung, doer Gehaltserhöhung geht und sein Wettbewerber aus dem Haus diese Kenntnisse hat und er selbst nicht.

Rate mal, wer die Gehaltserhöhung bekommt.

Diese Regelung gab es schon in meinem Ausbildungsbetrieb und ich habe die lediglich später für meine Kanzlei übernommen.

Es ist immer eine Frage, was muss man? Der Mitarbeiter muss nicht zur freiwilligen Fortbildung. Aber ich müsste auch nicht den Kaffee, die Säfte, das Wasser usw. zahlen, was in der Arbeitszeit getrunken wird.

Schulungen/Fortbildungen sind notwendig, um die berufliche Qualifikation zu erhalten oder zu verbessern. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BBiG. Eine gesetzliche Vorschrift, dass Schulungen oder Fortbildungen in der regulären Arbeitszeit stattzufinden hätten, existiert allerdings nicht.

Ob der AG die Teilnahme anordnen kann, hängt von den Regelungen in deinem Arbeitsvertrag oder ggf. im Tarifvertrag ab - denn die Schulung findet ja außerhalb deiner regulären Arbeitszeit statt. Vor allem wenn keine festen Arbeitsstunden vereinbart sind, gehört das zur geschuldeten Arbeitsleistung und kann vom AG angeordnet werden. Viele Fortbildungen werden ja generell nur außerhalb der regulären Arbeitszeiten angeboten.

Muss ich mit Konsequenzen rechnen, wenn ich einfach nicht hingehe?

Egal ob sich aus deinem Arbeitsvertrag eine Pflicht zur Teilnahme ableiten lässt oder nicht, macht das kein gutes Bild, wenn du einfach nicht hingehst. Du riskierst eine Abmahnung (ob berechtigt oder nicht, das ist die andere Frage) und - wegen deiner fehlenden Kenntnisse über die neuen Produkte - über kurz oder lang eine betriebsbedingte Kündigung.

Außerdem würde mir für eine 9 Stündige Veranstaltung nur ein halber Tag Urlaub gutgeschrieben werden.

Das ist doch nett von deinem AG. Es besteht nämlich keine (!) gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, für die Dauer der Fortbildung Lohnfortzahlung zu leisten - außer es ist arbeits- oder tarifvertraglich so vorgesehen.

Das ist doch nett von deinem AG.

Was soll daran nett sein vom Arbeitgeber, wenn er für eine 9-stündige (Pflicht-)Veranstaltung nur einen halben Tag zusätzlichen Urlaub gewähren will?!?!

Und wieso verweist Du hier auf das BBiG? Von einer Ausbildung ist hier keine Rede!

@Familiengerd

Was soll daran nett sein vom Arbeitgeber, wenn er für eine 9-stündige (Pflicht-)Veranstaltung nur einen halben Tag zusätzlichen Urlaub gewähren will?!?!

Ich finde gerade keine Rechtsquelle, aber ich habe im Kopf, dass der AG nicht verpflichtet wäre, das zusätzlich zu vergüten oder Freizeitausgleich zu gewähren. Falls du anderer Ansicht bist, lasse ich mich gerne korrigieren, aber nenne mit bitte die Rechtsquelle.

Und wieso verweist Du hier auf das BBiG? Von einer Ausbildung ist hier keine Rede!

Sorry, § 1 Abs. 4 wäre korrekt gewesen.

@DarthMario72

Sorry, aber irgendwie verstehe ich Dich überhaupt nicht!

Wie kommst Du zu der Annahme, der Arbeitnehmer müsse zwar eine Leistung erbringen (hier die Teilnahme an einer Pflichtveranstaltung), der Arbeitgeber müsse die entsprechende Zeit aber nicht vergüten (sei es in Geld oder Freizeit)??

Eine Pflichtveranstaltung - innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit - ist selbst Arbeitszeit und muss selbstverständlich vergütet werden (sei es usw.)!

Und egal, ob BBiG § 1 Abs. 3 oder Abs. 4: Diese Problematik hier hat mit dem BBiG nichts zu tun.

@Familiengerd

Hab etwas gegoogelt und nehme meine Behauptung zurück. Aber hatte das anders in Erinnerung...

@DarthMario72

Es würde mich - gerade auch bei Dir - sehr wundern, wenn Du tatsächlich der festen Überzeugung wärst, ein Arbeitgeber könne eine Pflichtveranstaltung außerhalb der Arbeitszeit ansetzen und müsse diese Zeit den Arbeitnehmern, die daran teilnehmen, nicht einmal vergüten (sei es in ... usw.).

Auch der Samstag ist ein Werktag, und damit ist es möglich das dein Arbeitgeber für den Samstag Überstunden anordnet oder eben eine Schulung veranstalten lässt. Du bist auch verpflichtet daran teilzunehmen.

Das ist schlicht und einfach falsch, wenn der Samstag für den Arbeitnehmer - wie hier - kein regulärer Arbeitstag ist.

Dass der Samstag gesetzlich auch ein Werktag ist, spielt dafür überhaupt keine Rolle!

Was steht denn zu Überstunden/Mehrarbeit im Arbeitsvertrag?

Davon mal abgesehen sind Schulungen die für die Arbeit notwendig und vom AG angeordnet sind komplett zu bezahlen. Das ist Arbeitszeit und nicht "Privatvergnügen".

Du solltest im eigenen Interesse an dieser Veranstaltung teilnehmen, kannst dem AG allerdings auch sagen, dass er diese Zeit komplett zu bezahlen hat.

kannst dem AG allerdings auch sagen, dass er diese Zeit komplett zu bezahlen hat

Bitte korrigiere mich, aber m. E. gibt es keine Pflicht zur Lohnfortzahlung.

@DarthMario72

Ich korrigiere Dich nicht, ich habe mich hier ungenau ausgedrückt. Danke für den Hinweis.

Der AG muss die Zeit nicht zwingend ausbezahlen, wenn es ein Zeitkonto gibt, können die Stunden auch dort gutgeschrieben und als Freizeitausgleich genommen werden.

@DarthMario72

aber m. E. gibt es keine Pflicht zur Lohnfortzahlung

Wie meinst Du das??

Denn ich vermute, es geht Dir nicht nur um die nebensächliche Frage der Bezahlung in Freizeit oder Geld.

Wie kommst Du also darauf?

Klar musst du mit Konsequenzen rechnen.

Du bekommst den Tag ja normal vergütet + einen halben Urlaubstag.

Das passiert schon mal bei Sonderveranstaltungen,Straßenfesten ect.

Da muss man durch !

Nein das ist ja das Problem. Mir werden diese 9 Stunden weder gutgeschrieben noch vergütet. Ich bekomme als Entschädigung nur den halben Tag Urlaub.

@denis170

Da solltest du dich noch mal richtig erkundigen....das kann ich nicht glauben.

Ich hab in meinem Leben schon sehr oft am WE arbeiten müssen,bei verschiedenen Arbeitgebern und habe das immer vergütet bekommen.

Ansonsten ist es trotzdem eine Anordnung vom Chef und wenn du dich weigerst dürfte das eine Abmahnung zur Folge haben.

Kannst du dir die leisten?

@denis170

Wenn sonst wirklich alles in Ordnung ist,mach einmal ist keinmal.Bedenke,das Du ja vermutlich feierst,Deinen Arbeitsplatz zeigst,ein Würstchen isst.Im Handwerk zählt das vielleicht nicht als Arbeit?^^ Rein rechtlich wärs Arbeit,du hast ein Anrecht auf Bezahlung und ggf.Mehrarbeitszuschlag / Samstagszuschlag.Sich da querzustellen will wohl überlegt sein.Du kommst nie zu spät,willst mal früher weg?