Jugendschutzgesetz (15,16,18)

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Das Jugendschutzgesetz regelt Bundesweit den Aufenhalt an bestimmten öffentlichen Orten sowie den Umgang mit Suchtstoffen wie Alkohol und Tabak. Anders als in Österreich beispielweise, gelten die Regelungen in Deutschland für das gesamte Bundesgebiet.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) - § 4 Gaststätten


(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Also um das mal etwas einfacher zu erklären:



Jugendliche unter 16 Jahren:

  • dürfen sich [alleine] in Gaststätten Grundsätzlich nur dann aufhalten wenn sie zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen.
  • außer es handelt sich um eine Veranstaltung von einem anerkannten Trägers der Jugendhilfe.
  • oder wenn sie in der Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragte Person dann gelten keine Einschränkungen!
  • dürfen sich Grundsätzlich nicht in Nachtbars oder Nachtclubs oder  vergleichbaren Vergnügungsbetrieben aufhalten!


Jugendliche ab 16 Jahren:

  • dürfen sich [alleine] in Gaststätten bis längstens 24 Uhr aufhalten.
  • außer es handelt sich um eine Veranstaltung von einem anerkannten Trägers der Jugendhilfe.
  • oder wenn sie in der Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragte Person dann gelten keine Einschränkungen!
  • dürfen sich Grundsätzlich nicht in Nachtbars oder Nachtclubs oder  vergleichbaren Vergnügungsbetrieben aufhalten!


* Personensorgeberechtigte Person: sind im Regelfall die Eltern bzw. der Gesetzliche Vertreter. 

* Erziehungsbeauftragte Person: ist eine Aufsichtsperson für eine/n Minderjährige/n und übt den "Erziehungsauftrag" während der Abwesenheit der Personensorgeberechtigte Person aus. (Im Normalfall sollte ein sogeannter "Mutti-Zettel" ausgefüllt werden in dem die Personalien der Eltern sowie des Kindes und klare Angaben über die Zeitdauer der Aufsicht gemacht werden um auch einen richtigen Nachweis im Falle einer Kontrolle zu haben).

Lg, Anduri87

Du kannst als 18 jähriger tagsüber die Aufsichtspflicht für ihn übernehmen. Liegt aber immernoch am Hausrecht des Eigentümers, ob er dich duldet. Der Club Hamburg hat am Freitag das auch für seine Gäste u.18 gemacht. Unter 16 wird es auf keinen Fall funktionieren. Aber Hamburg ist nicht dafür bekannt, dass die streng, vor allem tagsüber, kontrollieren. Ich vermute mal, dass du ihm mehr als den Zoo oder die Alster zeigen willst ;).

Hab mal gelesen, dass das während bestimmten Zeiten auch für 14-15 Jährige gelten soll o: Gibt es in Hamburg denn auch Bars, die draußen Tische haben? Da fällt es weniger auf haha xD

@YouTurn

Sternschanze, lange Reihe. Würdedir ersteres nahe legen. Natürlich mussdie Reeoerbahn auch sein, eben nur nicht die Herbertstraße :).

@pedde

Dreht sich drum dass ich mich dort auch mit ner Freundin treff. Sie ist halt erst 15 (sieht aus wie 18 lol) und mit ihr in ne Bar gehen möchte, ohne, dass ICH Ärger krieg mit dem Gesetz... xD

natürlich...am tag darf er praktisch überall hin mitgehen...