Ist Sex eine Eheliche Pflicht?

21 Antworten

Für mich wäre es ein Scheidungsgrund. Sex gehört in eine Beziehung bzw. Ehe. Mal mehr, mal weniger. Aber Abstinenz in diesem Punkt ist dauerhaft nicht normal.

Ja , etwa in den 60ern hat das BGH geurteilt , das das versagen ehelicher Zuneigung (nett formuliertoder ;-)) zur Zerrütung der Ehe führen kann und somit eine scheidung gerechtfertig ist

Wenn du es nicht schriftlich hast,hast du Pech gehabt,wenn der Partner keine Lust hat. Man sollte sich auch selbst fragen,warum der andere keine keine Lust auf Sex mit dem anderen hat.

pech nicht, man kann sich ja trennen ;)

Für eine Scheidung benötigt man heute keine Grund mehr.

Man muß nur ein Trennungsjahr haben.

Ob man in der Ehe Sex hat ist genaouso wie ob man als lediger Sex hat.

eine Verplichtung dazu gibt es nicht.

vergewaltigung in der Ehe ist deit 1996 auch ein Straftatbestand, vorher gab es diesen nicht.

Vor 50 Jahren hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Scheidung zu urteilen. Nach dem seit langem außer Kraft getretenen damaligen "Ehegesetz" kam es darauf an, worauf die "Zerrüttung der Ehe" beruhte.

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Der klagende Ehemann trug dazu vor, "die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (...) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten." Aus diesem Grunde habe er sich später seiner Angestellten "zugewandt". Zum letzten Verkehr mit seiner Frau sei es elf Jahre vorher gekommen. Die Zerrüttung der Ehe sei damit vor allem seiner Frau zuzuschreiben. Diese stellte sich dagegen auf den Standpunkt, erst das Fremdgehen des Ehemannes habe zur Zerrüttung geführt und bekam zunächst Recht.

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Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Ehemannes dagegen eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau fest. "Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (...) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (...) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen."

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In den 50er und 60er Jahren war die Welt noch anders...

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Urteil des BGH vom 02.11.1966, Az. IV ZR 239/65

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Quelle:

http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/anw24-157.htm

Heute ist das anders:

  1. Niemand darf gegen seinen Willen zum Sex genötigt werden.

  2. Es benötigt keinen Grund, wenn ein Partner sich scheiden lassen möchte.

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Fazit:

Wenn ein Partner sich trennt, weil der andere keinen Sex möchte - ist das nicht zu verhindern.

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OMG. "Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt." Ich kann mir diese Zeit heute nicht einmal mehr vorstellen. Dabei ist das doch erst 50 Jahre her.