Ist in den Fällen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt(fristlose Kündigung)Klausur Thema Kündigungen?

2 Antworten

2Fall 1

Jain. Er kann nur dann fristlos gekündigt werden, wenn zuvor eine schriftliche empfangsbestätigte Abmahnung erfolgte, in welcher das Wort "Abmahnung" steht sowie der Grund derselben und (!) die Androhung, dass, sollte dieses Zuspätkommen sich wiederholen, die fristlose Kündigung erfolgt. Dann kann fristlos gekündigt werden, wenn der AN binnen 2 Wochen wieder zu spät kommt. Alles andere wäre juristisch zu wackelig und läge im Ermessen des jeweiligen Arbeitsgerichtes. Die Regel wäre hier also die ordentliche Kündigung, also innerhalb der gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist.

Fall 2

Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verlässt, um private Dinge zu erledigen, riskiert den sofortigen Verlust seiner Stelle. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2007 (Az: 7 Sa 385/07) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen hatte, ohne dies über das Zeiterfassungsgerät zu belegen.

1) Ja, wenn er nicht ermahnt sondern abgemahnt wurde.

2) Eher nein, wenn einmalig.

Liegt aber immer am Fall und des Hintergrund.