Ist die Weimarer Republik demokratisch?

2 Antworten

Die Weimarer Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einigen zusätzlichen Bestandteilen direkter Demokratie gewesen.

Grundrechte gab es in ihr. Allerdings konnten einige Grundrechte durch eine
Notverordnung des Reichspräsidenten vorübergehend ganz oder teilweise
außer Kraft gesetzt werden (aufgrund von Artikel 48) und die Verfassung
konnte in jeder Bestimmung durch Zweidrittelmehrheit geändert werden
(Artikel 76). Es gab also keinen unantastbaren Wesensgehalt der
Grundrechte.

Die Verfassung enthielt (Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen) Grundrechte (Artikel 109 –165). Dazu gehörten unter anderem:

Gleichheit vor dem Gesetz und Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (Artikel 109), Freizügigkeit (Artikel 111), Freiheit der Person (Artikel 114), Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 115), Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Artikel 117), Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 118), Versammlungsfreiheit (Artikel 123), Vereinsfreiheit (Artikel 124), Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis (Artikel 125), Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Religionsfreiheit (Artikel 135, 136 und 137), Freiheit der Kunst, Wissenschaft und Lehre (Artikel 142), Bildung der Jugend (143), Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze (Artikel 152), Gewährleistung des Eigentums (Artikel 153), Urheberrecht (Artikel 158),
Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Artikel 159), Sorge für notwendigen Unterhalt
(Artikel 163)

Mit den Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1 -19) besteht verhältnismäßig viel Ähnlichkeit. Das Grundgesetz hat hauptsächlich darin Neuerungen, die Würde des Menschen an die Spitze zu stellen (Artikel 1) und ein ausdrückliches Asylrecht aufzustellen (Artikel 16 a).

Die Weimarer Republik war der erste verwirklichte Versuch eines
demokratischen Staates Deutschland. Die Reichsverfassung, die von der
Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1849 beschlossen
worden ist, war eine parlamentarische Demokratie mit einem Erbkaisertum
(also keine Republik, sondern eine Monarchie) und ist nicht umgesetzt
worden (Niederlage der Revolution von 1848/1849).

Die Weimarer Verfassung ist (Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 genannt, die am 14. August 1919 in Kraft getreten ist) ist klar
demokratisch gewesen:

- demokratisches legitimiertes Zustandekommen durch eine Nationalversammlung, die am 19. Janbuar 1919 in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen mit Wahlrecht für Männer und Frauen über 20 Jahren gewählt worden ist, und von der die Verfassung am 31. Juli 1919 mit mehr als Zweidrittelmehrheit beschlossen worden ist

- demokratischer Inhalt der Verfassungsbestimmungen

zum Nachlesen, was in der Verfassung stand:

http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html

http://www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19-i.htm

Es waren Prinzipen enthalten, die für eine freiheitliche demokratsche Ordnung von Bedeutung sind:

- Volkssouveränität (Artikel 1 der Verfassung:

„Das Deutsche Reich ist eine Republik.

Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.“)

- Mehrheitsprinzip

- politisch-rechtliches Gleichheitsprinzip

- allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen

- Verantwortlichkeit der Regierung (vor allem gegenüber dem Parlament, dem Reichstag, der Reichskanzler und Reichsminister abwählen konnte)

- Rechtstaat mit Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Erklärung von Grundrechten

- Gewaltenteilung (Legislative mit Reichstag und Reichsrat [Vertretung der Länder], Exekutive mit Reichsregierung und Reichsprädident an der Spitze,
Judikative mit unabhängigen Gerichten)

Die Weimarer Republik war grundsätzlich demokratisch, aber in der Verfassungswirklichkeit hatten Gegner der Demokratie eine starke Stellung und in dem Zeitraum der Präsidialregierungen (stark vom Reichspräsidenten abhängige Reichsregierungen) 1930 – 1933 ist die demokratische Staatsordnung zunehmend geschwächt und ausgehöhlt worden.

In einigen Hinsichten enthielt die Verfassung der Weimarer Republik im Vergleich zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (dem Grundgesetz) mehr Demokratie. Gesichtspunkte, aufgrund derer die Verfassung der Weimarer Republik sehr demokratisch erscheinen kann, sind:

- Wahlrecht und seine Umsetzung in die Sitzverteilung

- Bestandteile direkter Demokratie (da es um Abstimmungen des Volkes [der Wählerschaft] geht, auch als plebiszitäre Elemente bezeichnet).

Das Wahlrecht (aktives Wahlrecht für Männer und Frauen ab 20 Jahren nach
Artikel 22) war allgemein, gleich, unmittelbare und geheim. Es galt ein
Verhältniswahlrecht. Nach dem Reichswahlgesetz von 27. April 1920 hatte
jeder Wähler eine Stimme. Auf je 60000 Stimmen in einem Wahlkreis
entfiel ein Abgeordnetensitz. Reststimmen wurden verrechnet, zunächst
über Wahlkreisverbände, verbleibende über Reichslisten. Dies ist sehr
demokratisch darin, der Willen der Wählenden in der Sitzverteilung mit
großer Entsprechung abzubilden. Es gab auch keine Sperrklausel (wie z.
B. im Grundgesetz eine 5-Prozent-Hürde).

Es gab direkte Demokratie. Die Verfassung gab die Möglichkeit für eine Gesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid. Ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten konnte ein Volksbegehren beantragen, ein Zehntel der Stimmberechtigten einen Volksentscheid (Artikel 73; zu erforderlichen Mehrheiten vgl. Artikel 75 und 76). Es hat in der Weimarer Republik Versuche gegeben, durch Volksentscheid ein Gesetz herbeizuführen, aber wie waren alle nicht erfolgreich.

Ein anderes plebiszitäres Element war die Direktwahl des Reichspräsidenten (Artikel 41), für 7 Jahre (Artikel 43). Der Reichstag konnte mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung zur Absetzung des Reichspräsidenten beantragen (Artikel 43 Absatz 2). Dies ist allerdings niemals geschehen.

Der Reichspräsident konnte eine Volksabstimmung über ein Gesetz bestimmen (Artikel 73 Absatz 1), was auch nicht geschehen ist.

Der Reichspräsident konnte durch Kombination der Artikel 25 (Auflösung des Reichstags), 48 (Notstand) und 53 (Ernennung und Entlassung der Regierung) eine große Machtfülle erreichen, wenn die Mehrheitsverhältnisse im Reichstag schwierig waren. Ab 1930 ist so eine Entwicklung zu einer mehr autoritären Regierungsweise eingetreten. Damit gab es weniger Demokratie.
 
Repräsentative Demokratie gab es ähnlich wie im Grundgesetz, wenn auch
in einigen Einzelheiten etwas anders. Das Volk konnte das Parlament, den
Reichstag, wählen (alle 4 Jahre, wenn er nicht vorher aufgelöst wurde).
Der Reichstag konnte durch ausdrücklichen Beschluß dem Reichskanzler
und den Reichsministern sein Vertrauen entziehen und sie damit zum
Rücktritt zwingen (Artikel 54).

In Bezug auf die tatsächlichen Zustände und die Überzeugungen der Menschen war die Weimarer Republik in vielem weniger demokratisch.

wesentliche Mängel/Schwächen der Verfassung waren:

1) übergroße Machtfülle des Reichspräsidenten einschließlich des Rechts zu Notverordnungen (Artikel 48), mit dem sich unter bestimmten
Umständen die Befugnisse des Reichstags aushebeln ließen und die
parlamentarische Demokratie untergraben werden konnte

2) zu weitgehende Wertneutralität durch Fehlen einer Absicherung einer demokratischen Grundordnung und von Grundrechten in ihrem Wesensgehalt (Abschaffung und Außerkraftsetzung von Bestandteilen der Grundordnung und von Grundrechten war nicht ausgeschlossen)

3) destruktives Mißtrauensvotum (Ein destruktives Mißtrauensvotum gegen Regierung war möglich. Ein Reichskanzler oder Reichsminister konnten zum Rücktritt gezwungen werden, wenn eine Mehrheit Artikel 130 Absatz 1 „Die Beamten sind Dienerder Gesamtheit, nicht einer Partei.“) wenn eine Mehrheit im Reichstag ihnen das Mißtrauen aussprach, wobei es nicht nötig war, eine andere Person stattdessen zu wählen.)

4) Vermischung von Prinzipien (Prinzipien einer parlamentarischen Demokratie, eines präsidialen Regierungssystems und einer direkten/plebiszitären Demokratrie) auf ungünstige Weise

5) schlechte Art der Bezugnahme auf Parteien (Politische Parteien kommen in der Verfassung nicht ausdrücklich als an der politischen Willensbildung mitwirkend vor. In der Weimarer Republik waren die Parteien keine Institutionen (Einrichtungen) der Verfassung. Über ihre Stellung und Aufgaben hat es im Verfassungstext selbst keine Aussage gegeben. Sie werden nur an einer Stelle (Beamtenrecht) am Rand erwähnt und dies in negativer Weise: Artikel 130 Absatz 1

„Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.“)

Die schädlichsten Auswirkungen hatte bei den Bestandteilen direkter/plebiszitärer Demokratie die Direktwahl eines mächtigen Reichspräsidenten. Ein direkt gewählter Reichspräsident hatte eine große Machtfülle (vor allem Artikel 25 Auflösung des Reichstags, Artikel 48 Notverordnungen und Artikel 53 Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers). Wenn es im Parlament (Reichstag) keine handlungsfähige politische Mehrheit gab, konnte der Reichspräsident eine entscheidende Rolle spielen. Das praktisch unbegrenzte Recht, den Reichstag aufzulösen, gab ihm dann ein deutliches Übergewicht.

„Artikel 48 (1)

(9) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneter Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den
Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte
ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.“

OMG, sooo hilfreich ! :)

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Grundsätzlich war sie demokratisch, hatte aber einen Verfassungsfehler. Dem Reichspräsidenten wurde zu viel Macht eingeräumt. Er konnte mit Notverordnungen an den demokratischen Instanzen vorbeiregieren und dadurch die Demokratie aushebeln.