Haushaltshilfe über die AOK?

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Eine Definition des Begriffes „Haushaltshilfe“ gibt es in den gesetzlichen Vorschriften nicht. Die Haushaltshilfe wird jedoch dann zur Verfügung gestellt, wenn die haushaltsführende Person ausfällt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Hilfen in hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen. Dies sind Tätigkeiten, die zur Weiterführung des Haushalts erforderlich sind, beispielsweise die Pflege von den Wohnräumen und der Kleidung, Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten und die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern.

Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf die Haushaltshilfe, sofern sie vor Eintritt des Versicherungsfalls den Haushalt selbst geführt haben. Wurde der Haushalt von Dritten, zum Beispiel vom Ehegatten, Familienangehörigen oder Hausangestellten geführt und die Kinder beaufsichtigt und betreut, ist der Anspruch ausgeschlossen.

Zudem ist der Anspruch nach § 38 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen, sofern der Haushalt nicht durch eine im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann. Der Hinderungsgrund ist in diesem Fall irrelevant. Dies können z. B. berufliche Gründe, schulische Verpflichtungen, Aus- und Fortbildung oder andere (beispielsweise altersmäßige oder körperliche) Gründe sein, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1977, Az. 5 RKn 32/76, vom 13.07.1977, Az. 3 RK 52/76 und vom 22.04.1987, Az. 8 RK 22/85. Arbeitsfreie Tage, Zeiten einer Arbeitslosigkeit, Zeiten eines bezahlten Urlaubs, Kurzarbeit oder witterungsbedingte Arbeitsausfälle stellen keinen Hinderungsgrund dar, vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 30.03.1977, Az. 5 RKn 23/76.

Für die Zeit ab 01.01.2016 wurde § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V insoweit ergänzt, dass eine Haushaltshilfe auch außerhalb einer stationären Maßnahme als Regelleistung von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen ist. Der Anspruch wurde durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erweitert. Danach besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe ab Januar 2016 auch dann, wenn die Haushaltshilfe zur Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Krankheit oder wegen einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist. Hierunter fallen insbesondere Situationen nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Der Anspruch besteht in diesen Fällen – also außerhalb einer stationären Maßnahme – für die Dauer von bis zu vier Wochen. Sollte im Haushalt ein Kind leben, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, besteht der Anspruch für bis zu 26 Wochen.

Dein Ehemann lebt mit dir in deinem Haushalt, d.h. er muss die Haushaltsführung übernehmen, einkaufen, kochen, Wäsche waschen etc. Die neuen flexiblen Öffunngszeiten lassen Einkauf auch später zu. Und dann ist es eben in dieser Zeit nicht ganz so sauber, wie du es gewohnt bist. Das 11-jährige Kind bedarf keiner Kinderbetreuung wie ein Kleinkind.

Leg Widerspruch ein- die Chancen sind gering. Du wirst dem Bescheid viel entnehmen können, was ich geschrieben habe.

Emalsch 
Fragesteller
 13.01.2018, 20:30

Danke für die ausführliche Antwort. Sie war sehr hilfreich.

Lege Widerspruch ein und berufe dich auf § 38 SGB V, der den Anspruch auf eine Haushaltshilfe regelt, wenn die haushaltsführende Person aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, den Haushalt weiterzuführen und ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Dies gilt nicht nur während des Krankenhausaufenthaltes, sondern bis maximal 26 Wochen danach, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Von dem 14jährigen Kind kann man die Haushaltsversorgung und Kinderbetreuung nicht erwarten. Zumindest stundenweise kann die KK die HH gewähren - für die Zeit, in der die Kinder nicht in der Schule sind und der Vater noch arbeitet.

Emalsch 
Fragesteller
 13.01.2018, 10:13

Danke

Ein Wiederspruch hat alle Chancen,Du kannst ja nur gewinnen.