HartzIV-Aufstockung für Menschen in Behindertenwerkstatt?

3 Antworten

Ob man (auch aufstockend) ALG II ("Hartz IV") erhält oder normale Sozialhilfe oder Grusi wegen Erwerbsminderung oder gar nichts, das hängt von der Art der Erwerbsminderung ab und evtl. von Einkommen und Vermögen von Eltern und sonstigen Verwandten bzw. Verschwägerten.

A) ALG II nach dem SGB II: Wenn man nicht voll erwerbsgemindert ist, kann man im Grunde ALG II erhalten - auch aufstockend zu einem Gehalt, auch zu einem Gehalt aus einer Behindertenwerkstatt.

Die Bedingungen sind die selben wie bei Leuten, die nicht behindert sind – nur dass evtl. ein höherer Mehrbedarf nach § 21 SGB II Absatz 4 fällig ist. Die Anrechnung des Erwerbseinkommens ergibt sich wie bei Nichtbehinderten aus § 11b: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html

Ab 25 Jahren ist man nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner mitwohnenden Eltern(teile) laut § 7 SGB II - aber evtl. Mitglied der Haushaltsgemeinschaft laut § 9 Absatz 5, mit den üblichen Folgen: Evtl. volles oder kein volles oder gar kein ALG II.

B) Drittes Kapitel des SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt: Diese kann erhalten, wer voll erwerbsgemindert ist, aber zunächst nur auf Zeit. Es gelten die Bedingungen wie immer bei der normalen Sozialhilfe, also der Vorrang der Unterhaltspflicht von Verwandten laut § 94 SGB XII.

Das Einkommen in einer Behindertenwerkstatt wird aber anders angerechnet auf den Bedarf als sonstiges Erwerbseinkommen.

C) Viertes Kapitel SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Diese gibt es ab einer vollen unbefristeten Erwerbsminderung. Hier spielt das Vermögen der Unterhaltspflichtigen (hier: der Eltern) keine Rolle, und deren Einkommen erst, wenn es über 100.000,- Euro im Jahr beträgt.

Man muss also zunächst schauen, was auf den konkreten Einzelfall zutrifft – und damit sind noch nicht mal alle Fragen geklärt.

Ein Antrag beim falschen Amt oder auf die falsche Leistung hat aber zur Folge, dass a) die Fristen gewahrt sind und b) der Antrag an das richtige Amt weitergeleitet wird und c) der Antrag auf die richtigen Leistungen ausgedehnt wird – wobei ich bei b) und bei c) nicht in jedem Fall die rechte Hand ins Feuer legen würde.

Gruß aus Berlin, Gerd

ganz herzlichen Dank für diese ausfürliche Antwort!

Wenn das die einzige Einnahme der Person wäre, hätte sie Anspruch auf aufstockend Hartz IV. (Grundsicherung)

Diese beträgt 374,00 € plus die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Vom Erebseinkommen leiben 100 € anrechnungsfrei. Der Rest wird zu 80 % verrechnet.

Aber die Eltern erhalten ja für den Sohn eine Grundrente. Diese wird natürlich ebenfalls berücksichtigt.

ganz herzlichen Dank!

Grundsicherung ist nicht das selbe wie Harz.

im Zuständigkeitsbereich des Sozialamtes kundig machen, das ist eigendlich eine sehr zuverlässige Anlaufstelle, sind auch zuständig für behinderte Menschen