Hartz IV Mehrbedarf wenn die Kinder zu Besuch kommen!

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Kindesmutter ist finanziell nicht in der Lage etwas mehr beizusteuern?

Wenn ihr Transferleistungsbezieher seid, versucht es mal mit dem Vordruck http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-BEBE.pdf ausfüllen - und zum Jobcenter senden.

Bzgl. § etc. schaut mal bitte auch die Seiten von Tacheles Erwerbslosenforum

Nachtrag

Christine lese folgendes einmal bitte durch ich meine darauf könnte man aufbauen

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/NeueRegelungUmgangskosten.aspx

  1. Bedarfskosten der Kinder während der Umgangszeit

Drücke euch die Daumen

@helmutgerke

VIELEN DANK!

@Pebbelz

Problem wird sein, dass § 21 Abs. 6 SGB II in eurem Fall nicht greift, da es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt.

Insofern solltest du dir nicht allzuviel Hoffnung auf eine problemlose Gewährung machen; eventuell kommt eine Antragstellung nach § 73 SGB XII in Betracht.

@VirtualSelf

Christine, zunächst schönen Dank für den „Stern“

Also hin und vom JC nicht mündlich abwimmeln lassen

Deshalb der JOBCENTER-Dreisatz: Warum? Wo steht das? Können Sie mir das schriftlich geben?

@helmutgerke

Wenn keine Anspruchsgrundlage existiert, wird man dir höchstens zeigen können, wo die nicht steht. ^^

@VirtualSelf

falsch, denn eine Anspruchsgrundlage besteht aus dem Umgangsrecht

@helmutgerke

Dann schau mal hier:

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B7bAS14.06R.htm

Bundessozialgericht - B 7b AS 14/06 R - Urteil vom 07.11.2006

1. Im SGB II gibt es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung zusätzlicher Leistungen an Hilfeempfänger, um von ihrem Umgangsrecht mit getrennt lebenden Kindern Gebrauch zu machen . Ein Anspruch kann sich allenfalls aus § 73 SGB XII ergeben. Anspruchsinhaber beim Umgangsrecht kann auch das gegebenenfalls bedürftige Kind sein.

2. Für Zeiten des Zusammenwohnens im Rahmen des Umgangsrechts kann eine "zeitweilige Bedarfsgemeinschaft" bestehen, die einen entsprechend höheren Leistungsbedarf hat.

Punkt 2 könnte zwar zutreffen, wird aber von der Arbeitsverwaltung nur angenommen, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit besteht.

Sei es wie es sei ...

hallo christine, vor dem selben problem stand auch ich bis vor kurzem. dank einer neuen gesetzliches regelung, sollte dies kein problem mehr darstellen. meine kinder leben bei ihrer mutter (500 km entfernung), da ich leider auch wegen gesundheitlichen geschichten ins hartz4 gehen musste, war es für mich und meiner partnerin nicht immer leicht ein ordentliche grundsicherung des lebensunterhaltes für meine kids abzusichern. ein formloser antrag bei deiner leistungsstelle sollte diese probleme beseitigen. darüber hinaus ist auch eine gesetzliche regelung für hartz4-empfänger getroffen worden die einen regelmässigen besuch (alle 4 wochen) der eigenen kinder ermöglichen. die kosten für die fahrten übernimmt das amt und evntuell (wie bei mir) auch noch die übernachtung. für die fahrkosten der kinds zwecks besuch beim getrenntem elternteil, muss vom aufenthaltsort, sprich mutter / vater übernommen werden. unabhängig vonmeiner ausführung solltest du dennoch ein beratungsgespräch mit einem kompetenten mitarbeiter deiner leistungsabteilung führen. ich wünsche euch dabei viel glück und erfolg. gern stehe ich diesbezüglich für weitere antworten zur verfügung, soweit es mein wissen erlaubt.

liebe grüsse siggi

was helmutgerke dazu rausgefunden hat ist doch genau das richtige, also am besten gleich morgen zum Amt und beantragen, nicht dass noch irgendwelche Fristen versäumt werden.

Zumindest sollte ich das klären, bevor ich wieder mit den Kindern Spreche! DANKE

So hart es klingt, aber hierfür gibt es keine Sonder- oder Zusatzleistungen. Besuch ist Besuch, egal ob verwandt oder nicht verwandt und gilt aus dem Budget der Freizeitkasse zu finanzieren.

tja wenn mans nicht besser weiß, sollte man lieber nicht antworten. auch hier gilt, die antwort ist falsch. für kinderbesuch gibts im alg2 einen sonderbedarf und mehrbedarf. diesen kann man jederzeit beantragen. formblatt kann man sich runterladen.

aus deinem kommentar entnehme ich das du nicht auf dem laufenden bist. es gibt sehrwohl gestzliche regelungen, die es ermögliches seine kinder alle 4 wochen sehen zu können und es gibt mittlerweile auch ein zuschuss vom amt der genau den h4-satz für die kids berechnet für den gesammten aufenthalt beim getrennten elternteil. ich weiss das zu 100% weil ich leider in der selben lage bin und all diese zuwendungen erhalte.

mein tipp für dich : besser gar keine antwort, als eine falsche. mach dich mal richtig schlau :-)

lg siggi

hallo. so traurig es klingt, aber für solche fälle kennt hartz4 keine regelungen. dennoch würde ich den fall der sachbearbeiterin schildern, und schauen was dabei raus kommt. eigentlich müsste es sowas geben, vor allem in dem beispiel wie eurem. denn die väter haben leider schon genügend nachteile im scheidungsfall. gruß