Halbwaisenrente und ALG ll Verrechnung?

1 Antwort

Bei Sozialleistungen wie Alg2 oder Sozialhilfe gilt das Zuflussprinzip

das heißt, wenn das Geld jetzt (diesen Monat) zufließt, ist es im Zuflussmonat zu berücksichtigen, auch wenn die Zahlung für bereits zurückliegende Monate ist

das heißt wenn die Rente für die Monate März bis September 2016 auf einen Schlag ausgezahlt wird, kann es sein, dass für den Zuflußmonat gar kein Ansprtuch mehr Alg2 besteht, da genügend Einkommen vorhanden ist um den Unterhalt selbst zu decken

Das einkommen und die Auszahlung muss selbastverständlich angezeigt werden

Freibeträge gibt es keine

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nur falls es eine Waisenrente (Hinterbliebenenrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz wäre - wäre diese gar nicht anzurechnen ...

Renten nach dem SGB VI sind aber ganz normales Einkommen